10861 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 22.01.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑-Sozialversicherungsgesetz geändert
werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022
Teil III –
ÖkoStRefG 2022 Teil III)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl.
Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 238197/2021, wird wie folgt
geändert:
1. Nach
§ 27eIm
§ 14f wird nach
dem Abs. 2 folgender § 27f samt Überschrift eingefügtAbs. 2a angefügt:
„Gutschrift„(2a) Abweichend von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 27f. (1) Personen,Abs. 2 Z 1 beläuft sich die am 31. MaiLeistung des laufenden Kalenderjahres nach den
§§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a
oder 14b in /der
Krankenversicherung pflicht- oder
selbstversichert sind, haben AnspruchPflichtversicherten auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen,
1. 3,4%,
sofern deren monatliche die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem
Zeitpunkt 2 900,00 einen
Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte
endgültig festgestellte ,
2. 3,8%,
sofern die Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige über 1 100 Euro bis
zu 1 800 Euro beträgt,
3. 4,0%,
sofern die Beitragsgrundlage vor, istüber 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro
beträgt,
4. 4,4%,
sofern die vorläufige
Beitragsgrundlage über
1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,
5. 4,8%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu
2 100 Euro beträgt,
6. 5,2%, sofern die Beitragsgrundlage
über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,
7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage
über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,
8. 6,0%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu
2 400 Euro beträgt,
9. nach § 25a heranzuziehen. Die
§§ 25a Abs. 5 und 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über
2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,
der
Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2
Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der
Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen.
Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen
Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der
Pflichtversicherten ist § 35b sind nicht anzuwenden..“
(2) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
1. bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
2. bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
3. bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
4. bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
5. bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
2. Im
§ 14f wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a)
Abweichend von Abs. 2 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der
Pflichtversicherten auf
1. 5,1%,
sofern die 6. bei einer Beitragsgrundlage von 900,01
bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
7. bei einer Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;nicht übersteigt,
8. bei
einer 2. 5,3%,
sofern die Beitragsgrundlage vonüber
1 100,01 Euro bis zu 1 200,00 Euro 210,00 800 Euro; beträgt,
3. 5,4%,
sofern die 9. bei einer Beitragsgrundlage vonüber 1 200,01800 Euro bis zu 1 300,00 Euro 225,00 900 Euro;
beträgt,
10. bei
einer 4. 5,6%,
sofern die Beitragsgrundlage vonüber
1 300,01 bis 1 400,00 900 Euro 240,00 bis zu 2 000 Euro; beträgt,
11. bei
einer 5. 5,8%,
sofern die Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 über 2 000 Euro
260,00 bis zu 2 100 Euro; beträgt,
12. bei
einer 6. 6,0%,
sofern die Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 über 2 100 Euro
280,00 bis zu 2 200 Euro; beträgt,
13. bei
einer 7. 6,2%,
sofern die Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 über 2 200 Euro
295,00 bis zu 2 300 Euro; beträgt,
14. bei
einer 8. 6,4%,
sofern die Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 über 2 300 Euro
315,00 bis zu 2 400 Euro; beträgt,
15. bei
einer 9. 6,6%,
sofern die Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 über 2 400 Euro
310,00 bis zu 2 500 Euro; beträgt,
16. bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
17. bei
einerder Beitragsgrundlage.
Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2 Z 2 ist durch
diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der
Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem
Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß
unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die
Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist
§ 35b nicht anzuwenden.“
3. Im
§ 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b)
Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der
Pflichtversicherten auf
1. 3,4%,
sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 2 000,01 bis 21 100,00 Euro 245,00 Euro;
nicht übersteigt,
18. bei
einer 2. 3,8%,
sofern die Beitragsgrundlage von 2über 1 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 bis zu 1 800 Euro;
beträgt,
19. bei
einer 3. 4,0%,
sofern die Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 über 1 800 Euro
155,00 bis zu 1 900 Euro; beträgt,
20. bei
einer 4. 4,4%,
sofern die Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 über 1 900 Euro
105,00 bis zu 2 000 Euro; beträgt,
21. bei
einer 5. 4,8%,
sofern die Beitragsgrundlage vonüber
2 400,01 bis 2 900,00 000 Euro 60,00 bis zu 2 100 Euro.
beträgt,
(3) Der
Bund hat der Sozialversicherungsanstalt 6. 5,2%,
sofern die Aufwendungen
für die Gutschriften zu ersetzen und Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu
2 200 Euro beträgt,
7. 5,6%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu
2 300 Euro beträgt,
8. 6,0%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu
2 400 Euro beträgt,
9. 6,4%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu
2 500 Euro beträgt,
der
Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1a
Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der
Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen.
Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen
Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.zu bevorschussen. Für die Ermittlung
des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b
nicht anzuwenden.“
(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(5) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.“
2.4. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b
eingefügt:
„(1b)
Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der
Pflichtversicherten auf
1. 5,1%,
sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht
übersteigt,
2. 5,3%,
sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu
1 800 Euro beträgt,
3. 5,4%,
sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu
1 900 Euro beträgt,
4. 5,6%,
sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu
2 000 Euro beträgt,
5. 5,8%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu
2 100 Euro beträgt,
6. 6,0%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu
2 200 Euro beträgt,
7. 6,2%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu
2 300 Euro beträgt,
8. 6,4%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu
2 400 Euro beträgt,
9. 6,6%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu
2 500 Euro beträgt,
der Ausdruck
„10%“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur
Leistung des Bundes nach Abs. 1a Z 2 ist durch diesen die jeweilige
Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den
Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund
monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage
des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der
Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht
anzuwenden.“
35. Dem § 30 Abs. 4 wird
folgender Satz angefügt:
„Bei
der Ermittlung des Beitragssatzes ist § 27 Abs. 1b nicht
anzuwenden.“
6.
Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift
angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzeszum Bundesgesetz BGBl . I. Nr. xx/2022
§ 394. (1) § 27f samt ÜberschriftEs treten in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt in Kraft:
1. mit
1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das
Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte
Quartal 2022 anzuwenden.
(2)
§ 149die
§§ 14f Abs. 72a
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend der Z 1, 27 Abs. 1b in der
Fassung der Z 3 und 30 Abs. 4 letzter Satz;
2. mit
1. Jänner 2022Jänner 2023
§§ 14f Abs. 2a in der Fassung der Z 2 sowie 27
Abs. 1b in Kraft.der Fassung der Z 4.“
(3) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“
Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch die Bundesgesetzedas Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238197/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach
§ 24eIm
§ 24 wird nach
dem Abs. 1 folgender § 24f samt ÜberschriftAbs. 1a eingefügt:
„Gutschrift„(1a) Abweichend von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 24f. (1) Die Betriebsführerlnnen gemäß
§ 2 Abs. Abs. 1
Z 1 haben Anspruch auf eine
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen fürbeläuft sich die nach § 2 Abs. 1 Z 1
und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofernLeistung des/der Pflichtversicherten auf
1. diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
2. deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.
(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.
(3) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
1. bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
2. bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
3. bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
4. bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
5. bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
6. bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
7. bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
8. bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
9. bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
10. bei
einer 1. 3,4%,
sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 300,01 bis 1 400,00100 Euro 240,00 Euro;nicht übersteigt,
11. bei
einer 2. 3,8%,
sofern die Beitragsgrundlage vonüber
1 400,01100 Euro bis zu 1 500,00 Euro 260,00 800 Euro; beträgt,
12. bei
einer 3. 4,0%,
sofern die Beitragsgrundlage vonüber
1 500,01800 Euro bis zu 1 600,00 Euro 280,00 900 Euro; beträgt,
13. bei
einer 4. 4,4%,
sofern die Beitragsgrundlage vonüber
1 600,01 bis 1 700,00 900 Euro 295,00 bis zu 2 000 Euro;
beträgt,
14. bei
einer 5. 4,8%,
sofern die Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 über 2 000 Euro
315,00 bis zu 2 100 Euro; beträgt,
15. bei
einer 6. 5,2%,
sofern die Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 über 2 100 Euro
310,00 bis zu 2 200 Euro; beträgt,
16. bei
einer 7. 5,6%,
sofern die Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis über 2 000,00 200 Euro 280,00 bis zu 2 300 Euro;
beträgt,
17. bei
einer 8. 6,0%,
sofern die Beitragsgrundlage vonüber
2 000,01300 Euro bis zu 2 100,00 Euro 245,00 400 Euro; beträgt,
18. bei
einer 9. 6,4%,
sofern die Beitragsgrundlage vonüber
2 100,01400 Euro bis zu 2 200,00 Euro 200,00 500 Euro; beträgt,
19. bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
20. bei
einerder
Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1
Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der
Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen.
Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen
Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der
Pflichtversicherten ist § 33b nicht anzuwenden.“
2. Im
§ 24 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a)
Abweichend von Abs. 1 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der
Pflichtversicherten auf
1. 5,1%,
sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 2 300,01 bis 2 400,001 100 Euro 105,00 Euro;nicht übersteigt,
21. bei
einer 2. 5,3%,
sofern die Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 über 1 100 Euro
60,00 bis zu 1 800 Euro. beträgt,
( 3. 5,4) Der Bund hat der
Sozialversicherungsanstalt%, sofern die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und Beitragsgrundlage über
1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,
4. 5,6%,
sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu
2 000 Euro beträgt,
5. 5,8%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu
2 100 Euro beträgt,
6. 6,0%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu
2 200 Euro beträgt,
7. 6,2%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu
2 300 Euro beträgt,
8. 6,4%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu
2 400 Euro beträgt,
9. 6,6%,
sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu
2 500 Euro beträgt,
der
Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1
Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der
Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen.
Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen
Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.zu bevorschussen. Für die Ermittlung
des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 33b
nicht anzuwenden.“
(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(6) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.“
2. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.
33. § 24 Abs. 3 erster Satz
lautet:
„Für
die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des
sich gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 1a bzw. gemäß
Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten.“
4. Dem
§ 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei
der Ermittlung des Beitragssatzes ist § 24 Abs. 1a nicht
anzuwenden.“
5.
Nach § 387 wird folgender § 388 samt Überschrift
angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzeszum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022
§ 388. § 24f samt ÜberschriftEs treten in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit in Kraft:
1. mit
1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmals für das
Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite
Quartal 2022 anzuwenden.
(2)
§ 140die
§§ 24 Abs. 71a
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. der Z 1, Abs. 3 erster Satz und
27 Abs. 4 letzter Satz;
2. mit
1. Jänner
2022 2023
§ 24 Abs. 1a in Kraft.
(3) In
Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach
§ 140 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xx/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese
abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der
Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag
auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“der Fassung der Z 2.“