10667 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 26. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Apothekerkammergesetz 2001)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Die Liste der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wird durch Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und das Verfahren vor der Schlichtungskommission ergänzt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Redaktionelle Korrektur.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 4):

Der Abteilung der angestellten Apotheker gehören auch jene Personen an, die die Anerkennung ihres von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz ausgestellten Aus- oder Weiterbildungsnachweises gemäß § 3c Abs. 1 oder 7c Apothekengesetz oder ihres von einem Drittstaat ausgestellten und von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz anerkannten Ausbildungsnachweises gemäß § 3c Abs. 6 Apothekengesetz in Österreich beantragt haben und als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 1):

Die Organe der österreichischen Apothekerkammer werden um die Schlichtungkommission ergänzt.

Zu Z 5, 6 und 7 (§§ 10 Abs. 5, 12 Abs. 4 und 13 Abs. 2):

Im Hinblick auf moderne technische Möglichkeiten der Durchführung von Sitzungen und Abstimmungen mit Methoden der Fernübertragung erscheint es geboten, die Durchführung von Organsitzungen der Österreichischen Apothekerkammer teilweise oder zur Gänze virtuell zu ermöglichen. Dies erleichtert den Mitgliedern aus den Bundesländern die Teilnahme und stärkt somit die demokratische Willensbildung in der Kammer. Darüber hinaus können Sitzungen zeit- und kosteneffizient und unter Vermeidung von Risiken, die mit größeren Menschenansammlungen einhergehen, abgehalten werden.

Zu Z 8 (§ 18a):

Gemäß § 2 Abs. 1 ist die Apothekerkammer unter anderem berufen, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen. Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen (Z 2), in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln (Z 6) und die Verletzung der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen (Z 7). In Erfüllung dieser Aufgaben ist eine Schlichtungskommission einzusetzen, die Hinweisen auf Verstöße gegen disziplinarrechtlich relevante Vorschriften in potentiellem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Fragen nachgeht und auf konsensuale Lösungen hinwirkt.

Zu Z 9 (§ 29 Abs. 3):

Die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 regelt alle in Zusammenhang mit den Wahlen in der Österreichischen Apothekerkammer vorgesehenen Verlautbarungen. Es besteht daher keine Notwendigkeit und widerspricht der Regelungssystematik, einzelne Verlautbarungsvorschriften im Apothekerkammergesetz zu regeln. Der letzte Satzteil des Abs. 3 wird daher gestrichen, eine entsprechende Regelung existiert in § 5 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Entwicklungen im Bundesdienst wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

Zu Z 11, 13 und 14 (§§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 37 Abs. 1):

Die Einberufung der konstituierenden Sitzungen erfolgt aus Praktikabilitätsgründen durch den Kammeramtsdirektor.

Zu Z 12 (§ 34 Abs. 3):

Auf Grund der Verkürzung der laufenden Funktionsperiode ist es erforderlich, auf eine volle statt einer fünfjährigen Funktionsperiode abzustellen, da ansonsten die aktuellen Mitglieder des Kammervorstandes nicht zum Präsidenten wählbar wären.

Zu Z 15 (§ 42 Abs. 2a):

Bisher war die Weisungsfreistellung der Mitglieder des Disziplinarrates und ihrer Stellvertreter in § 19 Abs. 7 Apothekerkammergesetz 1947 geregelt. Dieser wurde durch § 81 Abs. 2 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, nicht aufgehoben und somit in Kraft belassen (vgl. § 81 Abs. 2).

Durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurde die Notwendigkeit, für die Weisungsfreistellung von Disziplinarorganen verfassungsgesetzliche Sonderregelungen zu erlassen, beseitigt. Art. 20 Abs. 2 Z 6 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 ermöglicht nunmehr eine Weisungsfreistellung auch durch einfaches Gesetz. Dies wird in § 42 Abs. 2a umgesetzt.

Zu Z 16 (§ 42 Abs. 3):

Sowohl die Schlichtungskommission gemäß § 18a als auch der Disziplinarrat sind mit (möglichen) Disziplinarvergehen befasst. Um Doppelzuständigen und die Befangenheit eines Mitglieds des Disziplinarrats aufgrund früherer Befassung mit einem Sachverhalt im Rahmen der Schlichtungskommission zu vermeiden, dürfen Mitglieder der Schlichtungskommission dem Disziplinarrat nicht angehören.

Zu Z 17 (§ 47):

In Anpassung an das geltende Strafverfahrensrecht obliegt die Durchführung von Erhebungen dem Disziplinaranwalt. Die Bestellung eines Erhebungskommissärs entfällt; dessen bisherige Aufgaben sind vom Disziplinaranwalt zu erfüllen. Die bisherigen Abs. 2 und 3 sind damit hinfällig. Der bisherige Abs. 4 wird mit Abs. 1 zusammengezogen und die bisherigen Abs. 5 bis 7 als Abs. 2, 3 und 5 neu nummeriert.

Das Verbot der Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen in Abs. 2 kann als redundant entfallen, da deren Beeidigung in der StPO nicht mehr vorgesehen ist.

Die in Abs. 4 geregelte sinngemäße Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 1 StPO ermöglicht es dem Disziplinaranwalt in dem Fall, dass dem Verdächtigen mehrere Disziplinarvergehen zur Last gelegt werden, zunächst jenen Vorwürfen nachzugehen, zu denen der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, und die Erhebungen zu anderen angezeigten Verstößen unter dem Vorbehalt der späteren Verfolgung vorläufig einzustellen. Diese Bestimmung dient einer Beschleunigung der Verfahren und ermöglicht es auch bei komplexen Sachverhalten, zeitnah zu Ergebnissen zumindest hinsichtlich einzelner der angelasteten Disziplinarvergehen zu gelangen.

Zu Z 18, 19, 20 und 21 (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 52 Abs. 4):

Die Änderungen tragen der Abschaffung der Funktion des Erhebungskommissärs Rechnung.

Zu Z 22 (§ 71 Abs. 1):

Streichung eines Verweises auf eine aufgehobene Gesetzesbestimmung.

Zu Z 23 (§ 71 Abs. 2):

Dem bisherigen Gesetzestext wird ein neuer Abs. 2 angefügt, wonach im Sinne der Generalprävention der Disziplinarrat die wesentlichen Inhalte der rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilungen in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ sowie deren vollen Wortlaut in anonymisierter Form auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu veröffentlichen hat.

Zu Z 24 (§ 72 Abs. 2):

Die gemäß § 2a Abs. 1 von der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassenden Bescheide sind nach juristischen Kriterien vom Kammeramt zu erlassen.

Zu Z 25 (§ 72 Abs. 3):

Präzisierung des unionsrechtlichen Datenminimierungsgebots in Zusammenhang mit den von der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben.

Zu Z 26 und 28 (§§ 79a Abs. 3 und 79c Abs. 5):

Die Verlautbarung der beschlossenen Rechtsakte hat in erster Linie im allgemein zugänglichen Bereich der Website der Österreichischen Apothekerkammer zu erfolgen. Dies erlaubt die zeitnahe Durchführung der Verlautbarung und entspricht einer zeitgemäßen Vorgangsweise. Zusätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit der Bekanntmachung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“.

Zu Z 27 (§ 79c Abs. 1):

Die Liste der Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich, die der Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung vorzulegen sind, wird um die Schlichtungsordnung ergänzt.

Zu Z 29 (§ 81 Abs. 20):

Der Ablauf der Funktionsperiode der Kammerorgane mit 30. Juni hat sich in der Praxis als unpraktikabel erwiesen. Die Österreichische Apothekerkammer ersuchte daher auf Grundlage eines Kammervorstandsbeschlusses um eine Änderung des Beginns der Funktionsperiode der Kammerorgane von bisher 1. Juli auf 1. April. Dieser Vorschlag wird im Interesse einer Optimierung der Abläufe und einer Erhöhung der Verfahrenseffizienz aufgegriffen. Erforderlich wird damit auch die einmalige Anpassung der laufenden Funktionsperiode. § 81 Abs. 19 sieht dazu die Verkürzung der laufenden fünfjährigen Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer bis 31. März 2022 vor und legt den neuen Beginn der folgenden Funktionsperiode fest. Für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung bedeutet dies eine Verkürzung der laufenden Funktionsperiode um drei Monate.

Zu Artikel 2 (Gehaltskassengesetz 2002)

Zu Z 1 und 2 (§ 19 Abs. 2 Z 3a und § 21 Abs. 1 Z 1):

Mit der eingefügten Z 3 soll ein neuer Dienstzeitanrechungsgrund geschaffen werden. So gibt es eine Vielzahl an angestellten Apothekern, die an Berufsschulen oder im Rahmen anderer Berufsausbildungen pharmazeutische Fächer unterrichten. Wenn solche Personen aus irgendeinem Grund kein aufrechtes Dienstverhältnis in einer Apotheke haben, sollten die Zeiten der Vortragstätigkeit dennoch anrechenbar sein.

Zu Z 3 und 4 (§ 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 1):

Damit wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Geschäftsordnung in Hinkunft auch Regelungen über „virtuelle“ Organsitzungen enthalten kann.

Zu Z 5 (§ 71 Abs. 2):

Im Hinblick auf die EntIm Hinblick auf die Entwicklungen im Bundesdienst wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 06 22

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender