10810 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2021 betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits

Das Rahmenabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (in der Folge: Rahmenabkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Rahmenabkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Rahmenabkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Unterzeichnung und Inkraftsetzung des Rahmenabkommens wurde von der Bundesregierung bereits in ihrer Sitzung am 6. September 2016 beschlossen (sh. Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 11 vom 6. September 2016). Das Rahmenabkommen wurde dem Nationalrat zugeleitet, doch während der damaligen Legislaturperiode nicht mehr behandelt. Aus diesem Grund ist eine neuerliche Zuleitung an den Nationalrat notwendig, die Bundesregierung soll zuvor neuerlich befasst werden.

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Australien stützen sich derzeit auf den am 29. Oktober 2008 akkordierten EU-Australien Partnerschaftsrahmen. Die Verhandlungen über das Rahmenabkommen wurden im Dezember 2011 eröffnet und am 5. März 2015 mit der Paraphierung des Abkommens durch die EU und Australien abgeschlossen. Das Rahmenabkommen wurde am 5. Oktober 2016 von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Unterzeichnung für Österreich erfolgte durch Botschafter Dr. Peter Launsky-Tieffenthal. Die Genehmigung dafür wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 6. September 2016 (sh. Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 11 vom 6. September 2016) und der entsprechenden Ermächtigung durch das gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidiums des Nationalrates erteilt. Mit Beschluss (EU) 2017/1546 vom 29. September 2016 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, gemäß Artikel 61 des Rahmenabkommens bestimmte Artikel vorläufig anzuwenden.

Die EU ist für Australien ein wichtiger Handelspartner und Auslandsinvestor. Ziel des Rahmenabkommens ist es, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Australien noch weiter zu stärken sowie ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zu schaffen.

Das Rahmenabkommen trägt in beträchtlichem Maße zur Verbesserung der Partnerschaft zwischen der EU und Australien bei; einer Partnerschaft, die sich auf gemeinsame Werte und Grundsätze stützt, wie u.a. Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, Frieden und Sicherheit in der Welt.

Das Rahmenabkommen erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, einschließlich einer Reihe von Dialogen über wirtschafts-, handels- und investitionsbezogene Fragen, den Handel mit Agrarprodukten, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen und andere sektorale Fragen. Darüber hinaus sieht es eine Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikbereichen vor, wie etwa Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Katastrophenbewältigung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität und Korruption.

Das Rahmenabkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der Europäischen Union als auch jenen der Republik Österreich. Australien stellt für Österreich einen wachsenden Exportmarkt dar. In Australien sind rund 90 österreichische Firmen mit Produktionsstätten, Vertriebsniederlassungen oder Repräsentanzen direkt vertreten. Etwa 850 Unternehmen unterhalten regelmäßige Geschäftskontakte.

Die Durchführung des Rahmenabkommens wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben. Sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, finden die damit verbundenen Kosten ihre Bedeckung in den Budgets des jeweils zuständigen Ressorts.

Das Rahmenabkommen ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Daher bedarf es auch der Genehmigung durch alle EU-Mitgliedstaaten. Im Einklang mit Art. 61 des Abkommens ist vorgesehen, genau bezeichnete Teile des Abkommens, insoweit sich diese auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zwischen der EU und Australien vorläufig anzuwenden. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist seit 31. Jänner 2020 nicht mehr Mitglied der EU. Mit dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 sind die Verpflichtungen aus allen gemischten bilateralen EU-Übereinkommen mit Drittstaaten für das Vereinigte Königreich nicht mehr bindend (Art. 129 Abs. 1 des Austrittsabkommens). Das Vereinigte Königreich ist aus allen gemischten bilateralen EU-Übereinkommen mit Drittstaaten automatisch ausgeschieden und somit auch keine Vertragspartei dieses Rahmenabkommens.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Marco Schreuder und Johanna Miesenberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2021 12 20

                       Ing. Isabella Kaltenegger                                                     Ing. Eduard Köck

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender