10834 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG geändert wird
Mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates werden Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis für die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Bundesanleihen eingeführt. Damit wird in Übereinstimmung mit dem im Gesetzesrang stehenden ESM-Vertrag auch eine nationale Rechtsgrundlage und somit verschiedenen Klarstellungen geschaffen, beispielsweise betreffend die im Verfahren notwendige Berechnungsstelle und das Verfahren. Die ÖBFA benennt nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen eine Berechnungsstelle.
Bezüglich den Bestimmungen u.a. über die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger, deren Stimmrechte, die Einberufung der Gläubigerversammlungen, die Bestimmungen zum Vorsitz, der Vertretungsmöglichkeit, der Möglichkeit von schriftlicher Abstimmung und die Beschlussfähigkeit wird auf die Common Terms of Reference (ToR, vgl. https://europa.eu/efc/efc-sub-committee-eu-sovereign-debt-markets/collective-action-clauses-euro-area_en) verwiesen sowie die „Explanatory Note“ des EFC Sub-Committee on EU Sovereign Debt Markets zur 2022 Collective Action Clause (vgl. den vorherigen Link).
Im Zuge der Debatte im Nationalrat wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Zu Art 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):
Im Zuge der 2020 beschlossenen Reform des ESM-Vertrages wurde vereinbart, dass alle Staaten des Euro-Währungsgebietes ab 1. Jänner 2022 ihre neuen Schuldtitel, insbesondere auch Staatsanleihen, mit Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis (Single Limb Collective Action Clauses) ausstatten. Dies soll es den Staaten künftig erleichtern, sich mit ihren Gläubigern zu einigen.
Der österreichische Nationalrat hat das damit verbundene Übereinkommen zur Änderung des ESM-Vertrages im Mai 2021 beschlossen. Verzögerungen bei der Ratifikation dieses Übereinkommens in anderen Staaten des Euro-Währungsgebietes führen dazu, dass nicht alle Mitgliedsstaaten die vereinbarten einstufigen Umschuldungsklauseln mit 1. Jänner 2022 umsetzen können.
Der ESM-Vertrag enthält jedoch die Vorgabe, dass die Umschuldungsklauseln so auszugestalten sind, dass ihre rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebietes gleich ist. Die Arbeitsgruppe der Europäischen Staatsschulden-Agenturen (ESDM) hat sich nunmehr auf die einheitliche technische Lösung geeinigt, dass die Single Limb Collective Action Clauses in allen Vertragsstaaten ab dem Monatsersten des auf das Inkrafttreten des Änderungsvertrags zweitfolgenden Monats anzuwenden sind. Der EU-Wirtschafts- und Finanzausschuss hat dieser technischen Lösung des ESDM zugestimmt. Der Juristische Dienst des Rates der EU hat zudem bestätigt, dass der ESM-Vertrag nicht dahingehend geändert werden muss, dass die technische Lösung des ESDM für die Anwendung der Single Limb Collective Action Clauses ein anderes Datum als den 1. Jänner 2022 vorsieht.
Mit dem vorliegenden Antrag soll sichergestellt werden, dass Österreich in Entsprechung der genannten Vorgabe des ESM-Vertrages bei der Einführung der einstufigen Umschuldungsklauseln ein einheitliches Vorgehen mit den anderen Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebietes auf gesetzlicher Grundlage ermöglicht wird.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Otto Auer.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Otto Auer gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2021 12 20
Otto Auer Ingo Appé
Berichterstatter Vorsitzender