10672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Ausnahme des § 12 Abs. 2a soll infolge der weiterhin unsicheren, schwer planbaren wirtschaftlichen Situation der selbständig Erwerbstätigen bis Jahresende 2021 verlängert werden. Damit werden selbständig Erwerbstätige, die infolge von Betriebsschließungen eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, aber aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für diesen Zeitraum nicht ausscheiden können, vor späteren Rückforderungen geschützt. Die Erwerbstätigkeit muss allerdings für den Zeitraum des Leistungsbezuges eingestellt sein. Da Leistungsbezieher nach dem AlVG (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) von Ansprüchen nach dem Härtefallfonds ausgeschlossen sind, ist eine „doppelte“ Absicherung dieser Personen ausgeschlossen. Die Regelung soll mit Jahresende 2021 wiederum außer Kraft treten.

Die Änderung im AMSG ist eine redaktionelle Anpassung der Bezeichnungen der Ministerien, die der Ergänzung von weiteren Anpassungen der Kurzarbeitsbestimmungen zugänglich ist.“

Im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates haben die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war und beschlossen wurde:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes):

Zur Z 1 (§ 82 Abs. 5 AlVG):

Zur Vermeidung von Nachteilen für Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, soll die derzeit bestehende Regelung, die Ausnahmen während der Pandemie vorsieht, bis Ende Dezember 2021 verlängert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes):

Zu den Z 1 bis 3 und 5 (§ 37b Abs. 2, 7, 9 und § 79 Abs. 4 und 5 AMSG):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Kurzarbeitsbeihilfe ab Juli 2021 an die geänderte epidemiologische Situation angepasst werden. Insbesondere soll der Zugang zur Kurzarbeit für nicht mehr besonders betroffene Betriebe reduziert werden. Die derzeit bestehenden abweichende Berechnungsmethode für die Beihilfenhöhe soll – für eine ökonomische Umsetzung – zwar weiterhin Gültigkeit haben, doch ist die sich ergebende Beihilfenhöhe gegenüber der bisherigen Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern. Weiter soll als Voraussetzung für die Beihilfe ein aliquoter Teil des Urlaubsanspruches während der Phase der Kurzarbeit konsumiert werden, um das Ansparen von Urlauben zu vermeiden. Die näheren Bestimmungen dazu treffen Sozialpartnervereinbarung und Richtlinie. Auch kann in der Richtlinie festgelegt werden, dass der maximale Arbeitszeitentfall höchstens 50 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen darf. Nur in Einzelfällen soll hierbei eine Abweichung möglich sein.

Für besonders betroffene Betriebe, für die die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Epidemie (COVID-19) noch andauern, wie z. B. die Nachtgastronomie, die Eventbranche oder die Stadthotellerie, sollen die bisherigen Regelungen unverändert bis Ende Dezember 2021 weiter gelten. Welche Betriebe weiterhin besonders betroffen sind, soll im Rahmen der Richtlinie gemäß § 37b Abs. 4 AMSG festgelegt werden und sich am Umsatz orientieren. Besonders betroffen wären demnach jene Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent hatten.

Die Regelungen sollen mit 1. Juli 2021 in Kraft treten.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel 2 (AMSG):

Zu Z 1 (§ 37b Abs. 7):

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass der 30. Juni 2021 gemeint ist.

Zu Z 2 (§ 37b Abs. 9):

Um die Beihilfenanträge bearbeiten zu können muss das Arbeitsmarktservice über die erforderliche Information betreffend die Umsätze des Beihilfenwerbers verfügen. Diese Information ist durch den Bundesminister für Finanzen zum Abruf zur Verfügung zu stellen, soweit sie bereits in dessen Datenbeständen vorhanden ist.

Zu Z 3 (§ 37b Abs. 2):

Die Möglichkeit von § 4 Urlaubsgesetz abweichende Vereinbarungen treffen zu können, soll nur befristet bis Ende Juni 2022 ermöglich werden. Die Regelung soll mit 1. Juli 2022 wiederum aus dem Rechtsbestand entfernt werden und die davor (vor dem 1. Juli 2021) gültige Regelung wieder in Kraft treten.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Christine Schwarz-Fuchs und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 06 22

                   Dr. Andrea Eder-Gitschthaler                                               Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende