10832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 19. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Die gegenständlichen Änderungen konkretisieren bzw. aktualisieren bestehende Verweise. Weiters wird im ABBAG-Gesetz eine ausdrückliche Veröffentlichungspflicht der Richtlinien im Internet festgelegt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4):

Der Verweis auf § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977 konkretisiert den bestehenden Verweis auf § 5 des Garantiegesetzes 1977.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 lit. d)):

Der Verweis auf das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, ersetzt den Verweis auf das außer Kraft getretene Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986.

Zu Artikel III (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 3b Abs. 3):

Um den Unternehmen das Auffinden der gemäß § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz zu erlassenden Richtlinien betreffend finanzielle Maßnahmen zu erleichtern, wird die ausdrückliche Verpflichtung vorgesehen die Richtlinien im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zu Artikel IV (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Zu Art 1

Verlängerung der zinsfreien Stundung der von auf die AWS und ÖHT übergegangene Regressforderungen von bisher 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022.

Zu Art III

Angesichts der jüngsten OGH-Judikatur zu den §§ 1104, 1105 ABGB ist es notwendig, rechtliche Rahmenbedingungen für zukünftige Rückforderungsprozesse im Zusammenhang mit an Unternehmen gewährten Förderungen zu schaffen. Dabei ist sowohl auf die im Fluß befindliche Rechtsprechung, die gesetzlich vorgegebenen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Vermeidung von Härtefällen zu achten. Es soll daher eine effiziente Vorgehensweise hinsichtlich jener Fördermaßnahmen ermöglicht werden, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich nicht geschuldete Bestandzinsaufwendungen im Rahmen der Beantragung von Fördermaßnahmen angesetzt und an Unternehmen auch tatsächlich ausbezahlt wurden. Zu diesem Zweck wird eine betragliche Grenze pro Unternehmen und Kalendermonat geschaffen, die gleichsam als Relevanzgrenze anzusehen ist. Betreffen behördliche Betretungsverbote und daraus resultierende eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten nicht volle Kalendermonate, so ist die betragliche Grenze entsprechend zu aliquotieren.

Abs. 5 enthält grundsätzliche Bestimmungen zur Schaffung einer betraglichen Grenze für mögliche Rückforderungsfälle im Zusammenhang mit geleisteten Bestandszinsen und Regelungen zu Rückforderungen bei Überschreiten der betraglichen Grenze. Dabei ist es insbesondere irrelevant, ob das Unternehmen seine Rechte gegenüber dem Bestandgeber tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird. Die Rückforderung bei Überschreiten der betraglichen Grenze bezieht sich dabei grundsätzlich immer auf den gesamten Bestandszins der im Zeitraum des behördlichen Betretungsverbotes vom begünstigten Unternehmen entrichtet wurde.

Abs. 6 regelt jene Fälle, in denen die betragliche Grenze nicht überschritten wird. Hierbei erfolgt eine Rückforderung von anteiligen finanziellen Maßnahmen nur und insoweit, als der jeweilige Antragsteller selbst eine Refundierung von bezahlten Bestandzinsen (etwa durch den Vermieter) erhält.

Abs. 7 stellt klar, dass sowohl die Höhe einer allfälligen Rückforderung als auch die Höhe künftiger Auszahlungen von der tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes abhängt. Eine solche kann aber auch anhand des jeweiligen objekt- und zeitbezogenen Umsatzausfalls berechnet werden.

Abs. 8 regelt das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen. Sofern die Gesetzesänderungen die Behandlung von Rückforderungen betreffen, sind sie auf all jene finanziellen Maßnahmen anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.


 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 12 20

                            Ernest Schwindsackl                                                                 Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender