10724 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)

Dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates liegen neben redaktionellen Änderungen nachstehende Eckpunkte zugrunde:

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

1.     Zieldefinition bis 2030

2.     Marktprämien zur Förderung der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Windkraft, Photovoltaik, Biomasse und Biogas

                a. Berechnung der Marktprämie aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Referenzmarktpreis (Biomasse und Biogas) oder Referenzmarktwert (Windkraft, Wasserkraft, Photovoltaik);

                b. technologiespezifische Ausschreibungen für Photovoltaik und Biomasse zur Ermittlung des anzulegenden Wertes;

                c. Festlegung des anzulegenden Wertes durch Verordnung für Wasserkraft, Windkraft, Biogas und kleine Anlagen auf Basis von Biomasse;

                d. Nachfolgeprämien für bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas;

                e. Wechselmöglichkeit für Anlagen mit einem aufrechten Fördervertrag nach dem ÖSG 2012;

3.     Investitionszuschüsse für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen

4.     Investitionszuschüsse für die Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas

5.     Investitionszuschüsse für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff

6.     Einrichtung einer EAG-Förderabwicklungsstelle

7.     Einrichtung einer Servicestelle für erneuerbare Gase

8.     Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

                a. Umsetzung von Art. 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

                b. Schaffung einer Grundlage für die Gründung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

                c. offene und freiwillige Teilnahme und keine Einschränkung der freien Lieferantenwahl der Teilnehmer;

                d. Möglichkeit der Förderung von Erzeugungsanlagen durch Investitionszuschuss;

9.     Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie

                a. Anpassung des bisher im ÖSG 2012 geregelten Herkunftsnachweissystems für Strom aus erneuerbaren Quellen an Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Ausweitung auf erneuerbare Gase und aus erneuerbarer Energie hergestellten Wasserstoff;

                b. Nachweissystem für Wärme und Kälte;

                c. Grüngassiegel und Grünzertifikate;

                d. Generierung des Anlagenregisters aus den Daten der Herkunftsnachweisdatenbank, in dem nach dem Vorbild des deutschen Marktstammdatenregisters alle Erzeugungsanlagen erfasst und ausgewählte Daten veröffentlicht werden sollen;

10.   Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

                a. Übernahme und Anpassung des bisher im ÖSG 2012 geregelten Aufbringungsmechanismus unter Weiterführung des Ökostromförderbeitrags und der Ökostrompauschale als Erneuerbaren-Förderbeitrag und Erneuerbaren-Förderpauschale;

                b. Maßgeblichkeit der fiktiven Netzebene der Bezugsleistung zur Berechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale bei Überschusseinspeisung;

                c. Einhebung eines Grüngas-Förderbeitrags von an das öffentliche Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern;

                d. Befreiung von der Entrichtung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags für innerhalb der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogene Energie;

                e. Reduktion der Erneuerbaren-Förderpauschale für Saisonbetriebe;

                f. Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte;

11.   Monitoring und Transparenz

                a. Erweiterung des bisherigen Ökostromberichts zum EAG-Monitoringbericht;

                b. Evaluierung des Fördersystems (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001);

                c. Pflicht der EAG-Förderabwicklungsstelle zur kontinuierlichen Berichterstattung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

                d. Veröffentlichung von Förderungen ab 100.000 Euro;

12.   Integrierter österreichischer Netzinfrastrukturplan.

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)

1.     Weitergeltung und Anpassung der notwendigen Bestimmungen zur Abwicklung der bestehenden Förderverträge

2.     Angleichung der Berechnung des Marktpreises für zugewiesene Strommengen an das EAG

3.     Aufhebung der Größenbeschränkung für Photovoltaikanlagen im Fall von Erweiterungen.

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010)

1.     Bürgerenergiegemeinschaften

                a. Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/944;

                b. Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie über das gesamte Marktgebiet und über Konzessionsgebiete verschiedener Netzbetreiber;

                c. offene und freiwillige Teilnahme und keine Einschränkung der freien Lieferantenwahl der Teilnehmer;

                d. Regelungen zur Vermessung und Verrechnung orientiert an der Systematik des § 16a ElWOG 2010;

                e. Zulässigkeit des Eigentums an und des Betriebs von Verteilernetzen;

2.     Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

                a. Umsetzung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Elektrizitätsbereich;

                b. Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen unter Wahrung des Nähekriteriums (Erfordernis der Verbindung von Verbrauchsanlagen und Erzeugungsanlagen über ein Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz);

                c. Regelungen zur Vermessung und Verrechnung orientiert an der Systematik des § 16a ElWOG 2010;

                d. Zulässigkeit des Eigentums an und des Betriebs von Verteilernetzen;

3.     Vereinfachter Netzzutritt für Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energieträgern

                a. Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Einführung eines Anzeigeverfahrens für den Netzzutritt kleiner Erzeugungsanlagen sowie von Demonstrationsprojekten bis 20 kW;

                b. Abbau von bürokratischen und finanziellen Hürden für Photovoltaikanlagen, die an einem bestehenden Verbrauchsanschluss an das Netz angeschlossen werden;

                c. Einführung einer neuen Transparenzbestimmung in § 20 ElWOG 2010, die Netzbetreiber dazu verpflichtet, verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren;

                d. tarifliche Erleichterungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger;

4.     Ermöglichung des Eigentums von Netzbetreibern an Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sowie der Errichtung, Verwaltung und des Betriebs solcher Anlagen durch Netzbetreiber (Umsetzung von Art. 36 und 54 der Richtlinie (EU) 2019/944)

5.     Grundlage für die Erlassung eines anteiligen begünstigten Netztarifs („Ortstarif“) für die Mitbenützung des öffentlichen Netzes innerhalb von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

6.     Regulatorische Freiräume („Sandboxes“)

                a. Schaffung regulatorischer Freiräume zu Zwecken der Erprobung innovativer Ideen, die die Energiewende vorantreiben (gesetzliche Experimentierklausel);

                b. Ermächtigung der Regulierungsbehörde, bescheidmäßig Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelte zu gewähren;

                c. Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die gesetzlich verankerte Ziele verfolgen und in einem vorgelagerten Auswahlverfahren im Sinne dieser Ziele als förderwürdig eingestuft wurden, können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stellen;

                d. Forschungs- und Demonstrationsprojekte müssen den Nachweis einer Förderentscheidung gemäß § 16 FTFG oder im Rahmen eines äquivalenten europäischen Förderprogrammes erbringen, um einen Ausnahmeantrag zu stellen;

7.     Überarbeitung des Nachweis- und Kennzeichnungssystems in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen im EAG.

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)

1.     Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692

                a. Verstärkte Einbindung der Mitgliedstaaten und allfälliger Drittstaaten, die von Ausnahmen gemäß § 42 GWG 2011 betroffen sein könnten;

                b. Übereinkommen mit Drittstaaten über den Betrieb von Fernleitungen verlangen ein gemeinsames Vorgehen mit der Europäischen Kommission;

2.     Anpassungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1938

3.     Regulatorische Freiräume („Sandboxes“)

                a. Schaffung regulatorischer Freiräume zu Zwecken der Erprobung innovativer Ideen, die die Energiewende vorantreiben (gesetzliche Experimentierklausel);

                b. Ermächtigung der Regulierungsbehörde, bescheidmäßig Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Systemnutzungsentgelte zu gewähren;

                c. Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die gesetzlich verankerte Ziele verfolgen und in einem vorgelagerten Auswahlverfahren im Sinne dieser Ziele als förderwürdig eingestuft wurden, können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme stellen;

                d. Forschungs- und Demonstrationsprojekte müssen den Nachweis einer Förderentscheidung gemäß § 16 FTFG oder im Rahmen eines äquivalenten europäischen Förderprogramms erbringen, um einen Antrag gemäß § 78a GWG 2011 zu stellen;

4.     Etablierung eines Nachweis- und Kennzeichnungssystems in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen im EAG

5.     Anpassungen zur Neuausrichtung der bestehenden Planungsinstrumente (langfristige und integrierte Planung, koordinierter Netzentwicklungsplan) an das Ziel der Klimaneutralität bis 2040

6.     Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.

Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012)

1.     Anpassungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1938

                a. Verordnungen gemäß § 4 EnLG 2012 sind künftig auch im Solidaritätsfall zulässig;

                b. Erweiterung des Maßnahmenkatalogs, der in Fällen der Versorgungssicherheit heranzuziehen ist;

                c. Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen über Solidaritätsvereinbarungen;

2.     Anpassungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/941

                a. Verordnungen gemäß § 4 EnLG 2012 sind künftig auch im Fall der Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen zulässig;

                b. Erweiterung des Maßnahmenkatalogs, der in Fällen der Versorgungssicherheit heranzuziehen ist;

                c. Etablierung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/941;

                d. Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen über regionale oder bilaterale Maßnahmen gemäß Art. 12 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2019/941 samt den erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen.

Energie-Control-Gesetz (E-ControlG)

1.     Herauslösen der Bestimmungen zum Ladestellenregister

2.     Ergänzung für Regelung in der Geschäftsordnung bei Stimmengleichheit im Vorstand

3.     Ergänzung der Abberufungsgründe bei Vorstand und Regulierungskommission um grobe Pflichtverletzung

4.     Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 (Änderung der Erdgasbinnenmarkt-Richtlinie)

5.     Aktualisierung der Zusammensetzung des Regulierungsbeirates und des Energiebeirates.

Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

1.     Verankerung des Ladestellenregisters

2.     Begleitende Regelungen zum Ladestellenregister mit dem Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend und diskriminierungsfrei zu informieren

                a. Angabe der Ad‑hoc‑Preise, zu denen die jeweiligen Ladestationen Strom anbieten;

                b. Verpflichtung für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die in das Ladestellenverzeichnis eingepflegten Daten laufend zu aktualisieren;

                c. Verpflichtung der Regulierungsbehörde (E‑Control), an Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und andere Dienstleister, die Ladeleistungen von Elektrofahrzeugen an diesen erbringen, alphanumerische Identifikationszeichen zu vergeben;

                d. Verpflichtung der Regulierungsbehörde, Maßnahmen zur besseren Vergleichbarkeit von an Ladestellen verrechneten Preisen zu entwickeln und umzusetzen;

3.     Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mittels Verordnung die Daten, die von den Betreibern von öffentlich zugänglichen Ladepunkten in das Ladestellenverzeichnis einzumelden sind, zu konkretisieren.

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG)

1.     Einführung eines von Förderwerbern vorzulegenden Umstellungsplans (Dekarbonisierungspfad)

2.     Festlegung ökologischer Kriterien bei der Vergabe der Fördermittel

3.     Einführung eines neuen Fördergegenstands für Nahwärmenetze von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

4.     Weitere Anpassungen resultierend aus der Berücksichtigung jüngerer Technologien sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1 (AGVO).

Starkstromwegegesetz 1968 und Starkstromwege-Grundsatzgesetz

1.     Abänderung der Bewilligungsfreistellung für Leitungsanlagen

2.     Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen.

 

Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen haben im Zuge der Debatte im Nationalrat einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Artikel 1 - Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Zu § 6 (Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe):

Bedingt durch Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist die Verordnungsermächtigung des§ 6 Abs. 3 um die Möglichkeit der Überprüfung und der Kontrolle der Einhaltung der Treibhausgaseinsparungen zu ergänzen.

Zu § 6a (Ökosoziale Kriterien):

Diese Bestimmung soll die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dazu ermächtigen, durch Verordnung die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energie an ökosoziale Kriterien zu knüpfen. Dazu können folgende Kriterien zählen:

-       Anwendung branchenüblicher Kollektivverträge bzw. Einhaltung der entsprechenden Arbeits- und sozialrechtlichen Standards sowie Entlohnung;

-       Verantwortungsvolle Personalstrategie (Fortbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten, Dienstkontinuität, rationaler Personalschlüssel etc.);

-       Maßnahmen zur Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung (Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Gewährleistung der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz etc.).

Zu§ 10 Abs. 5 (Weiterverwendung eines bestehenden Zählpunktes)

Hiermit wird klargestellt, dass die Weiterverwendung eines bestehenden Zählpunktes die Einordnung einer Anlage als Neuanlage nicht hindert. Die Weiterverwendung eines bestehenden Zählpunktes bei Neuerrichtung einer Anlage ist von der Erweiterung einer Anlage zu differenzieren. Für Erweiterungen gilt Abs. 3.

Zu § 33 Abs. 3 Z 5 (Abschlag für Freiflächenanlagen):

Unter Infrastrukturstandort sind insbesondere bestehende oder frühere Kraftwerksstandorte sowie geeignete Verkehrsflächen, beispielsweise Autobahnen oder Schieneninfrastruktur, zu verstehen. Zu einem Infrastruktur- und Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem (ehemaligen) Kraftwerk bilden, beispielsweise umzäunt sind. Bergbaustandorte beziehen sich insbesondere auf Flächen eines Bergbaubetriebes gemäߧ 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. 1 Nr. 38/1999 idF BGBl. 1 Nr. 80/2015. Siehe auch§ 56 Abs. 10 Z 5.

Zu§ 60 (Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen):

Durch den Verweis auf die anwendbaren Regeln der Technik gemäߧ 7 Abs. 1Z53 GWG 2011 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die einschlägigen ÖVWG-Richtlinien nicht in jedem Fall eine Aufbereitung auf Erdgasqualität" vorsehen. Die Ergänzung um die Möglichkeit der Förderung einer allfälligen Leistungserweiterung im Zuge der Umrüstung ermöglicht eine Steigerung der Produktion an einem bestehenden Standort, ohne dass hierfür eine Neuanlage errichtet werden muss. Hierdurch soll die nachhaltige Anhebung des Rohstoffpotentials vor Ort durch effiziente Nutzung bestehender Anlageninfrastruktur kombiniert werden. Bei Anträgen, die die maximalen Fördermittel eines Fördercalls überschreiten, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle abweichend von § 59 Abs. 5 letzter Satz eine Warteliste zu erstellen. Die Fördermittel der nachfolgenden Fördercalls sind bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen zur Bedeckung der Anträge auf der Warteliste unter sinngemäßer Anwendung des § 59 Abs. 4 zu verwenden.

Zu§ 61 (Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas):

Die Änderung des Abs. 3 dient der Anpassung an den§ 59 Abs. 5. Klarstellend wird außerdem festgehalten, dass auch Anlagen, welche erneuerbare Gase aus Gasifikation von Biomasse, wie beispielsweise Holzvergasung, produzieren, vom Fördertatbestand umfasst sind. Im Rahmen der Evaluierung gemäߧ 91 ist insbesondere die Holznutzung im Sinne eines Kriterienkatalogs für die stoffliche bzw. thermische Verwertung zu prüfen; dabei sind auch die Kriterien gemäߧ 6 zu berücksichtigen.

Zu § 62 (Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas):

Die Förderung von Anlagen mit einer Mindestleistung von 0,5 MW und einer Höchstleistung von unter 1 MW gemäß Abs. 5 ist nur dann möglich, wenn auch diese Anlage ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und somit ausschließlich zur Produktion von erneuerbaren Gasen genutzt wird. Es handelt sich um eine den Abs. 1 ergänzende Bestimmung für kleinere Anlagen. Die Kosten für die Förderung nach dieser Bestimmung werden je zur Hälfte aus dem Grüngas-Förderbeitrag einerseits und aus der Erneuerbaren- Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag andererseits bedeckt (siehe§ 71 Abs. 2 sowie§ 69 Abs. 2).

Zu§ 72 (Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte):

Die Änderungen dienen dem Anliegen, eine vereinfachte und konsumentenfreundlichere Abwicklung der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ermöglichen und dadurch einen größeren Personenkreis zu erfassen.

Zum einen soll nunmehr auf das Rundfunkgebührengesetz (statt wie bisher auf das Fernsprechentgeltzuschussgesetz) abgestellt werden, weil es nach dem Rundfunkgebührengesetz mehr von der Rundfunkgebühr befreite Personen gibt als Personen, die einen Zuschuss nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz erhalten.

Zum anderen soll die Befreiung künftig an den Hauptwohnsitz anknüpfen und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebende Personen umfassen. Es ist daher unerheblich, ob die Befreiung nach dem Rundfunkgebührengesetz jener Person gewährt wurde, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.

Die sonstigen Änderungen betreffen unter anderem Maßnahmen hinsichtlich der Datenerhebung und Datenweitergabe: Wie bereits bisher der Fall soll in den Formularen für die Rundfunkgebührenbefreiung die Zählpunktnummer abgefragt werden. Die Verordnung gemäß Abs. 3 kann darüber hinaus vorsehen, dass bei der Antragstellung eine Stromrechnung vorzulegen sowie die Daten jener Person anzugeben sind, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat (sollte dies nicht die antragstellende Person sein). In diesem Fall wäre nicht nur die Unterschrift der antragstellenden Person, sondern auch jener Person notwendig, die den Netzzugangsvertrag abgeschlossen hat. Damit wäre die GIS bevollmächtigt, die notwendigen Daten an die betroffenen Netzbetreiber weiterzuleiten und etwaige notwendige Abfragen beim Netzbetreiber zu tätigen (bspw. wenn keine Rechnung übermittelt wurde oder die Zählpunktnummer nicht stimmt).

Die im Gesetz vorgenommenen Änderungen sollen durch Begleitmaßnahmen ergänzt werden. So soll die GIS Gebühren Info Service GmbH dazu verpflichtet werden, alle von der Rundfunkgebühr befreiten Personen nach den Vorgaben des Abs. 6 anzuschreiben, um diese über die Möglichkeit der Befreiung nach dieser Bestimmung zu informieren. Dem Schreiben ist ein Formular für die Befreiung beizulegen.

Die Informationen sind außerdem auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann hierzu nähere Vorgaben machen.

Die Netzbetreiber wiederum sind verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis auf die Netzrechnung aufzunehmen.

Zu§ 72a (Kostendeckelung für Haushalte):

Für Haushalte, die über ein geringes Einkommen verfügen, dürfen die Gesamtkosten von Erneuerbaren-Pauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag 75 Euro nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze richtet sich nach § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung.

Die Abwicklung der Kostendeckelung obliegt analog zu § 72 der GIS Gebühren Info Service GmbH. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 nähere Regelungen dazu vorsehen.

Es gelten die Begleitmaßnahmen (Information der adressierten Personengruppe) des§ 72.

Zu § 76 Abs. 1 (Grüngas-Förderbeiträge):

Für Förderungen von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas gemäß diesem Bundesgesetz können auch Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität auf Basis des genehmigten des nationalen Aufbau- und Resilienzplans sowie weitere europäische Finanzierungsinstrumente herangezogen werden.

Zu § 79 Abs. 2 (Energiegemeinschaften Allgemeine Bestimmungen):

Bei Genossenschaften kann die Gemeinnützigkeit durch den zuständigen Revisionsverband bestätigt werden.

Zu § 80 Abs. 2 (Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften):

Im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollen Energiegemeinschaften auch durch Marktprämie gefördert werden können. Da aber die gemeinsame Nutzung des in der Gemeinschaft erzeugten Stroms durch die Mitglieder im Vordergrund steht, wird die für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften förderfähige Strommenge begrenzt.

Zu § 89 (Preistransparenz):

Meldungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Fernwärme- bzw. Fernkältepreises sollen an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen, die die entsprechenden Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen hat.

Zu § 90 (EAG-Monitoringbericht):

Die in Abs. 4 normierte Kosten-Nutzen-Analyse soll Aufschluss darüber geben, inwieweit die in den genannten Gesetzesstellen vorgesehenen Ausnahmebestimmungen der Erreichung der Ziele gemäß § 4 dienlich sind.

Zu § 94 (Integrierter Netzinfrastrukturplan):

Es wird klargestellt, welche Netzebenen von den im integrierten Netzinfrastrukturplan umfassten Maßnahmen betroffen sind. Darüber hinaus wird das Datum der Erstveröffentlichung in Abs. 8 angepasst und die Formulierung der Übergangsbestimmung in Abs. 9 für anhängige Genehmigungsverfahren im Sinne der Rechtssicherheit angepasst.

Zu§ 95 (Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung):

In Abs. 1 wird ergänzt, dass sich die Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen auf die Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans bezieht. In den Abs. 3 und 6 erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Artikel 3 - Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

Zu§ 16b Abs. 2, 4 und 5 (Bürgerenergiegemeinschaften):

Bei Genossenschaften kann die Gemeinnützigkeit durch den zuständigen Revisionsverband bestätigt werden.

Bürgerenergiegemeinschaften können für ihre Anlagen Investitionsförderungen nach dem EAG erhalten, sofern die im EAG normierten Voraussetzungen erfüllt werden.

Ebenso soll die Förderung durch Marktprämie ermöglicht werden, sofern die vermarkteten Strommengen aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden. Wie bei den Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften steht auch bei den Bürgerenergiegemeinschaften die gemeinsame Stromnutzung unter den Mitgliedern im Vordergrund. Die durch Marktprämie förderfähigen Strommengen sind daher begrenzt.

Zu § 16d (Gemeinsame Bestimmungen für Energiegemeinschaften):

Mit explizitem Verweis auf§ 24 E-ControlG wird sichergestellt, dass bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Grundlagen, die Regulierungsbehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen kann. Von den Energiegemeinschaften sind die gesellschaftsrechtlichen Buchführungspflichten einzuhalten. Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen nach dem EAG und ElWOG 2010 ist der Regulierungsbehörde in alle für die Rechnungslegung relevanten Unterlagen Einsicht zu gewähren. Dazu zählen beispielsweise Jahresabschlüsse, wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen.

Zu§ 58a (Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs-und Demonstrationsprojekte):

Mit den Änderungen sollen weitere, neben europäischen auch österreichische Forschungs- und Demonstrationsprojekte in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, sofern sie über eine Förderentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz oder über eine Förderentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen. Dazu zählen beispielsweise auch innovative, grünstrombasierte Projekte, die als Ersatz für fossil betriebene Anlagen zur Dekarbonisierung im großindustriellen Maßstab beitragen.

Zu§ 88a (Versorgungssicherheitsstrategie):

Um auch zukünftig die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie zu gewährleisten und Unterbrechungen der Stromversorgung zu vermeiden, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Versorgungssicherheitsstrategie nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien zu erstellen und diesen alle fünf Jahre zu aktualisieren. Die Erstellung erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde. Dabei sind angemessene und übliche Szenarien zu berücksichtigen, zu denen jedenfalls auch ein Szenario mit minimalem Importanteil zählt. Im Sinne der Transparenz ist die Versorgungssicherheitsstrategie zu veröffentlichen.

Artikel 4 - Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Zu§ 18 (Pflichten der Verteilergebietsmanager):

In Anpassung an die Neufassung des § 22 Abs. 2 GWG 2011 hat auch die Berichterstattung nach § 18 Abs. l Z 12 nicht mehr jährlich zu erfolgen.

Zu § 75 (Netzzutrittsentgelt):

Durch den Verweis auf die anwendbaren Regeln der Technik gemäߧ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die einschlägigen ÖVWG-Richtlinien nicht in jedem Fall eine Aufbereitung auf „Erdgasqualität" vorsehen. Außerdem werden die Werte der Netzanschlussquotienten von bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen angepasst und die Netzanschlusslänge, ab welcher ein Einspeiser die anfallenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsausbau zu entrichten hat, von 1 km auf 3 km erhöht.

Zu§ 78a (Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte):

Es wird klargestellt, nach welchem Maßstab die Äquivalenz eines Förderprogramms im Sinne des Abs. 3 beurteilt wird.

Zu § 129b (Herkunftsnachweise für Gas):

Durch die Änderung des Abs. 3 hat nun der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber bei Netzzutritt über die Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren.

Artikel 8 - Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen):

Der Begriff der „Abwärme" wird durch die Definition gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ersetzt. Darunter fallen beispielsweise auch Abwärme aus Abfallverwertungsanlagen sowie Abwärme, die im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung genutzt wird.

Zu § 15 (Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen):

Durch die Änderungen der Abs. 4 und 5 wird klargestellt, dass Förderverträge nur noch für jene Förderansuchen abzuschließen sind, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden. Voraussetzung für den Abschluss eines Fördervertrags ist neben den allgemeinen Fördervoraussetzungen, dass binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes ein Dekarbonisierungsplan vorgelegt wird. Andernfalls gilt der Förderantrag als zurückgezogen. Bei der Sicherstellung der ausreichenden Dotierung soll unter anderem auf vorhandene Mittel aus dem KWK-Gesetz oder aber bereits vorhandene Fördermittelbestände bei der Abwicklungsstelle zurückgegriffen werden.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Christine Schwarz-Fuchs, Mag. Christian Buchmann, Michael Bernard, Ing. Isabella Kaltenegger und Günther Novak.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.


 

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2021 07 13

                               Marco Schreuder                                                                  Sonja Zwazl

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende