10785 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022)

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Pensionsanpassung für das Jahr 2022 umgesetzt werden.

In ihrem Bericht vom 22. September 2021 (TOP 13 des 71. Ministerrates) hat die Bundesregierung bekräftigt, dass es ihr wichtig ist, die Kaufkraft der Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zu stärken. Abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Pensionserhöhung sollen daher diese Pensionen über den Anpassungsfaktor hinaus erhöht werden. Durch die Anpassung der Pensionen mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 würden sich alle Pensionen um 1,8% erhöhen.

Durch die Pensionsanpassung 2022 wird das Leistungsniveau dauerhaft erhöht. Die Ausgleichszulagen werden ebenfalls um 3% angehoben; die Untergrenze für Pensionen wird sich im Jahr 2022 somit auf 1 030 € belaufen.

Entsprechendes ist für Leistungen der Sozialentschädigung sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge im Kompetenzbereich des Bundes vorgesehen.

Wie schon bei den Pensionsanpassungen für die Jahre 2018 und 2020 sollen auch bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2022 die „Sonderpensionen“ nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz beim Gesamtpensionseinkommen berücksichtigt werden. Durch eine Bestimmung im Verfassungsrang soll auch die Erhöhung der „Sonderpensionen“ entsprechend limitiert werden.

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1, Art. 2 lit. b und Art. 3 (§ 759 Abs. 2 ASVG; § 392 Abs. 2 GSVG; § 386 Abs. 2 BSVG):

Wie die Pensionsleistungen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung sollen auch die Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz nur dann beim Gesamtpensionseinkommen berücksichtigt werden, wenn sie – nach dem jeweiligen Materiengesetz – im bzw. für das Jahr 2022 auch anzupassen sind.

So unterliegen etwa Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die erst ab November 2021 gebühren, auf Grund der „Aliquotierungsregelung“ nicht der Anpassung für das Jahr 2022. Sie sollen daher auch nicht beim Gesamtpensionseinkommen berücksichtigt werden.

 

Zu Art. 2 lit. a (§ 392 Abs. 1 Z 2 GSVG):

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Die in der Regierungsvorlage des PAG 2022 vorgesehene Verfassungsbestimmung über die Limitierung der Anpassung von Sonderpensionen soll entfallen, um die fristgerechte Auszahlung der zu erhöhenden Pensionsleistungen unabhängig von der Erzielung einer Verfassungsmehrheit im Nationalrat sicherzustellen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Eva Prischl, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Marlies Steiner-Wieser und Mag. Daniela Gruber-Pruner.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 11 30

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                  Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende