10683 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2021 betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des COVID-19 Begleitgesetzes Vergabe und des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes sowie das Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. Mai 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 60 Abs. 1) und Z 2 (Art. 151 Abs. 60 zweiter Satz):

Berichtigung eines Fehlzitates bzw. Bereinigung eines Redaktionsversehens im Wahlrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 106/2016.

Zu Z 3 (Art. 151 Abs. 65) und Z 4 (Art. 151 Abs. 66):

Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Fassung der Art. 69 Abs. 3 und 117 Abs. 3 um weitere sechs Monate bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.

Zu Artikel 2 (Änderung des COVID‑19 Begleitgesetzes Vergabe):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes sollen bis 31. Dezember 2021 befristet verlängert werden, da die Regelungen abhängig vom weiteren Verlauf der COVID‑19-Pandemie weiter notwendig sein können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 6 und 7) und Z 2 (§ 9 Abs. 8 und 9):

Verlängerung der Geltungsdauer des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes um weitere sechs Monate bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 unter gleichzeitiger rückwirkender Schließung der durch die verspätete Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 entstandenen „Lücke“ in seiner Geltung vom 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 5. Jänner 2021.

Zu Artikel 4 (Außerkrafttreten einiger Verfassungsbestimmungen):

Zu Abs. 1:

Die Verfassungsbestimmung des § 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, ist aus Anlass der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht formell geändert worden, was offenbar auf ein Versehen zurückzuführen ist (vgl. die mit Art. 2 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, vorgenommenen Änderungen von gleichartigen Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen). Dessen ungeachtet ist im Ergebnis davon auszugehen, dass dieser Verfassungsbestimmung mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am 1. Jänner 2014 insoweit materiell derogiert worden ist, als sie eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsieht. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll dies durch den vorgeschlagenen Abs. 1 – in Form einer rückwirkenden Feststellung – ausdrücklich klargestellt werden.

Gegen einen Bescheid des österreichischen Berufskonsulats bzw. der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft abgewiesen wird, kann also seit 1. Jänner 2014 nicht mehr Berufung an die Landesregierung, sondern, entsprechend den allgemeinen Regelungen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zu Abs. 2:

Die in den Z 1 bis 4 genannten, durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Bundesgesetze sind gemäß § 2 Abs. 1 des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Davon ausgenommen waren allerdings gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 2. BRBG die in diesen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen. Da diese Verfassungsbestimmungen mit der Aufhebung der Bundesgesetze, in denen sie enthalten sind, ihre Funktion verloren haben, sollen sie ebenfalls aufgehoben werden, und zwar rückwirkend, sodass alle Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes gleichzeitig außer Kraft treten.“

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Heike Eder, BSc MBA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F) und dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, teilweise F, dagegen: teilweise F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bunderätin Heike Eder, BSc MBA gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2021 06 22

                          Heike Eder, BSc MBA                                                              Karl Bader

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender