10823 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates erfolgen Anpassungen an folgende EU-Verordnungen:

- Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen,

- Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe.

Durch die Verordnung (EU) 2017/625 wurden die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, die Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und Teile der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aufgehoben.

Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sieht vor, dass amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben auch von besonders geschultem Personal, das durch die zuständigen Behörden benannt wird, durchgeführt werden darf. Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben sind demnach nicht nur amtlichen Tierärzten vorbehalten. Betreffend die Strafen im LMSVG kommt es zu einer Absenkung des Strafrahmens und zum Entfall der Mindeststrafen.

Zudem ist der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, welches mit der Novelle zum Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 135/2021, errichtet wurde, soweit er Tätigkeiten bezogen auf Waren des LMSVG umfasst, zu verankern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit nimmt seine Tätigkeit mit dem Jahr 2022 auf. Da die amtliche Kontrolle von Sendungen von Waren des LMSVG, die beim Eingang in die Europäische Union einer Überprüfung bedürfen, künftig in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit fällt, sind die Bestimmungen im LMSVG entsprechend anzupassen. Für alle auf der Grundlage des GESG errichteten Bundesämter erfolgt eine Klarstellung zur Gebühren- und Abgabenbefreiung.

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu § 17b Abs. 2:

Aufgrund eines schreibtechnischen Versehens ist das erste Gesetzeszitat im Satz unvollständig, es fehlt die Nennung des Paragraphen. Zudem erfolgt die Berichtigung eines Schreibfehlers, in dem das Wort ‚hat‘ durch das Wort ‚haben‘ ersetzt wird.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Elisabeth Mattersberger, Korinna Schumann, Markus Leinfellner, Sonja Zwazl und Mag. Sascha Obrecht.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 12 20

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender