10756 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Entschließungsantrag der Bundesräte Markus Leinfellner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Attraktivieren des Bundesheeres durch Anpassungen im Gehaltsgesetz) (311/A(E)-BR/2021)

Die Bundesräte Markus Leinfellner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 7. Oktober 2021 im Bundesrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 (Dienstrechts-Novelle 2016; BGBI 1 Nr. 64/2016) erfolgte die Zusammenlegung der Unteroffiziers-Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2. Damit wurde, ein erster wesentlicher Schritt zu einer besoldungsrechtlichen Attraktivierung für die bisherigen UO 2 gesetzt. Die dienstjüngeren Unteroffiziere (Wachtmeister) konnten in der Grundlaufbahn in die neue Verwendungsgruppe M BUO eingereiht werden.

Um die besoldungsrechtlich Attraktivierung des Bundesheeres weiter voranzutreiben benötigt es einen zweiten Schritt durch zwei Anpassungen im Gehaltsgesetz:

1. Anpassungen im Gehaltsgesetz im Bereich Unteroffiziere: Die Personengruppe der Unteroffiziere bildet das wesentliche Bindeglied zwischen den Offizieren und den (meist) wehrpflichtigen Mannschaften. Jede Attraktivitätssteigerung für den Grundwehrdienst hängt daher maßgeblich von der Dienstleistung und Motivation der Unteroffiziere ab.

Daher sind die Funktionszulagen der bis Ende 2016 als UO 1 dienenden Unteroffiziere mit entsprechender Kaderausbildung 4 und 5 (Stabsunteroffiziersausbildung) sowie der Einteilung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 an die (vergleichbaren) Funktionszulagen der Verwendungsgruppe E2a anzupassen. Mit dieser Anpassung der Funktionsgruppen im Unteroffiziersbereich geht eine weitere Attraktivierung der UO-Tätigkeiten einher. Dabei sollen nun auch die bisherigen UO 1, die von der Zusammenlegung bislang nicht profitieren konnten, eine Aufwertung erfahren.

§ 91 Abs. 1 GehG könnte daher folgendermaßen angepasst werden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


2.Anpassungen im Gehaltsgesetz im Bereich Offiziere

Die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe MBO 2 werden im § 85 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, trotz Erfüllung sämtlicher Ernennungserfordernisse nicht wie alle anderen Absolventen eines Bachelor-Studiums im öffentlichen Dienst besoldet. Um diese Schlechterstellung zu beseitigen, ist es unumgänglich, dass es eine finanzielle Abgeltung nach § 28 Abs. 3 Gehalts-gesetz 1956 (Bachelor-Gehaltsschema) zu geben hat.“

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marlies Steiner-Wieser.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Günther Novak, Markus Leinfellner, Ernest Schwindsackl und MMag. Elisabeth Kittl, BA.

Ein Beschluss über den Antrag, dem vorliegenden Entschließungsantrag (311/A(E)-BR/2021) die Zustimmung zu erteilen, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen (dafür: S, F, dagegen: V, G).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marlies Steiner-Wieser gewählt.

Ein Beschluss über den Antrag, dem vorliegenden Entschließungsantrag der Markus Leinfellner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Attraktivieren des Bundesheeres durch Anpassungen im Gehaltsgesetz (311/A(E)-BR/2021) die Zustimmung zu erteilen, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.

Wien, 2021 10 19

                         Marlies Steiner-Wieser                                                      Markus Leinfellner

                                  Berichterstatterin                                                                   stv. Vorsitzender