10782 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 22. September 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 und 4 (§ 7 Z 4 lit. c sublit. cc ASVG; §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 B-KUVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung werden die Sozialversicherungsbestimmungen an die bereits im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, erfolgten Änderungen des Landesvertragslehrergesetzes 1966 sowie des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes angepasst.

Zu Art. 2 und 3 (§ 376 Z 2 GSVG; § 371 BSVG):

Es kommt jeweils zu redaktionellen Berichtigungen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 1 und 2 sowie Art. 2 bis 4:

§§ 747 Abs. 1 ASVG, 384 Abs. 1 GSVG, 378 Abs. 1 BSVG und 263 Abs. 1 B-KUVG betreffen die Berechtigung der im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten und selbständigen Ambulatorien, auf Rechnung der Krankenversicherungsträger Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff durchzuführen. Aufgrund des Fortdauerns der Pandemie soll die Geltungsdauer dieser – derzeit bis 31. Dezember 2021 befristeten – Bestimmungen bis 30. Juni 2022 verlängert werden.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 750 Abs. 1a und 2 ASVG):

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, welche am bis 1. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Dies soll nicht für jene Personen gelten, die am 1. November 2021 das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Die aus dieser Maßnahme resultierenden Aufwendungen (Sach- und Personalkosten) sind dem Dachverband wiederum durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 1a bis 1f und Art. 4 Z 1a bis 1f (§ 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 ASVG; § 258 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 ASVB-KUVG):

Im Hinblick auf die Fortdauer der Pandemie und die ansteigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen soll auch für den Zeitraum von 15. Dezember 2021 bis Juni 2022 die Möglichkeit bestehen, dass der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume festlegen kann, in denen für Risikopatientinnen und - patienten ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung nach den§§ 735 Abs. 3 ASVG und 258 Abs. 3 B-KUVG besteht.

Der/Die behandelnde Arzt/ Ärztin hat zunächst zu beurteilen, ob eine Krankheit vorliegt, die grundsätzlich die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe begründen könnte. Bei Vorliegen einer solchen Krankheit darf ein positives COVID-19-Risikoattest aber dennoch nur für Personen ausgestellt werden, bei denen entweder trotz mindestens dreimal erfolgter Impfung gegen SARS-Co V-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder die aus medizinischen Gründen (noch) nicht geimpft werden können. Die Vorgabe der zumindest dreimaligen Impfung entspricht dem empfohlenen Impfschema für Risikopatientinnen und -patienten.

Sofern eine Freistellungs-Verordnung erlassen wird, dürfen in diesen Zeiträumen nur noch Personen mit einem solchen positiven COVID-19-Risikoattest, welches nach dem 2. Dezember 2021 (also ab Inkrafttreten der gegenständlichen Neuregelung) ausgestellt wurde, freigestellt werden. Vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellte COVID-19-Risiko-Atteste verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihr Gültigkeit.

Der/Die Dienstgeber/in kann zusätzlich verlangen, dass das COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers bestätigt wird. Kommt der/die Dienstnehmer/in diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Ablauf dieser Frist.

Der Kostenersatz des Bundes für die durch die Krankenversicherungsträger an die Ärztinnen und Ärzte zu leistenden Honorare nach für die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests wird bis 30. Juni 2022 verlängert.“

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 750 Abs. la und 2 ASVG):

Der Stichtag für das durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger zu versendende Informationsschreiben soll von 1. November 2021 auf 22. November 2021 verschoben werden. Außerdem entfällt die gesetzliche Festlegung der Altersgrenze, diese wird im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz definiert werden.

Des Weiteren kommt es in der Anordnung zu § 750 Abs. 2 ASVG zu einer redaktionellen Richtigstellung.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Dr. Karlheinz Kornhäusl, Josef Ofner, Mag. Franz Ebner und Heike Eder, BSc MBA.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.


Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 11 30

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender