10876 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 25.02.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID‑19‑Compliance-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Transparenzdatenbankgesetz 2012
(TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022XX/2021,
wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
§ 39f. |
Sicherstellung einer COVID‑19 Compliance |
1a. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 40h betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
|
Abschnitt 7d Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich |
§ 40i. |
Datenübermittlung zur Zustellung des Energiekostenausgleichs |
2. Nach § 39e wird folgender neuer § 39f samt Überschrift eingefügt:
„Sicherstellung einer COVID‑-19
Compliance
§ 39f. (1) Wird über
1. den Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder
2. dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen
eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe
wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID‑-19-Maßnahmengesetz
– COVID‑-19‑-MG,
BGBl. I Nr. 12/2020,
rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden
verpflichtet zu erheben, ob die in Z 1 und Z 2 genannten Personen oder
diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID‑-19-Leistungen
bezogen haben.
(2) Die Erhebungspflicht nach Abs. 1
a) tritt
ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen
die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise
ausgesprochene Freiheitsstrafe nach dem COVID‑-19-MG
Einfluss auf die Rückforderung erhaltener COVID‑-19-Leistungen
hat,
b) umfasst
jene COVID‑-19-Leistungen,
die nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund
der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe oder oder ersatzweise
ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach dem COVID‑-19‑-MG
von einer Rückforderung betroffen sind und
c) bezieht
sich auf jene COVID‑-19-Leistungen,
die nach dem 31. Oktober 2021
gewährt oder ausbezahlt wurden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher
Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID‑-19‑-MG,
die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß
Abs. 2 lit. a)
führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Abs. 2
lit. b)
umfassten COVID‑-19-Leistungen
mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID‑-19-Compliance-Verordnung“).
Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4) Zum Zweck der Feststellung, ob die in Abs. 1 Z 1
und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare
wirtschaftliche Einheiten COVID‑-19-Leistungen
bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine
personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der
Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem
Jahr 2021
einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID‑-19-Compliance-Verordnung
festgelegten COVID‑-19-Leistungen
zu beschränken.
(5) Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der
Transparenzdatenbank-COVID‑-19-Compliance-Verordnung
bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder
ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet,
den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der
Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID‑-19‑-MG
sanktioniert, an jene leistenden Stellen (§ 16) zu übermitteln,
in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen
COVID‑-19-Leistung
fällt.
(6) Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides
gemäß Abs. 5 erfolgt zum Zweck der Überprüfung der
Rückforderung von Leistungen anlässlich von
Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID‑-19‑-MG.“
2a. Nach § 40h wird folgender neuer Abschnitt 7d samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 7d
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich
Datenübermittlung zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs
§ 40i. Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Melderegister (ZMR) auf Verlangen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“
2b. In § 42 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Mit der Vollziehung des § 40i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 ist der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Abwicklung des Energiekostenausgleichs ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
3. In § 43 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 39a bis 39e)“
durch „(§§ 39a
bis 39f)“ ersetzt.
4. ImIn
§ 43 wird nach Abs. 9 folgender
Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Regelungen§ 39f in der
Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. XXxx/2022,
treten wie folgt in Kraft:
1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (§ 40i) sowie der neue Abschnitt 7d (§ 40i); der Abschnitt 7d (§ 40i) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft;
2. rückwirkend
mit 1. November 2021
das
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 39f sowie
§ 39f; § 39fin Kraft und
ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab
diesem Zeitpunkt anwendbar.“