10773 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022)

Zum 1. Abschnitt (Justiz):

Zu Art. 1 bis 3 (Änderung der Exekutionsordnung, Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes):

Die im Provisorialverfahren bereits derzeit möglichen Verfügungen (Auftrag zum Verlassen der Wohnung; Verbot der Rückkehr in die Wohnung; Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten; Verbot des Zusammentreffens mit dem Antragsteller und Verbot der Annäherung an den Antragsteller oder an bestimmte Orte) sollen durch ein Instrument erweitert werden, das künftige Gewalttätigkeiten verhindern soll. In den Verfahren über den Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO) und den allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382c EO) soll dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt werden, einem Gewalttäter nach dem Muster des § 38a Abs. 8 des Sicherheitspolizeigesetzes die Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung aufzutragen.

Durch eine substanzielle Verbesserung der Honorierung sowohl mündlicher Dolmetsch- als auch schrift­licher Übersetzungsleistungen bei gleichzeitiger Überarbeitung und Straffung der gebührenrechtlichen Bestimmungen soll die Entlohnung der Dolmetscher:innen auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen):

Zu Art. 4 (Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Niederösterreich aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständiges Bundesland):

Das Land Niederösterreich feiert im Gedenken an die im Jahr 2022 endgültig erfolgte Trennung von Wien sein 100-jähriges Bestehen als eigenständiges Bundesland der Republik Österreich. Aus diesem Anlass wird aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss in Höhe von neun Millionen Euro gewährt.

Zum 3. Abschnitt (Arbeit):

Zu Art. 5 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Gesetzes):

Die Bereitstellung der Mittel für die Kurzarbeit soll auf das Jahr 2022 verlängert werden.

Zudem soll 2022 keine Akontierungszahlung nach § 14 AMPFG an den Insolvenz-Entgelt-Fonds stattfinden.

Zum 4. Abschnitt (Konsumentenschutz):

Zu Art. 6 (Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI-Finanzierungsgesetz 2022 – VKI-FinanzG 2022)):

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass der Verein für Konsumenteninformation auch im Jahr 2022 die für seine Tätigkeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung hat.

Zum 5. Abschnitt (Umwelt):

Zu Art. 7 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Im Zusammenhang mit den klimapolitischen Herausforderungen zur Erreichung der Klimaneutralität im Jahr 2040 und den Umstellungserfordernissen im Rahmen der Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden die Zusagerahmen für die Umweltförderung im Inland fortgeschrieben.

Zum 6. Abschnitt (Schulwesen und Forschungsförderung):

Zu Art. 8 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die Geldwertentwicklung seit der letzten betragsmäßigen Anpassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 hat zu einer Einengung des Bezieherkreises von Schul- und Heimbeihilfen und zu einer Wertminderung der gewährten Beihilfen geführt. Nunmehr sollen die Beträge angehoben und dadurch der Bezieherkreis ausgeweitet sowie die zumutbare Unterhaltsleistung im Hinblick auf geänderte Einkommensverhältnisse erhöht werden.

Zu Art. 9 (Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes):

Im Regierungsprogramm 2020-2024 wurde festgelegt, dass die Nationalstiftung zu einem „Fonds Zukunft Österreich“ für Forschung, Technologie und Innovation weiterentwickelt werden soll. Auch die FTI Strategie 2030 gibt dieses Ziel vor, damit komplementär zum FTI-Pakt ein Finanzierungsinstrument zur strategischen Schwerpunktsetzung für wichtige Zukunftsfelder und -technologien in Grundlagen- und angewandter Forschung geschaffen wird. Der „Fonds Zukunft Österreich“ soll dafür mit einer gesicherten Finanzierung ausgestattet werden. Die Festlegung der Schwerpunkte zur Vergabe der Zukunftsfondsmittel erfolgt jährlich durch die Bundesregierung, wobei insbesondere eine effektive und zielgerichtete Förderung von zukunftsgerichteten Innovationen, die Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft, Technologieführerschaft und Wissenstransfer sowie die Stärkung der Input-Output-Relation und die Festigung der Resilienz des österreichischen Innovationssystems im Fokus stehen.

Zum 7. Abschnitt (Kunst und Kultur):

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek sowie für die Bundestheater sollen erhöht werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Elisabeth Mattersberger, Sonja Zwazl und Josef Ofner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 11 30

                              Ing. Eduard Köck                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender