10776 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Referenzwerte-Vollzugsgesetz geändert werden
Ziel der europäischen Rechtsakte betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds ist es, durch die Beseitigung unnötig komplexer und aufwendiger Anforderungen und durch verstärkte Transparenz die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu verringern und dabei den Anlegerschutz zu gewährleisten.
Mit der Richtlinie (EU) 2019/1160 werden für Verwaltungsgesellschaften von OGAW sowie Alternative Investmentfonds-Manager hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsmitgliedstaat vorgegeben, da eine physische Präsenz (Zahlstelle) nicht mehr vorgeschrieben werden darf. Weiters wird der Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fondsanteilen vereinheitlicht und es entfallen jene Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU, die durch Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1156 ersetzt werden. Für AIFM werden Rahmenbedingungen für Premarketing von Anteilen an AIF vorgesehen. Damit wird es möglich sein, vorab die Vertriebschancen an professionelle Kunden für einen AIF in einem Mitgliedstaat zu testen.
Die Verordnung (EU) 2019/1156 sieht einheitliche Rahmenbedingungen für die Werbung (Marketing) vor. Weiters sind die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Tätigkeit sowie Bestimmungen über Gebühren und Entgelte der Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen.
Zusätzlich sollen mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates einige Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der Aufsichtspraxis ergeben haben. Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit einer Warnmeldung der FMA an die Öffentlichkeit, dass ein bestimmter außerhalb der Europäischen Union ansässiger Alternativer Investmentfonds nicht zum Vertrieb in Österreich berechtigt ist. Weiters soll die Rückgabe von Anteilen an Immobilien-Investmentfonds aus Liquiditätsgründen nach einer Behaltedauer von mindestens einem Jahr nur mehr zu bestimmten Terminen und nach einer Frist von einem Jahr zulässig sein. Dazu ist aber im Hinblick auf die notwendige Umstellung sowie den Kundenschutz eine mehrjährige Übergangsfrist vorgesehen.
Die Verordnung (EU) 2019/2089 führt Mindeststandards für zwei neue Referenzwerte ein, EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwert, mit dem Ziel mehr Transparenz herzustellen und „Greenwashing“ zu vermeiden. Die Administratoren von den neuen EU-Referenzwerten haben die für deren Berechnung verwendete Methodik zu veröffentlichen. Diese soll auf wissenschaftlich begründeten Dekarbonisierungspfaden beruhen oder insgesamt auf die Ziele des Übereinkommens von Paris abgestimmt sein. Darüber hinaus sieht die Verordnung Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) für alle Referenzwert-Administratoren, ausgenommen Administratoren von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, vor.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.
An der Debatte beteiligte sich Bundesrätin Elisabeth Mattersberger.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 11 30
Otto Auer Ingo Appé
Berichterstatter Vorsitzender