10678 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2021 betreffend ein Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Österreich ist 1987 dem Antarktis-Vertrag (BGBl. Nr. 39/1988 idF BGBl. III Nr. 6/2020) beigetreten und hat das in dessen Rahmen ausgearbeitete Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag am 4. Oktober 1991 unterzeichnet (vgl. Pkt. 9 des Beschl.Prot. Nr. 24 des Beschlusses der Bundesregierung vom 18. Juni 1991). Das Umweltschutzprotokoll ergänzt den Antarktis-Vertrag und verpflichtet die Vertragsparteien zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie deren Ökosysteme. Österreich unterstützte nicht zuletzt aufgrund der friedenssichernden Funktion des antarktischen Vertragssystems das Zustandekommen des Umweltschutzprotokolls. Dabei war die Position Österreichs insbesondere durch das Anliegen bestimmt, mit der Konstituierung eines die gesamte Antarktis umfassenden Naturreservats eine dauerhafte Grundlage für das Verbot des Abbaus der antarktischen mineralischen Ressourcen (Art. 7 des Protokolls) zu schaffen. Die Ratifikation des Umweltschutzprotokolls wird auch Erleichterungen und eine verbesserte Beteiligung von österreichischen Forschern in dem aufgrund Art. 11 des Protokolls eingerichteten Ausschuss für Umweltschutz zur Folge haben. Das Umweltschutzprotokoll trat am 4. Jänner 1998 in Kraft und wurde bisher von 41 Staaten, darunter 14 EU-Mitgliedstaaten, ratifiziert.
Integraler Bestandteil des Umweltschutzprotokolls sind ein Anhang über Schiedsverfahren und fünf bislang in Kraft getretene Anlagen. Anlage I regelt Umweltverträglichkeitsprüfungen, Anlage II den Schutz der antarktischen Fauna und Flora, Anlage III die Abfallbeseitigung, Anlage IV Meeresverschmutzung im Gebiet des Antarktis-Vertrags und Anlage V Schutzgebiete. Die Anlage VI zu Haftungsfragen ist noch nicht in Kraft getreten und soll daher von Österreich auch nicht ratifiziert werden.
Für die innerstaatliche Umsetzung des dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Protokolls wird ein eigenes Bundesgesetz erforderlich sein, das unter anderem die im Protokoll vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung regeln wird und eventuell notwendige straf- und verwaltungsstrafrechtliche Anpassungen enthalten könnte. Da in näherer Zukunft keine von Österreich durchgeführten Tätigkeiten in der Antarktis geplant sind, wird das österreichische Umsetzungsgesetz nicht mit der Ratifikation des Protokolls, sondern erst bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden.
Da durch das Umweltschutzprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und Dr. Peter Raggl.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und
3. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 06 22
Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross Günther Novak
Berichterstatter Vorsitzender