10688 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 09.07.2021
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I
Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 113/2021,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 § 4
Abs. 18 letzter Satz lautet:
„§ 1a Z 6
wird das Wort „5 und § 1b
Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. September“
durch das Wort „Oktober“ ersetzt. 2021
außer Kraft.“
2. Dem § 1b wird folgender Abs. 4 angefügt.
„(4) § 1a Z 5 ist auch auf Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, anzuwenden.“
32.
§ 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 4 Abs. 1
Z 68 letzter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1b Abs. 4 in der
Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt rückwirkend
am 1. JuliJuni 2021
in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021
außer Kraft.“.“