10749 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 15.10.2021

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz und das Medizinproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes

Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird wie folgt geändert:

In § 65b Abs. 12 wird die Wortfolge „ein Jahr nach seinem Inkrafttreten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „am 30. Juni 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021

Das Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 4 Z 6 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.einen Beistrich ersetzt.

2. In § 84 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. März 2022“ ersetzt.