10829 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, in Österreich anwendbar gemacht werden.

Die Verordnung harmonisiert unionsweit den Rechtsrahmen für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 und sieht im Wesentlichen harmonisierte Regelungen für folgende Bereiche vor:

-       Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern

-       Organisation von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen

-       Bearbeitung von Beschwerden, Vermeidung von Interessenkonflikten und Auslagerung von betrieblichen Aufgaben

-       Aufsichtsrechtliche Sicherheiten

-       Information von Kunden und Erstellung eines Anlagebasisinformationsblatts

-       Kenntnisprüfung und Simulation der Verlustfähigkeit sowie Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit

-       Marketingmitteilungen

Ferner sollen das Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019), BGBl. I Nr. 62/2019, und das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, geändert werden, um Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, vom Anwendungsbereich dieser beiden Bundesgesetze auszunehmen, gleichzeitig aber die Einrechnung dieser Angebote in bestimmte Betragsgrenzen sicherzustellen. Auch eine Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht für den Emissionskalender im KMG 2019 sowie eine Präzisierung der durch Emittenten und Plattformbetreiber zu erteilenden Warnhinweise im AltFG sollen vorgesehen werden.

Schließlich sollen auch das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021, sowie das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. I Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, angepasst werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Alexandra Platzer, MBA.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 12 20

                                      Otto Auer                                                                           Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender