10799 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 17.12.2021

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2a lautet:

„(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.“

2. In § 20 Abs. 7 wird der Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis spätestens 31. Dezember 2022“ ersetzt.

2a. Dem § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 für mindestens 32 Tage bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. § 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.“

2.b. Dem § 66 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.“

3. Dem § 79 wird nach Abs. 175 folgender Abs. 176 angefügt:

„(176) § 12 Abs. 2a, § 20 Abs. 7, § 41 Abs. 6, § 66 Abs. 37 und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

4. In § 82 Abs. 5 wird der Wortlaut „bis längstens 31. Dezember 2021“ durch den Wortlaut „bis längstens 31. März 2022“ ersetzt.

5. Dem § 80 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 39a samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“