10753 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID 19-Lagergesetz geändert wird
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 8. Juli 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Im Sinne einer sparsamen, effizienten, wirtschaftlichen Lagerhaltung soll es durch eine neue Regelung (§ 3 Abs. 2 und 3) möglich sein, mit Waren im Lager flexibler verfahren zu können. Die geltende Fassung des COVID-19-Lagergesetzes ist aufgrund des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erhöhten Bedarfes darauf ausgerichtet, umfassende Schutzausrüstung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einzulagern, damit im Fall von Engpässen und bei einem Wegfall von etablierten Lieferketten, ein Notvorrat vorhanden ist, auf den die Bedarfsträger zurückgreifen können.
Da jedoch eine Entnahme aus dem Lager nur unter den Bedingungen eines Engpasses und dem Wegfall von etablierten Lieferketten möglich ist, die Bedarfsträger aber aufgrund der seit Monaten stabilen Lage in Bezug auf reguläre Beschaffungswege kaum zusätzlichen Bedarf und damit keinen Rechtsgrund haben, Güter aus dem Lager zu beziehen, findet derzeit keine Rollierung der Güter statt.
Diese Situation führt vor allem in Hinblick auf Ablaufdaten der eingelagerten Schutzausrüstung zu erheblichen Schwierigkeiten. Es soll durch den neu eingefügten § 3 Abs. 2 und 3 möglich sein, Güter rechtzeitig vor Erreichen des Ablaufdatums aus dem Lager und anderweitig sinnvoll in Verkehr bringen zu können.
Hierzu soll durch die Novelle einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, die betreffenden Produkte direkt entgeltlich oder unentgeltlich an Bedarfsträger abzugeben, ohne dass die in § 3 Abs. 1 normierten Voraussetzungen, die in der Praxis nicht mehr erfüllt werden können, vorzuliegen haben. Andererseits soll mit § 3 Abs. 2 und 3 eine Möglichkeit geschaffen werden, Waren aus dem COVID-19-Lager an andere Institutionen bzw. an andere Länder abzugeben.
Auch die Kosten einer allfälligen unentgeltlichen Verteilung im Rahmen der Katastrophen- oder Entwicklungshilfe sind nach § 2 COVID-19-Lagergesetz aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken.
Mit der Vollziehung des COVID-19-Lagergesetzes ist aufgrund der Kompetenz für Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung grundsätzlich die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.
Bei den Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten. In diesem Fall kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen.
Bei Angelegenheiten einer anlassbezogenen Krisenbewältigung bzw. internationaler Katastrophenhilfe liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für Inneres. In diesem Falle kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen.
In beiden Fällen kann die Verfügung auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 10 19
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender