10673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 1659/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 9. Juni 2021 auf Antrag der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Berufsausbildungsgesetz und zum COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (BAG):

Um den Erhalt von Lehrstellen in der seit Beginn der Corona Krise bestehenden wirtschaftlich schwierigen Lage zu unterstützen, wurde mit der Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 18/2020 die Inanspruchnahme des Instruments der Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG für Lehrlinge ermöglicht. Die entsprechenden Bestimmungen in § 13 BAG wurden mit den Novellen BGBl. I Nr. 112/2020 und BGBl. I Nr. 60/2021 bis Ende Juni 2021 erstreckt und sollen bedarfsabhängig, entsprechend den neuen Detailbestimmungen des Arbeitsmarktservice zur Kurzarbeit, bis Mitte 2022 genutzt werden können.

Die neuen Bestimmungen sollen daher mit 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand ‚Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie‘ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Zu Artikel 2 (CFPG):

Das CFPG kennt derzeit betreffend die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen entweder die Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung (§ 12), bei der die Kurzarbeitsförderung gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG als ein weiterer Prüfungsgegenstand ‚mitgeprüft‘ wird, oder die beauftragte Kurzarbeitsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 13). Mit der vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahme, der ‚Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung‘ wird ein weiteres, flexibleres Überprüfungsinstrument geschaffen. Dieses Instrument entspricht aber nicht einer vollumfänglichen Außenprüfung, sondern ist auf Maßnahmen beschränkt, die einer Nachschau im Sinne des § 144 BAO. entsprechen. Für die Unterstützung des zuständigen Finanzamtes kommt gemäß § 3 Z 2 lit. b ABBG der Geschäftsbereich ‚Finanzpolizei‘ in Frage.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 06 22

                   Dr. Andrea Eder-Gitschthaler                                               Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende