10767 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Innovation, Technologie und Zukunft

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden

Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG, auf denen das TKG 2003 aufbaute, wurden zum Teil erheblich geändert und in einer Richtlinie zusammengefasst. Die neue Struktur und die Vielzahl der Änderungen wurden daher zum Anlass genommen, die Richtlinie (EU) 2018/1972 in einem neuen TKG 2021 umzusetzen.

Mit dieser Richtlinie verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, ein kohärentes Binnenmarktkonzept für Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung sowie geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt und leistungsfähige Netzbetreiber und Dienstanbieter zu schaffen. Ebenso sollen ein wirksamer Verbraucherschutz und möglichst gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer garantiert werden. Aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze ist außerdem die Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze („Netze mit sehr hoher Kapazität“) ein wesentlicher Punkt der Richtlinie. Um auch dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten, erfolgte zudem eine Anpassung der Begriffsbestimmungen.

Der Aufbau des Gesetzes folgt im Wesentlichen jenem der Richtlinie, jedoch unter Berücksichtigung der bewährten Struktur österreichischer Gesetze.

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 folgt der Tendenz auf europäischer Ebene, auch Richtlinien immer präziser zu determinieren. Dementprechend ist der Handlungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber weitgehend eingeschränkt. Die für die Regulierung notwendige Flexibilisierung hat in erster Linie durch die Vollziehung der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden auch die notwendigen Anpassungen im KommAustria-Gesetz, in der Strafprozeßordnung 1975, im Polizeikooperationsgesetz (PolKG), im Polizeilichen Staatsschutzgesetz (PStSG), im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), im Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), im Postmarktgesetz (PMG), im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), im Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), im Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), im Rundfunkgebührengesetz (RGG), im Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und im Audiovisuellen-Mediendienste-Gesetz (AMD-G) vorgenommen.

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu Z 1

Bei Begriffsdefintionen ist kein Doppelpunkt zu setzen, daher wird dieser gestrichen.

Zu Z 2

Damit wird klargestellt, dass eine abgelaufene Amateurfunkbewilligung nach Information durch die Behörde im selben Umfang und mit dem selben Rufzeichen durch formlosen Antrag verlängert werden kann.

Zu Z 3

Das Quorum für den Beirat wird an die Anzahl der Mitglieder angepasst.

Zu Z 4

Es handelt sich um ein Redaktionsversehen, das bereinigt wird.

Zu Z 5

Durch die Verschiebung des Ausdrucks „zu beobachten“ wird die Satzstellung richtig gestellt.

Zu Z 6

Hiermit wird die Korrektur eines Tippfehlers vorgenommen.

Zu Z 7

Da die Regulierungsbehörde für bestimmte Informationspflichten eine der Praxis angepasste Frist durch Verordnung vorsehen kann, ist eine starre Frist von 2 Wochen für ähnliche Tatbestände für die Vollziehung unpraktisch. Die Fristen sollen daher synchron laufen.

Zu Z 8

Die Fristen für Anzeigen von Änderungen der AGB an Endnutzer und Regulierungsbehörde werden synchronisiert.

Zu Z 9:

Die Bestimmung über das Inkrafttreten wird in die Übergangsbestimmung (siehe Z 20) verschoben.

Zu Z 10:

Hiermit wird ebenfalls die Korrektur eines Tippfehlers vorgenommen.

Zu Z 11:

Das unvollständige Zitat in § 181 Abs. 12 wird vervollständigt.

Zu Z 12:

Da die Aufzählung hier endet, wird statt eines Strichpunkts ein Punkt am Ende gesetzt.

Zu Z 13

Dabei handelt es sich ohne inhaltliche Änderung um die Richtigstellung von fehlerhafen Zitaten auf Grund eines Redaktionsversehens.

Zu Z 14 bis 19

Die Fristen für das Außerkrafttreten von Amateurfunkbewilligungen wird um zwei Jahre nach hinten verschoben, um Amateurfunkern mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben.

Zu Z 20

Abs. 16 siehe oben zu Z 9

Abs. 17 stellt klar, dass, wenn die Umsetzung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Zeit erfordert, bis dahin die alten Regelungen sinngemäß anzuwenden sind.“

 

Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Michael Schilchegger, Marco Schreuder und Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Ausschuss für Innovation, Technologie und Zukunft stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 10 19

                                      Otto Auer                                                                    Stefan Schennach

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender