10811 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Hochschulgesetz 2005 und das 2. COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

- Unterrichtsangebote in der unterrichtsfreien Zeit

- Projektunterricht in Verbindung mit sprachsensiblem Unterricht in verschiedenen Gegenständen

- Projektunterricht mit einem Schwerpunkt auf einzelnen Gegenständen

- Schaffung eines angeleiteten, eigenverantwortlichen Einsatzes von Studierenden als Praxis im Rahmen 

  des Studiums

- Schaffung der Möglichkeit im Katastrophenfalle Unterricht nur IKT-gestützt durchzuführen

- Einführung von digitaler Grundbildung als Pflichtgegenstand in der Sekundarstufe I

 

Ein im Zuge der Debatte im Unterrichtsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Z 1 (Änderung des Artikel 2 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Die Regelung im Schulunterrichtsgesetz soll mit jener des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige harmonisiert werden.

Zu Z 2 (Änderung des Artikel 7 - Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Die Regelung soll keine Bedingung für den häuslichen Unterricht darstellen. Sie soll lediglich sicherstellen, dass die Person, welche die Erteilung von Unterricht federführend übernehmen soll, der Behörde bekannt ist. Aus der Wortfolge „führend unterrichten“ ergibt sich, dass die Unterrichtserteilung auch durch mehrere Personen erfolgen kann. Bei mehreren unterrichtserteilenden Personen, ist jene führend, welche für die Einteilung und Organisation des Unterrichts sorgt, zeitliche Planungen vornimmt und ähnliches.

Zu Z 3 (Änderung des Artikel 7 - Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 - § 11 Abs. 4 bis 6):

Die Bestimmung zur Umsetzung der, auch von der Volksanwaltschaft angeregten, begleitenden Kontrolle geht von der Annahme aus, dass die Schulleitung jener Schule, die das Kind aufgrund der Schulpflicht zu besuchen hätte, den Leistungsstand und dessen Entwicklung am besten einschätzen kann. Sollte das schulpflichtige Kind inzwischen aus dem Sprengel der Schule verzogen sein, so ist das Reflexionsgespräch an der örtlich zuständigen Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu führen.

Das Reflexionsgespräch soll den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern Rückmeldung zum Leistungsstand und dessen Entwicklung im häuslichen Unterricht geben. Das Gespräch soll am Ende des Wintersemesters stattfinden und in der Regel mit der Schulleitung jener Schule geführt werden, an der die Schulpflicht grundsätzlich zu erfüllen wäre. Die Schulleitung kann aber auch eine geeignete Lehrperson mit der Durchführung des Reflexionsgesprächs beauftragen. Das Gespräch kann nur stattfinden, wenn grundsätzlich sowohl das Kind als auch ein Erziehungsberechtigter daran teilnehmen. Ein Teil des Gespräches soll auch ohne Erziehungsberechtigten erfolgen können.

Die Ausrichtung des Gesprächs soll sich an den in Volks-, Mittel- und Sonderschulen zu führenden Gesprächen zwischen Schülerin oder Schüler, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes orientieren. Das Reflexionsgespräch hat keinen Prüfungscharakter, sondern soll zur gemeinsamen Reflexion über den Leistungsstand dienen und etwa 30 Minuten dauern. Ziele des Gesprächs sollen insbesonders eine

• Erarbeitung eines möglichst umfassenden Bildes von Lernstand, Lernfortschritten und Stärken der Schülerin oder des Schülers,

• Lernförderliche Rückmeldung mit Blick auf den Lehrplan und den zu erarbeitenden Lehrstoff und

• Orientierungshilfe in Bezug auf Lernziele und nächste Lernschritte

sein. Die Schulverwaltung soll dazu einen Gesprächsleitfaden zur Verfügung stellen.

Die Regelung des Abs. 5 soll sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit. Die Schulverwaltung soll Leitfäden für alle Schulstufen zur Verfügung stellen.

Wird das Reflexionsgespräch verweigert, kann der häusliche Unterricht untersagt werden, dh. dass der Schulbesuch an einer in § 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule zu erfolgen hat. Dasselbe gilt, wenn Umstände zu Tage treten oder sich beim Reflexionsgespräch zeigt, dass der häusliche Unterricht nicht gleichwertig ist, und angenommen werden muss, dass das Kind aufgrund seines Leistungsstands das Lernziel der jeweiligen Schulstufe am Ende des Schuljahres mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird.

Der letzte Satz soll die in § 37 Abs. 1 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 verankerten Verpflichtungen der Schulleitung oder Lehrperson in Bezug insbesondere zum Reflexionsgespräch und dem Nachweis des zureichenden Erfolges setzen. Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 spricht von einem „in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (…) begründetem Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt (…) werden (…) oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist (…) unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten“. Diese Formulierung erforderte in der Praxis eine komplexe sachliche und rechtliche Abwägung, die in einem Reflexionsgespräch von rund 30 Minuten oder einer Externistenprüfung nicht im erforderlichen Ausmaß geleistet werden kann. Im Falle einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls (zB. soziale Isolation oder soziale Defizite u.ä.), sieht die Regelung, dem sehr begrenzten Zeitraum des Gespräches und der eingeschränkten schulischen Möglichkeiten entsprechend, eine Informationspflicht ohne die komplexe Abwägung des „anders nicht zu verhindern“ vor. Eine solche Information soll daher keine Anzeigepflicht im Sinne des § 37 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetzes darstellen, sondern lediglich eine Information über einen Sachverhalt darstellen.

Abs. 6 soll den Vorrang der Verpflichtung des § 78 der Strafprozessordnung vor anderen Schritten festlegen.

Zu Z 4:

Auch die Pädagogischen Hochschulen sollen in der Novelle des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes berücksichtigt werden. In Abs. 2 soll klargestellt werden, dass auch die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten wie von Bibliotheken, Labor, Lernzonen und EDV-Räumen von den vom Rektorat angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie umfasst sind.

Im neuen Abs. 2a soll festgelegt werden, dass die Rektorin bzw. der Rektor als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter des Lehr- und Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie für Angehörige der Pädagogischen Hochschule sowie für die Mitglieder des Hochschulrates in dieser Funktion treffen kann.

Zu Z 5:

Diese Änderung ist darin begründet, dass nunmehr ein breiterer Anwendungsbereich für die Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie normiert wird und daher der Erhalter das dafür maßgebliche Organ sein soll.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Doris Hahn, MEd MA, Mag. Christine Schwarz-Fuchs und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Unterrichtsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 12 20

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                                Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender