10765 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Bericht (III-401 der Beilagen) betreffend ein Bericht nach § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für März 2020 bis Juli 2021, vorgelegt vom Bundesminister für Arbeit, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 6. Oktober 2021 auf Antrag der Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Mutterschutzgesetz 1979 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu den aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanzierten Maßnahmen zählt auch die Sonderfreistellung COVID-19 für Schwangere, die Arbeiten mit Körperkontakt ausüben.

Bisher wurden fast 19 Millionen Euro zur Unterstützung an Betriebe ausbezahlt, die Schwangere freistellen und ihnen das Entgelt unverändert weiterbezahlen. Das sind in Summe 196.480 Freistellungstage schwangerer Arbeitnehmerinnen.

Ein besonderer Schutz der Schwangeren ist weiterhin erforderlich, da die Schutzimpfung für Schwangere erst seit Mai vom Nationalen Impfgremium empfohlen wird und noch die weitere Infektionslage noch nicht abgeschätzt werden kann.

Da wesentliche Teile der bisherigen Regelung mit Ablauf des 30. Septembers 2021 außer Kraft getreten sind, ist eine komplette Neuregelung erforderlich.

Es wird dabei sichergestellt, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die nach diesem Tag unter Entgeltfortzahlung freigestellt haben, unter denselben Voraussetzungen ebenfalls einen Kostenersatz erhalten.

Die Regelung zum Mindestabstand in Abs. 2 kann nur zur Anwendung kommen, wenn ein solcher nach den gesundheitsrechtlichen COVID-Schutzmaßnahmen vorgeschrieben ist.

Es werden alle Freistellungen einer Schwangeren als eine zusammenhängende Freistellung gewertet. Somit ist nur ein einziger Antrag auf Erstattung der Kosten bei Krankenversicherungsträger zu stellen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Andrea Holzner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andrea Michaela Schartel, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Korinna Schumann und Dipl.-Ing. Andrea Holzner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Andrea Holzner gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 10 19

                      Dipl.-Ing. Andrea Holzner                                                   Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende