10786 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 13. Oktober 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu den Z 1 bis 3 und 5 bis 7 (§§ 13, 14, 15 Abs. 2, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 NVG 2020):
Mit diesen Änderungen werden redaktionelle Klarstellungen getroffen.
Zu Z 4 (§ 55 Abs. 1 NVG 2020):
Im § 55 Abs. 1 NVG 2020 ist die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters vom 65. auf das 70. Lebensjahr geregelt. Diese Bestimmung wurde aus dem § 112 Abs. 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 übernommen, jedoch nur für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des NVG 2020 (1. Jänner 2020). Grund dafür war, das NVG 2020 möglichst „schlank“ zu halten und nicht mehr anwendbare (Übergangs-)Bestimmungen zu entfernen. Dabei wurde übersehen, dass dadurch für Aktive, die vor dem Jänner 2020 das 65. Lebensjahr vollendet haben (diese Personengruppe wird im neuen Gesetz nicht mehr separat angeführt) und vor dem 1. September 2027 ihre Pension antreten, das 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter gelten würde. Somit könnte diese Personengruppe eine vorzeitige Alterspension abschlagsfrei in Anspruch nehmen, was jedoch keinesfalls gewollt war.
Die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters nach § 55 Abs. 1 NVG 2020 soll daher im Sinne der (mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getretenen) Übergangsbestimmung des § 112 Abs. 3 NVG 1972 ergänzt werden, und zwar für Personen, die ab dem Jahr 2015 das bisherige Regelpensionsalter erreicht haben.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.“
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 11 30
MMag. Elisabeth Kittl, BA Korinna Schumann
Berichterstatterin Vorsitzende