10695 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 17. Juni 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 21b Abs. 7 Z 1 lit. d):

Mit dieser Änderung soll ein redaktionelles Versehen beseitigt werden, indem das Wort „weiteren“ durch „engeren“ ersetzt wird.

Zu Z 2 (§ 49 Abs. 31):

Die vorgeschlagene Änderung des § 21b Abs. 7 Z 1 lit. d soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.“

Im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates haben die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war und beschlossen wurde:

„Zu Z 1a (§ 33c Abs. 1):

Im BPGG soll durch die gegenständliche Änderung die Grundlage geschaffen werden, um neue innovative Projekte von Gebietskörperschaften oder von Sozialhilfeverbänden, im Bereich der Pflegevorsorge, fördern zu können.

Im Zuge der Beratungen in der Taskforce Pflege hat sich herausgestellt, dass es auch angezeigt wäre, neue Projekte, wie etwa im Bereich Community Nurse, nach den Bestimmungen des § 33c BPGG zu fördern.

Im Regierungsprogramm 2020–2024 sind die Community Nurses (CN), im Zusammenhang mit der Pflege zu Hause, als wesentliche Säule in der künftigen Versorgung und der Aufbau eines Systems zur niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung festgeschrieben.

Nach der Studie des Wifo ‚Pflegevorsorge in Gemeinden‘, Juni 2020, wurde die Etablierung von regionalen Pflegeinformationsstellen mit Monitoringfunktion vorgeschlagen. Diese würden einerseits den Betroffenen eine Anlaufstelle zur Informationsbeschaffung und Hilfestellung im Pflegefall bieten und könnten andererseits auch die Entwicklung des regionalen Pflegebedarfs verfolgen.

Community Nurses sollen zentrale Ansprechpersonen sein, die die Koordination diverser Leistung wie Therapien und soziale Dienstleistungen übernehmen sowie im Präventionsbereich eine zentrale Rolle spielen und zur Qualitätssicherung beitragen.

Durch die Etablierung der Community Nurse sollen Informationen und pflegerische Leistungen niederschwellig, regional und wohnortnah angeboten werden. Die Betroffenen können so die für sie am besten passende Lösung finden und über das weitere Vorgehen entscheiden.

Die förderbaren Projekte sollen an das jeweils vorhandene Angebot anknüpfen und dieses quantitativ und/oder qualitativ durch neue, bisher noch nicht erbrachte Pflege-, Betreuungs-, Beratungs-, Koordinierungs- oder Unterstützungsleistungen ergänzen, dieses aber nicht ersetzen.

Bei der Umsetzung der Projekte im Bereich Community Nursing ist darauf zu achten, dass die Mittel nicht für bereits bestehende Maßnahmen verwendet werden. Insbesondere sollen auch Umwandlungen der Angebote im Bereich der mobilen Dienste vermieden werden.

Mit der vorgeschlagenen Textierung soll nicht nur die Möglichkeit für die Förderung von Gebietskörperschaften geschaffen werden, sondern es werden auch ausdrücklich ‚innovative Projekte‘ angeführt. Schon aus dem Wort ‚innovative‘ geht hervor, dass es sich um Maßnahmen mit Neuerungscharakter handeln muss.

Die konkrete Ausgestaltung und Abwicklung, wie zum Beispiel Vorgaben zur Vermeidung von Doppelförderungen, wird durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen der Definition von Förderkriterien sichergestellt.

Im Übrigen wird auch bei der Prüfung im Rahmen der Abwicklung der Förderungen und beim Abschluss der Förderverträge auf den Umstand, dass es sich um neue Projekte handeln muss, Bedacht genommen werden.

Überdies ist eine Finanzierung des Community Nursing durch die RRF Mittel der Europäischen Kommission bis Ende 2024 vorgesehen. Bei der Verwendung von EU-Mitteln ist jedenfalls die Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF erforderlich.

Zu Z 2 (§ 49 Abs. 31):

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 21b Abs. 7 Z 1 lit. d und § 33c Abs. 1 sollen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Karlheinz Kornhäusl, Andreas Lackner, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Marlies Steiner-Wieser und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                               Andreas Lackner                                                           Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende