10818 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1:

Die derzeit geltenden berufsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie laufen Ende 2021 aus.

Aufgrund der angespannten Personal- und Ausbildungssituation ist zu befürchten, dass nicht sichergestellt werden kann, dass alle Personen mit ausländischem Ausbildungsabschluss bis Jahresende die Möglichkeit hatten, ihre im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Auflagen im Hinblick auf ergänzende Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren und sich anschließend in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen. Damit diese nicht mit 1. Jänner 2022 ihre Berechtigung verlieren und dem Gesundheits- und Pflegebereich nicht mehr zur Verfügung stehen, besteht daher für diese Personengruppe der Bedarf an einer letztmaligen Verlängerung der Frist um sechs Monate.

Von dieser Verlängerung sollen jene Berufsangehörigen erfasst sein, die aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungsangebots während der Pandemie erschwerte Bedingungen zur Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen hatten.

Für das bis Ende 2021 noch geltende Absehen von der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister für Berufsangehörige mit inländischem Ausbildungsabschluss besteht hingegen kein Bedarf einer Verlängerung, da die Beantragung und Durchführung der Registrierung im Gesundheitsberuferegister bereits seit über einem Jahr ohne Einschränkungen wieder möglich ist.

Zu Artikel 2 und 3:

Auf Grund der Entwicklung der Covid-19-Pandemie ist die bisherige Befristung einzelner berufsrechtlicher Sonderbestimmungen im MTD-Gesetz und SanG bis 31. Dezember 2021 nicht ausreichend. Daher werden diese Fristen bis 30. Juni 2022 verlängert.

Es handelt sich dabei um das Tätigwerden im Zusammenhang mit der in der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden von Angehörigen des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes ohne ärztliche Anordnung und von Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben.

Sanitäter:innen sollen weiterhin die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der der Covid-19-Pandemie, nämlich Testungen (§ 9 Abs. 1 Z. 3a und b) und Impfungen, durchführen dürfen.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Die derzeit geltenden berufsrechtlichen Sonderbestimmungen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie laufen Ende 2021 aus.

Neben der im vorliegenden Initiativantrag angestrebten Verlängerung dieser Frist für Angehörige der Gesundheits-und Krankenpflege mit ausländischem Ausbildungsabschluss für die Absolvierung ihrer im Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und die anschließende Eintragung in das Gesundheitsberuferegister besteht angesichts der noch laufenden Pandemie auch für folgende Bereiche weiterhin die Gefahr eines Personalengpasses:

Durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wurde angesichts des im Rahmen der Corona-Krise verstärkten Personalbedarfs an insbesondere Intensivpflegepersonal sowie auch anderer Spezialsierungen, wie Krankenhaushygiene und Anästhesiepflege, eine vorübergehende Lockerung der 5-Jahres-Frist für die Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ermöglicht. Diese ist derzeit bis 31. Dezember 2021 befristet. Angesichts des noch weiterhin bestehenden besonderen Personalbedarfs in diesen Spezialbereichen ist es erforderlich, die Befristung auch dieser Sonderbestimmung zu verlängern.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Auch die während der Pandemie geschaffene Regelung, wonach Personen, die nicht über eine Berechtigung zur Durchführung pflegerischer Tätigkeiten verfügen, zur Tätigkeiten der pflegerischen Basisversorgung herangezogen werden können, soll bis Ende 2022 verlängert werden. Dies soll Personalengpässe insbesondere in Einrichtungen der Behindertenbetreuung verhindern.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 12 20

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender