10725 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (733 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren_Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie_Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket), hat der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie am 29. Juni 2021 auf Antrag der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Umweltförderungsgestz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu § 27 UFG: In § 27, der die Höchstförderungsgrenzen für die Förderungsgegenstände der Umweltförderung im Inland festlegt, wird der Verweis auf die einzelnen Förderungsgegenstände richtiggestellt.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Alois Schroll, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2f Z 3):

Mit dem Auslaufen der Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG) wird die Förderung von Fernwärme- und Fernkältesysteme in die Umweltförderung im Inland überführt, die bereits jetzt das zentrale Instrument zur Förderung von Fernwärmesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger darstellt. Für die Budgetierung wird – in analoger Weise zu den Förderungen im Rahmen der Sanierungsoffensive – ein von den anderen Förderbereichen der Umweltförderung im Inland budgetär abgegrenzter, eigenständiger Zusagerahmen eingerichtet. Der jährliche Zusagerahmen ist für die Jahre 2021 bis 2030 mit jeweils maximal 30 Millionen Euro festgelegt, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 zumindest ein jährlicher Zusagerahmen von 15 Millionen Euro zur Verfügung steht. Aufgrund der projekttypischen Umsetzungszeiträume ist eine gewisse Flexibilität in der Zusagerahmenvollziehung notwendig, weshalb in einem Jahr nicht getätigte Zusagen in die Folgejahre mitgenommen werden können.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 23 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3):

Der Ausbau der Fernwärme und Fernkälte ist ein zentraler Bestandteil für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors. Dementsprechend ist diesem Bereich im Rahmen der Erstellung und Ausarbeitung der Wärmestrategie, zu der sich der Bund (vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen) sowie die Länder (im Wege der Landeshauptleute, der Landesenergie- und der Landesklimareferent*innen) verpflichtet haben, ein eigenes Handlungsfeld zugewiesen worden.

Die Überführung stellt eine systematische Zusammenführung der bestehenden Fernwärmeförderungen auf Basis erneuerbarer Energieträger im Rahmen der regulären Umweltförderung im Inland mit den bisher im WKLG abgewickelten Förderungsprojekten jener Fernwärme- und Fernkältesystemen, die unter Einrechnung von industriellen Abwärme einen geringeren als 80 vH Anteil an erneuerbarer Wärme aufweisen. Inhaltlich erweist sich die notwendige Forcierung des Fernwärme- und Fernkälteausbau insbesondere bei dem laut Regierungsprogramm auf Bundesebene geplanten ordnungsrechtlichen Rahmen als Schlüsseltechnologie für den Ausstieg aus fossilen Anlagen zur Gebäudekonditionierung und zur Warmwasserbereitung. Zudem soll dieses Förderinstrument auch zur Erreichung der laut Regierungsprogramm angestrebten jährlichen Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien in der Fernwärme um 1,5 vH dienen.

Die Förderbedingungen werden in der Systematik und Struktur der Umweltförderung im Inland festgelegt und knüpfen an die bisherigen Kriterien der Förderung im Rahmen des WKLG an, modifiziert um die adaptierten Zielsetzungen zum Ausbau und zur Dekarbonisierung der Fernwärme. Die Kriterien der Förderungen sind in einer Weise auszugestalten, dass die mit den Förderungen angestrebten Zielsetzungen einer angemessenen Beitragsleistung effektiv und effizient erreicht werden können. Daher ist bei der regelmäßigen Evaluierung gemäß § 14 UFG die Wirkung der Förderungen im Hinblick auf diese Zielsetzungen zu analysieren. Bei einer geringeren als angestrebten Beitragsleistung sind die Bedingungen der Förderungen entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 24 Abs. 1 Z 1a und § 25 Abs. 1 Z 1a):

Die Förderungsgegenstände des bisher für den Ausbau der Fernwärme und –kälte eingerichteten Förderungsprogramms werden vollständig unter dem Sammelbegriff „Fernwärme- und Fernkälte-leitungssyteme“ in dem, im Rahmen der Umweltförderung im Inland etablierten neuen Fördersystem übernommen. Darunter sind alle leitungsbezogenen Systemkomponenten zu verstehen. Abwärme wird eingerechnet, wenn diese in industriellen Prozessen (einschließlich im Tertiärsektor) anfällt. Insofern ermöglicht diese Zusammenführung eine optimierte und gesamthafte Ausrichtung der Fernwärme- und Fernkältestrategie im Hinblick auf die Zielsetzung der Dekarbonisierung bis 2040.

Während für den Wärmebereich keine Erzeugungsanlagen gefördert werden, sind Kältemaschinen, als zentrales Element der Kälteerzeugung im Rahmen dieses Fördergegenstandes förderbar, sofern bei diesen erneuerbare Energieträger, wie Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, oder Abwärme zum Einsatz kommen. Bei Kompressionskälteanlagen ist als Förderungsvoraussetzung die Nutzung der in diesen Anlagen anfallenden Abwärme gefordert. Daher zielt die Förderung darauf ab, diese, nicht als biogen geltende Netze an dieses Niveau heranzuführen. Dementsprechend wird an die mit diesem Bundesgesetz für die Behandlung der noch im Rahmen des WKLG vorgesehenen Regelung, wonach dem Förderungsansuchen ein Plan zur Steigerung des Anteils an erneuerbaren Quellen einschließlich Abwärme im Sinne des § 23 Abs: 1 Z 4 (industrielle Abwärme einschließlich Tertiärsektor und Abwärme aus KWK) bis 2030 auf 60 vH bzw. 2035 auf 80 vH erreicht wird, angeknüpft. Die näheren Inhalte der Förderungen, insbesondere auch die geleichartigen Regelungen für die Förderung dieser Projekte werden im bewährten System der Umweltförderung im Inland auf der Ebene der Förderungsrichtlinien bzw. der noch weiter konkretisierenden Förderangebote („Informationsblätter“) geregelt. Dadurch ist gesichert, dass ein auf die Förderbedürfnisse dieses Sektors flexibel abstellendes, hocheffizientes und –effektives Förderprogramm ausgerichtet werden kann.

Zu Z 7 (§ 27 Abs. 2):

Die Förderungen sollen einen ausreichenden Anreiz bieten, die für den Ausbau und die Dekarbonisierung notwendigen Investitionen auszulösen. Daher ist für diese Projekte ein Mindestfördersatz vorgesehen, mit dem jedoch keinesfalls die beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen überschritten werden dürfen. Der Mindestfördersatz liegt etwas unter jenem Fördersatz, der aktuell bei der Förderung von Ausbauten biogener Netze zur Anwendung kommt.“

 

 


 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Marco Schreuder.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Marco Schreuder gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 07 13

                               Marco Schreuder                                                                  Sonja Zwazl

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende