10717 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 17. Juni 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Epidemiegesetz)

Zu Z 1 (§ 4e Abs. 1a):

Die Bestimmung adressiert das Problem der Ausstellung von Impfzertifikaten für von einer COVID-19-Erkrankung genesene Personen. Derzeit ist es nämlich auf Grund der dokumentierten Datenlage im zentralen Impfregister nicht möglich, die Empfehlung des Nationalen Impfgremiums (NIG) betreffend die Impfung und in weiterer Folge die Ausstellung von Impfzertifikaten für von SARS-CoV-2 genesenen Personen umzusetzen. Die Ausstellung dieser korrigierten Impfzertifikate ist notwendig um eine möglichst eingriffsschwache und datenminimierende Überprüfungsmöglichkeit auf die geringe epidemiologische Gefahr für den Betroffenen zu ermöglichen. Würde diese Korrekturmöglichkeit nicht umgesetzt, würden die regulären Impfzertifikate aufgrund des Schemas als erste von zwei vermeintlich notwendigen Impfungen dargestellt und ohne Nachweis des Genesenenstatus nach Ablauf von drei Monaten keine Gültigkeit für die Öffnungsverordnung mehr aufweisen. Dieser Nachweis kann z.B. durch ein Genesungszertifikat oder einen Absonderungsbescheid erfolgen, wobei diese aufgrund der vorgesehen Datenfelder weit eingriffsintensiver sind als der Nachweis durch ein Impfzertifikat mit geändertem Impfschema, aus welchem sich nur implizit der Genesungsstatus ergibt. Durch die Übermittlung der auf das unumgängliche Ausmaß eingeschränkten Angaben, die auf den unionsrechtlichen Vorgaben für die Ausstellung von Genesungszertifikaten (PCR-Test) beruhen, können künftig auch jenen Personen Impfzertifikate ausgestellt werden, die entsprechend der Empfehlung des NIG – unabhängig vom verwendeten Impfstoff – lediglich eine Impfung für eine vollständige Immunisierung benötigen. Aufgrund der zeitlich beschränkten Gültigkeit von Genesungsnachweisen habe nicht alle Genesen in Österreich auch ein solches Zertifikat erhalten. Da es für die Empfehlung des Nationalen Impfgremiums jedoch unerheblich ist, wie lange die Erkrankung zurückliegt, müssen diese Daten aus dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 übermittelt werden, wobei ein Rückschluss auf die einzelne Person aufgrund der Übermittlung des bPK-GH nur dann möglich ist, wenn bereits ein Eintrag im zentralen Impfregister vorliegt. Die Speicherung der übermittelten Daten durch die ELGA GmbH soll ausdrücklich nicht im zentralen Impfregister gemäß § 24c Gesundheitstelematikgesetz 2012 erfolgen, womit die in den §§ 4, 4b bis 4f definierten Datenschutzstandards gewahrt bleiben sollen, wobei die Speicherung gemäß Abs. 1a ohnehin nur so lange zulässig ist, als die Daten für die Erstellung eines Impfzertifikats benötigt werden. Das Verbot der Weiterverarbeitung inkludiert auch das Verbot der längeren Aufbewahrung zu Zwecken außerhalb der Zertifikatserstellung. Die Datenübermittlung an das EPI-Service erfolgt unverändert gemäß § 4e Epidemiegesetz, weshalb auch im Falle von Personen, welche genesen und einmal geimpft sind, die Nummer der Impfdosis und die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie übermittelt werden, wobei diese unabhängig vom verwendeten Impfstoff als 1/1 übermittelt werden. Eine alternative Datenquelle zum Register anzeigepflichtiger Krankheiten besteht nicht, bei einer Übermittlung von der ELGA GmbH an das Register anzeigepflichtiger Krankheiten würden die Daten von vielfach mehr Betroffenen übermittelt werden. Die partielle Verschneidung der Daten vor der Übermittlung an das EPI-Service ist aufgrund der technischen Gegebenheiten des EPI-Service unumgänglich. Im Zeitpunkt der Schaffung dieses Gesetzes kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Nationale Impfgremium seine Empfehlung betreffend die Impfung von Genesenen abändert, indem beispielsweise eine zeitliche Befristung zwischen dem Infektionsdatum und einer Impfung nach dem geänderten Impfschema festgelegt wird, analog zu den regulär Geimpften eine zweite ‚Booster-Impfung‘ nach Zeitablauf notwendig wird, oder die Schemata-Empfehlung gänzlich beseitigt wird, weshalb auch Genesene, soweit dies dem vom Hersteller vorgegebenen Schema entspricht, doppelt geimpft werden müssen. Für diese Fälle soll die Verordnungsermächtigung eine konsistente Ausstellung korrekter Impfzertifikate für Genesene gewährleisten, wobei nur eine Anpassung des Schemas erfolgen kann, jedoch kein weitere Personenkreis betroffen sein kann als der bereits durch diesen Absatz angesprochene Kreis aller Genesenen in Österreich, sondern nur der gleiche Personenkreis oder eine quantitativ kleinerer. Die Bestimmungen des § 4e Abs. 1a treten, wie die übrigen Bestimmungen zum grünen Pass, gemäß § 50 Abs. 23 mit 30. Juni 2022 außer Kraft.

Zu Artikel 2 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 3):

Die derzeit geltende Befristung von vier Wochen hat in der Praxis, vor allem im Zusammenhang mit Zusammenkünften mit hohen Teilnehmerzahlen, zu Vollzugsproblemen geführt und war zudem der Planungssicherheit der Verantwortlichen nicht förderlich. Aus diesem Grund wird in § 12 Abs. 3 COVID-19-MG vorgesehen, dass Verordnungen gemäß § 5, wenn darin Regelungen für Zusammenkünfte mit über 500 Personen enthalten sind, mit höchstens zwölf befristet werden dürfen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender