10705 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass ein europaweit harmonisierter präventiver Restrukturierungsrahmen besteht, der es Schuldnern ermöglicht, sich zu restrukturieren, um so die unnötige Liquidation bestandfähiger Unternehmen zu begrenzen. Bestandfähigen Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, steht ein gerichtliches vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren zur Verfügung.

Redliche Schuldner erhalten durch die Möglichkeit einer vollen Entschuldung nach drei Jahren eine zweite Chance.

Der gegenständliche Beschluss umfasst daher insbesondere folgende Maßnahmen:

Es wird ein Verfahren für die präventive Restrukturierung von Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, eingeführt (Restrukturierungsverfahren). Damit können Schuldner geeignete Maßnahmen treffen, um eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Durch die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur ihrer Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten oder anderer Teile ihrer Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder des Unternehmens als Ganzem, sowie durch operative Maßnahmen sollte die Restrukturierung Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen.

Die derzeitigen Bestimmungen des Abschöpfungsverfahrens mit einer Dauer von fünf Jahren – als Abschöpfungsplan bezeichnet – werden um die zur Umsetzung der RIRL erforderlichen Regelungen – wie in der RIRL als Tilgungsplan bezeichnet – ergänzt. Der Tilgungsplan, der eine Laufzeit von drei Jahren hat, steht Einzelunternehmern und aufgrund der COVID-Pandemie auch Konsumenten (diesen jedoch nur bis Mitte 2026) zur Entschuldung zur Verfügung. Aufgrund dieser Änderungen ist auch der Zeitrahmen für den Zahlungsplan anzupassen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky und Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Dr. Doris Berger-Grabner und Dr. Johannes Hübner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                                      Otto Auer                                                      Claudia Hauschildt-Buschberger

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende