10861 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 22.01.2022

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Ökosoziales Steuerreformgesetz  2022 Teil  III – ÖkoStRefG 2022 Teil III)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel  1

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238197/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27eIm § 14f wird nach dem Abs. 2 folgender § 27f samt Überschrift eingefügtAbs. 2a angefügt:

„Gutschrift„(2a) Abweichend von Krankenversicherungsbeiträgen

§ 27f. (1) Personen,Abs. 2 Z 1 beläuft sich die am 31. MaiLeistung des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in /der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben AnspruchPflichtversicherten auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen,

           1. 3,4%, sofern deren monatliche die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte ,

           2. 3,8%, sofern die Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige  über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,

           3. 4,0%, sofern die Beitragsgrundlage vor, istüber 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 4,4%, sofern die vorläufige Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 4,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 5,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b sind nicht anzuwenden..“

(2) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

           1. bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;

           2. bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;

           3. bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;

           4. bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;

           5. bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;

2. Im § 14f wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die   6.            bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;

           7. bei einer Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 000,01 bis 1 100,00  Euro 210,00 Euro;nicht übersteigt,

           8. bei einer                 2.            5,3%, sofern die Beitragsgrundlage vonüber 1 100,01 Euro bis zu 200,00 Euro 210,00 800 Euro; beträgt,

           3. 5,4%, sofern die   9.            bei einer Beitragsgrundlage vonüber200,01800 Euro bis zu 300,00 Euro 225,00 900 Euro; beträgt,

        10. bei einer                 4.            5,6%, sofern die Beitragsgrundlage vonüber300,01 bis 1 400,00 900 Euro 240,00 bis zu 2 000 Euro; beträgt,

        11. bei einer                 5.            5,8%, sofern die Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 über 2 000 Euro 260,00 bis zu 2 100 Euro; beträgt,

        12. bei einer                 6.            6,0%, sofern die Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 über 2 100 Euro 280,00 bis zu 2 200 Euro; beträgt,

        13. bei einer                 7.            6,2%, sofern die Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 über 2 200 Euro 295,00 bis zu 2 300 Euro; beträgt,

        14. bei einer 8.            6,4%, sofern die Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 über 2 300 Euro 315,00 bis zu 2 400 Euro; beträgt,

        15. bei einer 9.            6,6%, sofern die Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 über 2 400 Euro 310,00 bis zu 2 500 Euro; beträgt,

        16. bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;

                17.          bei einerder Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“

3. Im § 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 3,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 2 000,01 bis 21 100,00 Euro 245,00  Euro; nicht übersteigt,

        18. bei einer 2.            3,8%, sofern die Beitragsgrundlage von 2über 1 100,01 bis 2 200,00  Euro 200,00 bis zu 1 800 Euro; beträgt,

        19. bei einer 3.            4,0%, sofern die Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 über 1 800 Euro 155,00 bis zu 1 900 Euro; beträgt,

        20. bei einer 4.            4,4%, sofern die Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 über 1 900 Euro 105,00 bis zu 2 000 Euro; beträgt,

        21. bei einer 5.            4,8%, sofern die Beitragsgrundlage vonüber400,01 bis 2 900,00 000 Euro 60,00 bis zu 2 100 Euro. beträgt,

(3) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt         6.            5,2%, sofern die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1a Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“

(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(5) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen.“

2.4. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt,

           2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt,

           3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1a Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 35b nicht anzuwenden.“

35. Dem § 30 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung des Beitragssatzes ist § 27 Abs. 1b nicht anzuwenden.“

6. Nach § 393 wird folgender § 394 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzeszum Bundesgesetz BGBl I. Nr. xx/2022

§ 394. (1) § 27f samt ÜberschriftEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. xx/2022 tritt in Kraft:

       1.             mit 1. Juli  2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2022 anzuwenden.

(2) § 149die §§ 14f Abs. 72a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend der Z 1, 27 Abs. 1b in der Fassung der Z 3 und 30 Abs. 4 letzter Satz;

           2. mit 1. Jänner 2022Jänner 2023 §§ 14f Abs. 2a in der Fassung der Z 2 sowie 27 Abs. 1b in Kraft.der Fassung der Z 4.“

(3) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“

Artikel  2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch die Bundesgesetzedas Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238197/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24eIm § 24 wird nach dem Abs. 1 folgender § 24f samt ÜberschriftAbs. 1a eingefügt:

„Gutschrift„(1a) Abweichend von Krankenversicherungsbeiträgen

§ 24f. (1) Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen fürbeläuft sich die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofernLeistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und

           2. deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.

(3) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

           1. bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;

           2. bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;

           3. bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;

           4. bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;

           5. bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;

           6. bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;

           7. bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;

           8. bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;

           9. bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;

        10. bei einer 1.            3,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 300,01 bis 1 400,00100 Euro 240,00 Euro;nicht übersteigt,

        11. bei einer 2.            3,8%, sofern die Beitragsgrundlage vonüber400,01100 Euro bis zu 500,00 Euro 260,00 800 Euro; beträgt,

        12. bei einer 3.            4,0%, sofern die Beitragsgrundlage vonüber500,01800 Euro bis zu 600,00 Euro 280,00 900 Euro; beträgt,

        13. bei einer 4.            4,4%, sofern die Beitragsgrundlage vonüber600,01 bis 1 700,00 900 Euro 295,00 bis zu 2 000 Euro; beträgt,

        14. bei einer 5.            4,8%, sofern die Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 über 2 000 Euro 315,00 bis zu 2 100 Euro; beträgt,

        15. bei einer 6.            5,2%, sofern die Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 über 2 100 Euro 310,00 bis zu 2 200 Euro; beträgt,

        16. bei einer 7.            5,6%, sofern die Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis über 000,00 200 Euro 280,00 bis zu 2 300 Euro; beträgt,

        17. bei einer 8.            6,0%, sofern die Beitragsgrundlage vonüber000,01300 Euro bis zu 100,00 Euro 245,00 400 Euro; beträgt,

        18. bei einer 9.            6,4%, sofern die Beitragsgrundlage vonüber100,01400 Euro bis zu 200,00 Euro 200,00 500 Euro; beträgt,

        19. bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;

                20.          bei einerder Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 33b nicht anzuwenden.“

2. Im § 24 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 2 300,01 bis 2 400,001 100 Euro 105,00 Euro;nicht übersteigt,

        21. bei einer 2.            5,3%, sofern die Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 über 1 100 Euro 60,00 bis zu 1 800 Euro. beträgt,

(         3. 5,4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt%, sofern die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt,

           4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt,

           5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt,

           6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

           7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt,

           8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt,

           9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.zu bevorschussen. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der Leistung des/der Pflichtversicherten ist § 33b nicht anzuwenden.“

(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(6) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.“

2. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „10 %“ durch den Ausdruck „7,5%“ ersetzt.

33. § 24 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 1a bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten.“

4. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung des Beitragssatzes ist § 24 Abs. 1a nicht anzuwenden.“

5. Nach § 387 wird folgender § 388 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzeszum Bundesgesetz BGBl.  I Nr. xx/2022

§ 388. § 24f samt ÜberschriftEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. xx/2022 tritt mit in Kraft:

       1.             mit 1. Juli  2022 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal 2022 anzuwenden.

(2) § 140die §§ 24 Abs. 71a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 1. der Z 1, Abs. 3 erster Satz und 27 Abs. 4 letzter Satz;

       2.             mit 1. Jänner 2022 2023 § 24 Abs. 1a in Kraft.

(3) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 140 Abs. 7 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.“der Fassung der Z 2.“