10872 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Januar 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Impfschadengesetz geändert wird
Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 2173/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), hat der Gesundheitsausschuss am 17. Jänner 2022 beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Impfschadengesetz zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Inhaltlicher Zusammenhang mit dem Impfpflichtgesetz
Das Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 stellt eine zentrale Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie dar. Der Impfschutz führt zu einer Verringerung der Transmissionswahrscheinlichkeit von SARS-CoV-2 und zu einer Verringerung schwerer Verläufe von COVID-19 und trägt somit zum Schutz der Gesundheitsinfrastruktur bei. Im Zuge der Debatte zum COVID-19-Impfpflichtgesetz wird eine Novelle zum Impfschadengesetz eingebracht, die vor dem Hintergrund des COVID-19-Impfpflichtgesetzes erforderlich ist, so dass der inhaltliche Zusammenhang zum COVID-19-Impfpflichtgesetz unzweifelhaft gegeben ist.
Zu Artikel 1 (Impfschadengesetz):
Zu Z 1 und 2 (§ 1):
Impfungen gegen COVID-19 können bereits aufgrund deren mit BGBl. II Nr. 577/2020 erfolgte Aufnahme in die Verordnung über empfohlene Impfungen nach dem Impfschadengesetz (§ 1b) entschädigt werden. Begleitend zur gesetzlich vorgesehenen Impfpflicht gegen COVID-19 im Rahmen des COVID-19-Impfpflichtgesetzes soll im Impfschadengesetz ein Verweis auf dieses Impfpflichtgesetz aufgenommen werden. Dadurch werden COVID-19-Impfungen nach dem Impfpflichtgesetz im Impfschadengesetz auch unmittelbar gesetzlich verankert. Für Impfschäden nach COVID-19-Impfungen soll sich somit auch direkt aus dem Impfschadengesetz ein Entschädigungsanspruch ergeben. Die bestehende Verordnung, die COVID-19-Impfungen einbezieht, wird dadurch nicht berührt.
Zudem soll der Verweis auf § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, durch Aufnahme auch des § 17 Abs. 4 EpiG erweitert werden. Darin wird bestimmt, dass, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen anordnen kann. Auch Schäden nach solchen Impfungen sollen nach dem Impfschadengesetz entschädigt werden.“
Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Februar 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Ingo Appé.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bunderätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 02 01
Claudia Hauschildt-Buschberger Christoph Steiner
Berichterstatterin Vorsitzender