10779 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2021 betreffend ein Zweites Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 28. Mai 2001 in Seoul unterzeichneten Protokolls

Im Verhältnis zur Republik Korea wird die internationale Doppelbesteuerung derzeit nach den Bestimmungen des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens, BGBl. Nr. 486/1987 in der Fassung BGBl. III Nr. 68/2002, vermieden. Das Abkommen ist trotz Revision veraltet und entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft. Auf der Grundlage des zweiten Abänderungsprotokolls wird deshalb den jüngsten Ergebnissen auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung getragen.

Die mit der Republik Korea für Zwecke der Umsetzung des OECD-Standards im Bereich des steuerlichen Informationsaustauschs von Bankauskünften im Jahr 2009 aufgenommen Verhandlungen wurden aufgrund eines von der Republik Korea im Jahr 2017 unterbreiteten Vorschlages ausgeweitet, um jüngste Entwicklungen auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, insbesondere die Umsetzung des BEPS-Mindeststandards, zu berücksichtigen.
Die Verhandlungen wurden im Jänner 2019 mit der einvernehmlichen Erstellung des dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Abänderungsprotokolls abgeschlossen.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018, wurde zwar am 7. Juni 2017 von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea keine Anwendung.

Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter/in im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2021 11 30

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender