10681 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Alkoholsteuergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu § 124b Z 373 (nunmehr Z 376):

In § 124b wurde die Ziffer 373 doppelt vergeben. Dieses Redaktionsversehen soll beseitigt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu § 28 Abs. 54:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0% bis zum 31. Dezember 2021 beibehalten werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu § 116n Abs. 5:

Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol (befristet bis 30. Juni 2021) sollen bis 31. Dezember 2021 beibehalten werden, um die Deckung des weiter bestehenden Bedarfs an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln sicherzustellen.“

 

Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen wurde und wie folgt begründet war:

„Zu I.:

Zu § 124b Z 348:

Steuerpflichtig sind nach bestehender Rechtslage ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. b und c; auch für den NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a der 2. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021 ist die Steuerpflicht vorgesehen (§ 7a Abs. 6 leg. cit.). Diese soll nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

Im Sinne einer Gleichbehandlung sollen darüber hinaus auch andere Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze steuerpflichtig gestellt werden. Ab der Veranlagung 2021 sollen somit auch Zuwendungen nach lit. a und d, die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze darstellen, von der Steuerfreiheit ausgenommen werden.

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung ist bei der Veranlagung 2020 hinsichtlich der Anwendungsgrenze und der Betriebseinnahmen auf Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 abzustellen. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind daher mangels Umsatzsteuerbarkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da dies dem Grundgedanken der steuerlichen Erfassung des Umsatzersatzes zuwiderläuft, soll dieser in Fällen, in denen er eine wirtschaftlich bedeutsame Größenordnung erreicht, wie ein real erzielter Umsatz behandelt werden. Damit soll auch vermieden werden, dass die Kleinunternehmerpauschalierung entgegen ihrer Zielsetzung zur Umgehung der Steuerpflicht des Umsatzersatzes genutzt wird.

Zu II.:

Zu § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 43 Z 2 und Abs. 55 Z 1:

Mit Urteil vom 27.1.2021, Rs C-787/19, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die österreichischen Regelungen für Reiseleistungen durch Reisebüros in der derzeit geltenden Fassung nicht den Vorgaben des Art. 306 ff der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG entsprechen und insofern angepasst werden müssen. Erstens müssen zukünftig auch Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen der Sonderregelung nach § 23 UStG 1994 (Besteuerung von Reiseleistungen) unterworfen werden, zweitens wurde die pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Marge), wie bisher umsatzsteuergesetzlich vorgesehen, als unzulässig beurteilt.

Soweit das Urteil die Befugnis für Reisebüros die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln, ausschließt, wurden die erforderlichen Maßnahmen durch Änderung des § 23 Abs. 7 UStG 1994 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, bereits – mit Inkrafttreten 1.1.2022 ergriffen.

Soweit das Urteil den Ausschluss von Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros betrifft, wurden die erforderlichen Maßnahmen ebenfalls bereits durch Änderungen des § 23 Abs. 1 UStG 1994 im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 163/2015, ergriffen. Zur uneingeschränkten Umsetzung der Kundenmaxime bedarf es allerdings noch einer gesetzlichen Änderung des § 23 Abs. 4 UStG 1994 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2015.

Die Änderung soll mit 1.1.2022 in Kraft treten.

Zu § 25b Abs. 1 und § 28 Abs. 55 Z 2:

Im Sinne einer unionsweit einheitlichen Anwendung der Inanspruchnahme der Sonderregelung des Import-One-Stop-Shops soll klargestellt werden, dass diese Sonderregelung nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren zur Anwendung kommt.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Mattersberger.

An der Debatte beteiligte sich die Bundesrätin Elisabeth Mattersberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Mattersberger gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 06 22

                        Elisabeth Mattersberger                                                             Ingo Appé

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender