10880 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 26.02.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID‑19
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID‑19
Kommunale Impfkampagne
§ 1. (1) Der Bund
gewährt den Gemeinden aus dem COVID‑-19-Krisenbewältigungsfonds
einen Zuschuss für Aufwendungen im Zusammenhang mit gemeindeeigenen
Aktionen zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID‑-19
in Höhe von insgesamt 75 Millionen Euro.
(2) Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Zweckzuschuss wird je
zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter
Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 7 und
8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017
(FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, die für die Verteilung
der Ertragsanteile für das Jahr 2022
heranzuziehen sind, ermittelt.
(3) Der Zuschuss ist von der Gemeinde für gemeindeeigene Aktionen ab dem 1. Februar 2022 zu verwenden, und zwar insbesondere für folgende Maßnahmen:
1. Kreation, Produktion sowie Verteilung von Printmaßnahmen, insbesondere von Inseraten, Plakaten, Flyern oder Broschüren, oder
2. Kreation, Produktion sowie Bewerbung von Onlinemaßnahmen, insbesondere von Social-Media-Content oder Webseiten, oder
3. Planung und Durchführung von persönlichen Informationsmaßnahmen, insbesondere von Veranstaltungen oder Informationsständen.
Bei allen Maßnahmen iSd Absatzes ist von der Gemeinde in geeigneter Form ein Hinweis zu platzieren, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nur für Produkte, deren Herstellung nach dem 5. April 2022 beauftragt wird.
(4) Die Mittel sind vom Bund bis 1. April 2022
an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens
5. April 2022 an
die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
(5) Die Gemeinden haben dem Bund bis 31. Dezember 2022
die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen.
Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund
zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den
Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.
(6) Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und mit deren Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen.
Kommunale Impfprämie
§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung)
Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F‑VG 1948 kann die
Bundesgesetzgebung die Voraussetzungen für einen Anspruch der Gemeinden an
der kommunalen Impfprämie mit den Kriterien, wie sie in diesem Paragrafen
normiert sind, regeln.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss für
Investitionen in der Gemeinde, wenn die Impfquote bei Schutzimpfungen gegen
COVID-19 in der Gemeinde bestimmte Prozentsätze erreicht.
(3) Der mögliche Zweckzuschuss beträgt
insgesamt 75 Millionen Euro für das erstmalige Erreichen einer
Impfquote von 80 %, zusätzlich insgesamt 150 Millionen Euro
für das erstmalige Erreichen einer Impfquote von 85 % und
zusätzlich insgesamt 300 Millionen Euro für das erstmalige
Erreichen einer Impfquote von 90 %.
(4) Der Anteil der einzelnen Gemeinden am
möglichen Zweckzuschuss wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln
Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel gemäß
§ 10 Abs. 7 und 8 FAG 2017, die für die Verteilung der
Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.
(5) Auch Gemeinden mit einer Impfquote im Bereich
zwischen 79 % und 80 %, zwischen 84 % und 85 % oder
zwischen 89 % und 90 % gebührt ein Zweckzuschuss. Für diese
Gemeinden wird der für das Erreichen der oberen Bereichsgrenze vorgesehene
Zweckzuschuss im Ausmaß des Unterschreitens der oberen Bereichsgrenze
gleichmäßig einschleifend so gekürzt, dass er beim Erreichen
der unteren Bereichsgrenze auf null sinkt (Einschleifregelung).
(6) Auch Gemeinden mit einer Impfquote unter
80 % gebührt ein Zweckzuschuss, wenn sie eine Steigerung ihrer
Impfquote um mehr als fünf Prozentpunkte gegenüber derjenigen am
ersten Stichtag aufweisen. Für diese Gemeinden beträgt der
Zweckzuschuss 50 % des gemäß Abs. 3 für das Erreichen
einer Impfquote von 80 % vorgesehenen Zweckzuschusses, wenn sie eine
Steigerung um mindestens zehn Prozentpunkte erreichen. Dieser Zweckzuschuss
wird bei einer Steigerung zwischen fünf und zehn Prozentpunkten gleichmäßig
einschleifend so gekürzt, dass er beim Erreichen von fünf
Prozentpunkten auf null sinkt. Die Summe der gemäß Abs. 5 bis 6
ermittelten Zuschüsse darf aber nicht über dem Zweckzuschuss für
das Erreichen einer Impfquote von 80 % liegen.
(7) Die Impfquote einer Gemeinde wird als Anteil
der Einwohner mit einer Schutzimpfung gegen COVID-19 gemäß
§ 1 Abs. 5a Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2020, an der Einwohnerzahl ermittelt. Als Einwohnerzahl
gilt die Zahl der Hauptwohnsitze gemäß dem Zentralen Melderegister.
Sowohl für die Ermittlung der Einwohner mit einer Schutzimpfung als auch
für die Einwohnerzahl werden nur Einwohner ab dem vollendeten fünften
Lebensjahr berücksichtigt.
(8) Die Zahl der Einwohner mit einer Schutzimpfung
gegen COVID-19 und die Einwohnerzahlen gemäß Abs. 7 sowie die
sich daraus ergebende Impfquote werden monatlich, erstmals zum Stichtag
1. Mai 2022 und letztmals zum Stichtag 1. Jänner 2023, von der
Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt und im jeweils laufenden
Monat veröffentlicht. Der Anspruch der Gemeinde auf einen Zweckzuschuss
richtet sich nach der höchsten Impfquote zu einem dieser Stichtage.
(9) Die Mittel sind vom Bund bis zum 10. des dem
Stichtag folgenden Monats an die Länder zu überweisen und von diesen
an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 13. desselben Monats
weiterzuleiten.
(10) Der Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung
der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger
für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen
gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalinvestitionsgesetzes
2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, zu verwenden.
§ 2 Abs. 3 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und
§ 4 KIG 2020 sowie § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds,
BGBl. I Nr. 12/2020, sind mit der Maßgabe anzuwenden,
1. dass
für die Gewährung der Zweckzuschüsse keine Antragstellung,
sondern nur eine Abrechnung erforderlich ist, und alle erforderlichen
Unterlagen erst mit der Abrechnung vorzulegen sind,
2. dass
der Zweckzuschuss für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im
Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2024 begonnen wurde,
und
3. dass
die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der
Abwicklungsstelle bis sechs Monate nach Durchführung des
Investitionsprojekts, spätestens jedoch bis 31. Jänner 2027 zu
erfolgen hat.
Der Zweckzuschuss kann außerdem für
Projekte, die gemäß KIG 2020 bezuschusst werden, verwendet
werden. Für die Fristen für den Beginn der Investitionen gelten
diesfalls die Bestimmungen des KIG 2020, die Abrechnung dieser Mittel
erfolgt im Rahmen der Abrechnung der Projekte gemäß dem
KIG 2020.
Die Verwendung der Mittel ist von Gemeinde nach
Genehmigung der Abrechnung durch die Abwicklungsstelle in ortsüblicher
Weise in der Gemeinde zu veröffentlichen.
(11) Der Bundesminister für Soziales,
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Wege der IT-Services der
Sozialversicherung GmbH den zum jeweiligen Stichtag geltenden
COVID-19-Impfstatus aller im Zentralen Impfregister gemäß
§ 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I
Nr. 111/2012, enthaltenen Personen an die Bundesanstalt Statistik
Österreich zu übermitteln.
(12) Der Bundesminister für Inneres hat die
Meldedaten gemäß Abs. 7 und 8 zu den Hauptwohnsitzen der Meldebehörden
im Wege des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991,
BGBl. Nr. 9/1992) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu
übermitteln.
(13) Die Übermittlung der Daten
gemäß Abs. 11 und 12 erfolgt unter Verwendung des
verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Amtliche
Statistik (bPK-AS) (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I
Nr. 10/2004) ohne Namen der Betroffenen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 3.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz mit Ausnahme des(Verfassungsbestimmung)
§ 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(4(4) Dieses Gesetz mit
Ausnahme des § 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in
Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 6 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für
Finanzen betraut.
(6) (Verfassungsbestimmung) Mit der
Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.