10831 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Transparenzdatenbankgesetzes 2012, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 19. November 2021 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:
„I. Allgemeiner Teil
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von 8 Euro soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.
Auch bei den betrieblichen Einkünften soll die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch ein Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen soll nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden. Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.
Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:
– Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, soll ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zustehen.
– Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, soll das Pauschale 300 Euro betragen. Neben diesem Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.
Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, sollen künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn es sich beim Sanierungsprozess um eine außergerichtliche Sanierung handelt.
Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:
Gewinne aus einem Schulderlass sollen künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines außergerichtlichen Sanierungsprozesses erzielt werden.
Mit der Erweiterung der in § 14 verankerten Regelung für hybride Gestaltungen um einen neuen Abs. 12 soll nunmehr Art. 9a der Richtlinie (EU) 2017/952, ABl. Nr. L 144 vom 7.6.2017 S. 1 (ATAD) für umgekehrt hybride Gestaltungen umgesetzt werden. Dafür besteht eine verlängerte Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis 31.12.2021. Die Neuregelung soll eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund eines Qualifikationskonfliktes hinsichtlich der Steuersubjektivität einer inländischen Personenvereinigung vermeiden. In technischer Hinsicht soll für diese Zwecke eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens) vorgesehen werden.
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
Aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/1159, ABl. Nr. L 250 vom 13.7.2021 S. 1, soll eine Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände geschaffen werden, die von der Europäischen Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung eingeführt oder an diese geliefert werden, sofern dies im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgt.
Im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie auf EU-Ebene beschlossenen Verschiebung des E-Commerce Pakets (Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020; Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie) sollen Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen.
Zum Gebührengesetz:
Es soll eine COVID-19-Gebührenbefreiungsbestimmung verlängert werden.
Zum Finanzstrafgesetz:
Mit den Änderungen des Finanzstrafgesetzes sollen die erforderlichen Regelungen in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) getroffen werden.
Zu den Verbrauchsteuern:
Im Dezember 2019 wurde auf EU-Ebene ein Verbrauchsteuerpaket angenommen, insbesondere mit einer Neufassung der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie 2008/118/EG (Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)). Diese ist bis 31. Dezember 2021 in österreichisches Recht umzusetzen, wobei zentrale neue Verfahren erst ab 13. Februar 2023 Anwendung finden sollen.
Ein Schwerpunkt der Neuregelungen ist die Ausweitung der Anwendung des EDV-gestützten Beförderungsverfahrens (EMCS – Excise Movement and Control System) auf Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr. Dazu werden neue Verfahrensbeteiligte, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, geschaffen. Anstelle des derzeit eingesetzten Papierbegleitdokuments soll ein elektronisches Begleitdokument Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begleiten. Durch diese Verfahrensautomatisierung wird auch einer Empfehlung des Rechnungshofs entsprochen.
Ein weiterer Schwerpunkt gilt der Herstellung eines Gleichklangs und Verbesserung des Zusammenspiels von Verbrauchsteuer- und Zollverfahren. Dadurch sollen in Einfuhr- und Ausfuhrfällen Doppelgleisigkeiten und Verwaltungsaufwand vermieden, aber auch Steuerumgehungen durch Verbesserung des Informationsflusses an Schnittstellen der beiden Verfahrensarten hintangehalten werden.
Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Durch die Verordnung (EU) 2018/1672 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 2018/1672) ergibt sich die Notwendigkeit, die bisherigen Regelungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes inhaltlich an die Verordnung anzupassen.
Zum COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz:
Aufgrund der Verlängerung der Gewährung von Förderungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz soll auch die Möglichkeit der Plausibilisierung von Anträgen auf solche Förderungen bzw. die Möglichkeit zur Erstellung von Ergänzungsgutachten verlängert werden.
Zum Transparenzdatenbankgesetz 2012:
Da sich die technische Vorlaufzeit für die mit der Datendirekteinmeldung durch das AMS und den BMF verbundenen IT-Implementierungen verlängert, soll das Inkrafttreten der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Direkteinmeldung um ein halbes Jahr nach hinten verschoben werden.
Zum COVID-19 Zweckzuschussgesetz und Pflegefondsgesetz:
Es soll eine Klarstellung erfolgen, bis zu welcher Höhe die außerordentlichen Zuwendungen beim einzelnen Arbeitnehmer begünstigt sind.“
Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Zu Z 1 und Z 2 lit. c) (§ 17 Abs. 1 und 3 bzw. § 124b Z 378):
Das in § 4 Abs. 4 Z 8 neu eingeführte Arbeitsplatzpauschale soll auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Zu Z 2 lit. a) (Novellierungsanordnung 4. c) (vormals 4. b)):
Durch den Einschub der Novelle von § 124b Z 350 lit. a kommt es zu einer Änderung der Bezeichnung der Novellierungsanordnung. Zudem soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zu Z 2 lit. b) (§ 124b Z 350 lit. a):
Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen – wie schon im Kalenderjahr 2020 – bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei erhalten können. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind nicht steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll weiters sein, dass diese Zahlungen in den Kalendermonaten Dezember 2021, Jänner oder Februar 2022 geleistet werden.
Aufgrund der Regelung in § 124b Z 350 lit. a sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit.
Diese Begünstigung stellt auch eine Entlastungsmaßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform dar. Damit derartige Zulagen und Bonuszahlungen jedoch zeitnah gewährt werden können, wird diese Steuerbefreiung vorgezogen und in dieses Gesetzespaket aufgenommen.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und Elisabeth Mattersberger.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V. F, G, dagegen: S).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 12 20
Ernest Schwindsackl Ingo Appé
Berichterstatter Vorsitzender