10821 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1:
Es handelt sich um eine grammatikalische Berichtigung.
Zu den Art. 2 und 3:
Mit dieser Änderung erfolgt jeweils die redaktionelle Berichtung einer Verweisung.
Zu Art. 4:
Durch die vorgeschlagene Änderung soll im § 22a B-KUVG eine Zitierung des ASVG richtiggestellt werden.“
Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 lit. a (§ 49 Abs. 3 Z 12 ASVG):
Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine nach dem Einkommensteuergesetz 1988 zugunsten der im Homeoffice tätigen Dienstnehmer/innen (insbesondere die Berücksichtigung von Gutscheinen für Mahlzeiten, die von einer Gaststätte zubereitet bzw. von einem Lieferservice geliefert oder selbst abgeholt werden) soll hinsichtlich der Beitragsfreiheit nachvollzogen werden.
Zu Art. 1 lit. b (§ 733 Abs. 8c, 8d, 9 und 11 ASVG):
Auf Grund des neuerlichen „Lockdown“ ab 22. November 2021 (bis Mitte Dezember 2021) sollen die Stundungsmöglichkeiten nach § 733 ASVG für die Sozialversicherungsbeiträge dahingehend angepasst werden, dass auch Beiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 bis zum 31. Jänner 2022 zu stunden sind, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Beitragsentrichtung pandemiebedingt aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist.
Darüber hinaus verfügen die Sozialversicherungsträger bereits auf Basis der bestehenden Rechtslage über Möglichkeiten, im Rahmen ihrer Vollziehung weitere Zahlungserleichterungen einzuräumen: Dabei können neben Lösungen für laufende Beitragspflichten auch Lösungen für (bestehende) Ratenzahlungsvereinbarungen gefunden werden. Eingeräumte Zahlungserleichterungen für laufende Ratenzahlungen bzw. die vereinbarungsgemäße Zahlung der Raten durch den Dienstgeber führen zu keinem Terminverlust im Sinne des § 733 Abs. 8d Z 2 ASVG.
Zu Art. 1 lit. b (§ 736 Abs. 9 ASVG):
Die Regelung des § 32 APG, nach der für Pensionsbezieher/innen, die aus Gründen der Pandemie-Bekämpfung ihre gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit neu aufnehmen, die vorzeitig bezogene Alterspension nicht wegfällt, soll sich auch auf Zeiträume im Jahr 2022 erstrecken.
Zu Art. 1 lit. b, Art. 2, Art. 3 und Art. 4 (§§ 742a und 751 Abs. 2 ASVG; §§ 380a und 386 Abs. 2 GSVG; §§ 374a und 380 Abs. 2 BSVG; §§ 261a und 265 Abs. 2 B-KUVG):
Die im § 742a ASVG und den entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen für öffentliche Apotheken und ärztliche Hausapotheken sowie für die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung von COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen soll angepasst werden. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Regelung soll eine Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sein.
Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers soll nach der in Aussicht genommenen (neuen) Rechtslage nur bei den in einer weiteren Verordnung festzulegenden Personen zulässig sein. Voraussetzung soll wie bisher sein, dass bei diesen Personen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
Zusätzlich sind auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
Zu Art. 1 lit. b (§ 761 Abs. 2 und 3 ASVG):
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG erfüllen, sollen im November und Dezember 2021 auch dann an nebenberuflich tätige Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer/innen (wie Trainer/innen, Masseure und Masseurinnen) weiterhin beitragsfrei ausgezahlt werden können, wenn Sportstätten auf Grund der COVID-19-Krise gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann. Dies war für die Zeit bis Ende Juni 2021 schon nach § 736 Abs. 2 ASVG vorgesehen.
Darüber hinaus sollen – wie schon für das Kalenderjahr 2020 (vgl. § 746 Abs. 3 ASVG) – Gutscheine, die die Dienstnehmer/innen in der Zeit von November 2021 bis Ende Jänner 2022 vom Dienstgeber erhalten, in Angleichung an die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen bis zu einem Wert von 365 € beitragsfrei sein, soweit der in § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG vorgesehene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht (zur Gänze) ausgeschöpft wurde.“
Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 lit. a (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG):
Die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 sollen zeitlich unbefristet dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge angehören.
Zu Art. 1 lit. b, Art. 2 und Art. 3 (§ 759a ASVG; § 392a GSVG; § 386a BSVG):
Als Teuerungsausgleich im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate, insbesondere als Zuschuss zu den Heizkosten in der bevorstehenden Heizsaison 2021/2022, soll allen Ausgleichzulagenbezieher/innen eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 € zur Februarpension 2022 gewährt werden.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde
Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 12 20
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender