10718 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (1780/A) der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 1. Juli 2021 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Bedrana Ribo, MA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum COVID‑19‑Zweckzuschussgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Der abgeänderte Gesetzesantrag 1780/A mit der darin enthaltenen Änderung des Epidemiegesetz bezieht sich auf die lückenlose Berücksichtigung von erfolgten Impfungen bei der Ausstellung von Impfzertifikaten. Damit die Verabreichung der dafür maßgeblichen Impfungen möglichst schnell erfolgen kann, sind Impfstraßen und insbesondere die dort nicht hauptberuflich tätigen unterstützenden Personen weiterhin von großer Bedeutung. Im inhaltlichem Zusammenhang mit dem abgeänderten Gesetzesantrag 1780/A ist somit eine Änderung des § 4 Abs. 8 des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes aus nachstehenden Gründen erforderlich:

Die Geltung der besonderen Bestimmungen betreffend die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen bei bevölkerungsweiten Testungen (§ 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz) und Impfstellen (§ 1b Abs. 4 COVID‑19‑Zweckzuschussgesetz) gewährt werden ‑ wie beispielsweise Steuerbefreiungen, das Verbot der Anrechnung auf die Ausgleichszulage und auf Leistungen der Mindestsicherung sowie der Unfallversicherungsschutz – sollen einheitlich, daher für bevölkerungsweiten Testungen und eben auch für die Impfstellen, bis 30. September 2021 verlängert werden.

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„§ 1 Abs. 1 Z 6 COVID-19-Zweckzuschussgesetz ordnet den Kostenersatz durch den Bund für den administrativen Aufwand der Länder im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen an. Diese Regelung über den Zweckzuschuss an die Länder läuft nach der geltenden Fassung mit Ende September 2021 aus. Da damit gerechnet werden muss, dass derartige Testungen auch weiterhin angeordnet werden müssen, soll durch die beantragte Änderung der zeitliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Z 6 bis Ende Oktober 2021 ausgedehnt werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                       Claudia Hauschildt-Buschberger                                        Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender