10859 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Tourismus, Kunst und Kultur

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit- Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

Die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben zwei dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegende Initiativanträge am 14. Oktober 2021 bzw. am 19. November 2021 im Nationalrat eingebracht. Der Initiativantrag vom 14. Oktober 2021 war wie folgt begründet:

„Die geplante Änderung ist nötig, um die Abwicklung der zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 gewährten Beihilfen zu ermöglichen.“

Der Initiativantrag vom 19. November 2021 war wie folgt begründet:

„Die geplanten Änderungen dienen der Klarstellung bzw. sind redaktioneller Natur.“

Im Zuge der Debatte im Kulturausschuss des Nationalrates zu den beiden Initiativanträgen haben die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die seit September stetig steigenden Infektionszahlen hat sich bereits im Lauf des Herbstes 2021 ein starker Rückgang der Nachfrage nach Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich abgezeichnet, der auch für die betroffenen Künstler:innen zu Einkommensverlusten geführt hat. Durch die seit 22.11.2021 wieder geltenden Betretungsverbote von Kunst- und Kulturbetrieben sowie die weit reichenden Beschränkungen von Zusammenkünften (5. COVID-19-NotmaßnahmenVO) besteht nun nahezu keine Möglichkeit für Künstler:innen, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich viele von ihnen wieder bzw. weiterhin in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und bis in das Frühjahr 2022 Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich entfallen und es zu weiteren Einnahmen­ausfällen für die Zielgruppe der Künstlerinnen und Künstler kommt. Es ist daher erforderlich, die etablier­ten Instrumente des Covid-19-Fonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds und der Über­brückungs­finanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, die zur Abfederung von Corona bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern eingerichtet wurden, zu verlängern. Beibehalten wird auch das etablierte System, an Kalenderjahre als Betrachtungszeiträume anzuknüpfen, die Gewährung von Beihilfen kann auch in Folgejahren erfolgen, solange die gesetzliche Grundlage in Geltung steht.

Änderung des Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds:

Das Gleiche gilt für den NPO-Unterstützungsfonds, für den ebenfalls eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, im Jahr 2022 Unterstützungsleistungen an gemeinnützige Rechtsträger und ihnen in Gesetz gleichgestellte Organisationen auszuzahlen. Die Rechtsgrundlage (§ 5b) übernimmt dabei weitgehend die für das Kalenderjahr 2021 geltende Rechtsgrundlage, soll jedoch dem richtlinienerlassenden Bundes­minister eine zielgerichtetere Förderung ermöglichen, sofern in besonders begründeten Fällen ein solcher Bedarf besteht.

Änderung des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes:

Die ‚Gutscheinlösung‘ für entfallene oder verschobene Veranstaltungen soll verlängert werden. Das KuKuSpoSiG regelt ausschließlich die Form der Rückerstattung von Zahlungen im Fall des Entfalls eines Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Schließung einer Kunst- oder Kultureinrichtung. Der Erstattungsanspruch in Geld wird befristet aufgeschoben bzw. dem Veranstalter/Betreiber das Recht eingeräumt, zwischenzeitlich (teilweise) einen Wertgutschein gestaffelt nach Beträgen zu übergeben.

Ob ein Rückzahlungsanspruch als solcher besteht, richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Leistungsstörungsrechtes des ABGB. Dies betrifft auch die Rechtsfrage, ob der Rückerstattungsanspruch auch die Vermittlungsgebühr umfasst. In Anlehnung an die Rechtslage in Deutschland soll die Erstattung von Vermittlungsgebühren nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelt werden für Gutscheine, die ab dem 1.1.2022 ausgegeben werden. Ob diese Regelung dem bereits geltenden Zivilrecht entspricht und daher nur der Klarstellung dient, obliegt der Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Mit dieser Regelung wird jedenfalls keine Aussage über Gutscheine getroffen, die vor dem 1.1.2022 ausgegeben wurden.“

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Die aktuelle Judikatur des OGH zu § 1104 und § 1105 ABGB macht es erforderlich, eine praktikable Regelung zum Umgang mit Rückforderungen zu treffen, die sich mittelbar aus (nachträglich) nicht förderbaren Kosten für Bestandverhältnisse ergeben. Eine genaue Regelung ist den Förderungsrichtlinien vorbehalten. Zugleich wird eine Regelung geschaffen, dass eine Rückforderung von Bagatellbeträgen unterbleiben kann, um ein unwirtschaftliches Betreiben von Kleinstforderungen unterlassen zu können.“

 

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Dezember 2021 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Josef Ofner, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Andrea Kahofer und Silvester Gfrerer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Ausschuss für Tourismus, Kunst und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2021 12 20

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                        Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende