10812 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz geändert wird  

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 14, sind beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 in jedem Jahrzehnt Volkszählungen durchzuführen. Die EU-Länder sind verpflichtet, der Europäischen Kommission (Eurostat) Bevölkerungsdaten zu übermitteln, die verschiedene demografische, soziale und wirtschaftliche Merkmale von Personen, Familien und Haushalten und Daten über die Wohnungssituation auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene enthalten.

Mehrere im letzten Jahrzehnt zu dieser Verordnung erlassene Durchführungsverordnungen

–      Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen, ABl. Nr. L 78 vom 23.03.2017 S. 13

–      Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2017 S. 6

–      Durchführungsverordnung (EU) 2018/1799 über die Einführung einer zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahme für die Verbreitung ausgewählter Themen der Volks- und Wohnungszählung 2021 geokodiert auf ein 1-km2-Gitter, ABl. Nr. L 296 vom 22.11.2018 S. 19

und eine neue europäische Verordnung

–      Verordnung (EU) 2017/712 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2017 S. 1

sowie die Weiterentwicklung der Registerlandschaft Österreichs seit der letzten Registerzählung 2011 bedingen für die Registerzählung 2021 eine notwendige Anpassung des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, welche ausschließlich den unionsrechtlich benötigten Merkmalskranz betrifft.

Das Zentrale Personenstandsregister und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister wurden seit der Registerzählung 2011 neu geschaffen und Daten hierzu sollen nun zur Registerzählung 2021 verwendet werden. Ebenso wurden der eHealth-Verzeichnisdienst und das Gesundheitsberuferegister im Rahmen der Evaluierung der Datenquellen als wichtige Datenquellen für die Verwendung als Vergleichsdaten im Rahmen der Registerzählung 2021 identifiziert. Diese Datenquellen ermöglichen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 für die Mitgliedsstaaten verpflichtend zu liefernden Ergebnisse betreffend Beruf, Stellung im Beruf und Beschäftigung zumindest für ein Segment des Arbeitsmarktes in einer deutlich besseren Qualität erstellt werden können.

Um das EU-Merkmal Eigentumsverhältnisse (Besitzverhältnis, in dessen Rahmen die Wohnung belegt ist) in guter Qualität bilden zu können, hat sich in der Praxis nach der letzten Registerzählung gezeigt, dass Vergleichsdaten notwendig sind. Da im Grundbuch die Eigentumsverhältnisse immer aktuell abgebildet werden, ist dies die beste Quelle zur Qualitätssicherung des Merkmals Eigentumsverhältnisse.

Des Weiteren erfordern Änderungen aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. I Nr. 76/1986 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2021, sowie die geschlechtsneutrale Formulierung in Bezug auf die Funktionsbezeichnung der Bundesministerinnen und Bundesminister Anpassungen in den Bestimmungen zur Durchführung der Erhebung (§ 6) und Vollziehung (§ 13) dieses Gesetzes.

Ergänzend sind in den Erläuterungen des Entwurfes datenschutzrechtliche Ausführungen zur unveränderten geltenden Fassung aufgenommen worden, um eine umfassende Darstellung des Hintergrundes zu ermöglichen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Johanna Miesenberger.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dr. Peter Raggl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Johanna Miesenberger gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 12 20

                          Johanna Miesenberger                                                    Mag. Harald Himmer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender