10787 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. November 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)

Mit diesem Beschluss des Nationalrates werden mehrere EU-Richtlinien umgesetzt:

Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket

Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.

Durch dieses Paket kam es zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien:

–      EU-Abfallrahmenrichtlinie

–      EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

–      EU-Richtlinien über Altfahrzeuge, über Altbatterien und über Elektroaltgeräte

–      EU-Richtlinie über Abfalldeponien

Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinien ist der 5. Juli 2020.

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Als Folge von Wiederverwendung müssen keine neuen Produkte erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden, was zur Ressourcenschonung führt. Dies bewirkt auch eine Reduktion von Emissionen. Es ist daher wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen getroffen werden und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht und bewertet werden.

Das Kreislaufwirtschaftspaket umfasst neben weiteren Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen – bis zum Jahr 2035 auf mindestens 65% – auch spezifische Ziele für Verpackungen. Bis 2030 müssen folgende Recyclingquoten für Verpackungen erreicht werden: Gesamt (70%), Kunststoffe (55%), Holz (30%), Eisenmetalle (80%), Aluminium (60%), Glas (75%) sowie Papier und Pappe (85%). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 getrennte Sammlungen auch von Textilabfällen einrichten und bis zum 31. Dezember 2023 sicherstellen, dass Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der erweiterten Herstellerverantwortung. Produkthersteller sind im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dafür verantwortlich, die Bewirtschaftung ihrer Produkte im Abfallstadium zu gewährleisten und müssen hiefür einen finanziellen Beitrag leisten.

Diese Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets sollen im AWG 2002 verankert und betreffend Verpackungen in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 präzisiert werden.

Ausländische Hersteller von Fahrzeugen und Batterien müssen – entsprechend dem Beispiel der Elektrogeräte – künftig verantwortliche Bevollmächtigte in Österreich bestellen.

Abfälle, die für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling getrennt gesammelt wurden, dürfen nicht verbrannt werden. In Bezug auf die Deponierung dürfen Abfälle, die nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt zu sammeln waren, nicht auf Deponien entsorgt werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum Jahr 2030 zur Verwertung geeignete Abfälle, nicht auf Deponien angenommen werden, mit Ausnahme von Abfällen, für die die Deponierung das beste Umweltergebnis darstellt. Die Vorgaben zur Verbrennung werden im AWG 2002 umgesetzt, die Vorgaben zur Deponierung werden in einer Novelle der Deponieverordnung geregelt bzw. präzisiert.

Die Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie)

Die Meeresvermüllung – mitverursacht durch den Eintrag von Abfällen über Flüsse – wird zunehmend als globales Problem anerkannt. Auch für die Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, ist die Verminderung der Meeresvermüllung ein wichtiges Thema. Auch die Europäische Union leistet dazu ihren Beitrag. Im Kontext ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ gelangte die Europäische Kommission zum Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere in die Meeresumwelt entgegengesteuert werden muss, um einen kreislauforientierten Lebenszyklus für Kunststoffe zu erreichen.

Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie) wurde am 12. Juni 2019 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. Juli 2019 in Kraft.

In erster Linie ist Ziel der Richtlinie, das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, vor allem auf die Meeresumwelt, zu verhindern und zu verringern. Weiters soll mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Von dieser Richtlinie betroffen sind jene Einwegkunststoffprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden aufgefunden wurden; Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und oxo-abbaubare Kunststoffe. Es werden für die verschiedenen Gruppen von Kunststoffprodukten verschiedene Maßnahmen, etwa Verbrauchsminderungen, Verbote oder die erweiterte Herstellerverantwortung vorgesehen.

Die wesentlichen Vorgaben sind von den Mitgliedstaaten umzusetzen und werden im AWG 2002 bzw. in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 verankert.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. November 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Ing. Eduard Köck, Otto Auer, Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA und Dr. Peter Raggl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 11 30

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                         Günther Novak

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender