10796 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 17.12.2021

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183143/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.

2. In § 39 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 218 Euro“ eingefügt.

3. In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 145 Euro“ eingefügt.

4. In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.

5. In § 50 Abs. 8 wird die Zeichenfolge „31.12.2021“ durch die Wort-und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.

6. Dem § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die Überschrift zu § 3 sowie die §§ 39, 40 und 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 39 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 (COVID‑19-Maßnahmengesetz – COVID‑19‑MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204143/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 9 wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

23. In §  8 Abs.  1, 5, 5a Z  1 und Abs. 6 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „145 Euro“ eingefügt.

34. In §  8 Abs.  2 und 5a Z  2 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.

45. In §  8 Abs.  3 und 5a Z  3 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „3  000 Euro“ eingefügt.

56. In §  8 Abs.  4 und 5a Z  4 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „360 Euro“ eingefügt.

67. Dem §  13 wird folgender Abs.  15 angefügt:

„(15) § 5 1 Abs. 95b und 5d sowie §  8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“