10696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 17. Juni 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Änderung des Freiwilligengesetzes:

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde im Freiwilligengesetz u.a. Vorkehrung getroffen, dass Teilnehmende an einem Auslandsfreiwilligendienst (Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland) bei „Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen“ im Falle der notwendigen, vorzeitigen Rückkehr ihren Dienst im Inland bei Einsatzstellen gem. § 9 FreiwG oder bei Einsatzstellen gem. § 4 ZDG fortsetzen können. Die ursprüngliche Befristung dieser Möglichkeit bis 31.12.2020 wurde aufgrund der andauernden Corona-Pandemie mit BGBl. I Nr. 43/2021 bis 31.8.2021 verlängert.

Diese Möglichkeit der Fortführung des Auslandsfreiwilligendienstes im Inland, sofern die og. Kriterien - Elementarereignisse, Unglücksfälle außerordentlichen Umfangs oder außerordentlicher Notstand - erfüllt sind, stellt eine wichtige Planungssicherheit für die Träger eines Auslandsfreiwilligendienstes, insbesondere aber auch für die potentiellen Teilnehmenden (Jugendliche) dar. Sie geben Sicherheit, dass bei einer vorzeitigen notwendigen Rückkehr (vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 6 Monaten) eine allfällige Familienbeihilfe nicht zurückbezahlt werden muss und dass bei Männern bei einer frühzeitigen pandemiebedingten Rückkehr die Anrechenbarkeit als Zivildienst gewahrt bleibt.

Da die weltweite pandemiebedingte Situation derzeit noch nicht soweit gefestigt ist, sollte dieses Sicherheitsnetz nicht aufgegeben werden. Daher erscheint eine Verlängerung dieser Möglichkeit (Weiterführung des Auslandsfreiwilligendienstes im Notfall im Inland) bis 31.12.2022 sinnvoll und zweckmäßig. Diese weitere zeitliche Befristung ermöglicht den Trägervereinen eine bessere Planbarkeit im Hinblick auf die Kontinuität solcher Einsätze im Ausland, die auch im außenpolitischen Interesse Österreichs liegen. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr stellt auch einen Schutz der jungen Menschen, die im Jahr 2021 ihren Auslandsfreiwilligendienst antreten, dar. Für den Jahrgang 2021 sind Ausreisen bis 31.12.2021 möglich und daher dauert für diesen Jahrgang der Auslandsfreiwilligendienst bis max. 31.12.2022. Zusätzliche Kosten für eine Verlängerung dieser Frist bis 31.12.2022 fallen keine an.

Zu §§ 6 und 7:

Aufgrund der Bestimmungen des FreiwG in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2021 treten u.a. die Bestimmungen für ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr außer Kraft. Durch den Wegfall der diesbezüglichen Absätze in den jeweiligen Paragraphen ist Absatznummerierung zu streichen.

Zu § 12:

Aufgrund des Außerkrafttretens des Abs. 3 gemäß den Bestimmungen des FreiwG in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2021 entfällt dieser Absatz. Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung 3 mit der Modifikation, dass eine vorzeitige Rückkehr nach Österreich nicht die alleinige Entscheidung des Trägervereins darstellt, sondern im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen dafür der Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes bedarf.

Zu § 46:

Hiermit werden die Befristung dieser Maßnahme bis 31.12.2022, dem letztmöglichen Rückkehrtag für den Jahrgang 2021, verlängert sowie das Inkrafttreten dieser Novelle geregelt.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Andreas Lackner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Andreas Lackner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                               Andreas Lackner                                                           Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende