10751 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID 19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 22. September 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Diese vielfältigen Zweckzuschüsse des Bundes für die Länder sollen zeitlich verlängert werden und nun auch den Zeitraum bis Ende März 2022 umfassen. Es handelt sich dabei um den Ersatz der Kosten

–      für Schutzausrüstung,

–      für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 und damit im Zusammenhang stehende Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten,

–      für Barackenspitäler,

–      bezüglich medizinischer Produkte zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten (Bund verzichtet hier auf eine Aufrechnung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegenüber den Ländern),

–      für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen.

Zu Z 3 (§ 1a Z 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

§ 1a COVID-19-Zweckzuschussgesetz enthält den Kostenersatz für bevölkerungsweite Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950. Hier wird der zeitliche Anwendungsbereich dieser Bestimmungen mit 31. März 2022 begrenzt. Die angepasste Bestimmung wird zusätzlich auch gendergerecht formuliert, ohne dass daraus inhaltliche Änderungen bezogen auf die anderen, nicht angepassten Bestimmungen dieses Bundesgesetztes abgeleitet werden können.

Zu Z 4 (§ 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

§ 1a Z 5 enthält zahlreiche Sonderbestimmungen für Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Befreiung von bundesgesetzlichen Abgaben, die Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG, sie sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen, haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung und die Bezieher und Bezieherinnen dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert. Die Geltung dieser Sonderbestimmungen soll noch einmal bis 31. März 2022 verlängert werden, weil für die Zeit danach nicht mehr von einem großen Bedarf an Hilfskräften auszugehen ist.

Zu Z 5 (§ 1b Abs. 3 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Die Geltung der Bestimmungen betreffend die Zweckzuschüsse für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID-19 soll verlängert werden und nun analog zu den bevölkerungsweiten Testungen den Zeitraum bis 31. März 2022 umfassen.

Zu Z 6 (§ 1b Abs. 4 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Hier wird inhaltlich die geltende Regelung (die durch einen Verweis auf § 1a Z 5 erfolgte) – nun mit einem längeren zeitlichen Anwendungsbereich – fortgeschrieben.

Zu Z 7 (§ 1c Abs. 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Auch hinsichtlich der COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken soll nun der Kostenersatz bis 31. März 2022 verlängert werden. Die geltende Fassung dieser Bestimmung tritt mit 31. Oktober 2021 außer Kraft.

Zu Z 8 (§ 1d Abs. 2 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Durch das BGBl. I Nr. 114/2021 wurde für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen und deren Angehörigen das für den Bezug der gratis Antigentests zur Eigenanwendung erforderliche Alter herabgesetzt („vor dem 1. Jänner 2012 geboren“ statt „vor dem 1. Jänner 2006 geboren“). Diese Änderung soll nun rückwirkend auch für Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und deren leistungsberechtigte Angehörige in Kraft gesetzt werden.

Zu Z 9 (§ 1e Abs. 1 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Ausgehend von der zu erwartenden weiteren Entwicklung der Pandemie und des daraus resultierenden stark verringerten Transportaufwandes soll der Zweckzuschuss des Bundes betreffend den COVID-19 bedingten Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste auf Zusatzkosten, die bis 31. März 2022 anfallen, zeitlich beschränkt werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Karlheinz Kornhäusl, Sonja Zwazl und Johanna Miesenberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 10 19

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender