10883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 05.03.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich wird das Wort „zahnärzlichen“ durch das Wort „zahnärztlichen“ ersetzt.
2. Nach § 759a wird folgender § 759b samt Überschrift eingefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 759b. (1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
1. Anspruch
aufeine Ausgleichszulage nach
§ 292 haben oder
2. Krankengeld nach § 138 beziehen oder
3. Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,
beziehen, in den Fällen der
Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens
30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind
unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und
Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.
(1a) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.
(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein
Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden
Pensionszahlung zum 29. April 2022
auszuzahlen.
(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist
vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022
auszuzahlen.
(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(5) Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu ersetzen.
(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:
1. Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 auszahlt;
2. Träger, der das Krankengeld nach § 138 auszahlt;
3. Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt.
Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den von § 84 B‑-KUVG
erfassten Personenkreis anzuwenden.“
3. Nach § 763 werden folgende §§ 764 und 765 samt Überschriften angefügt:
„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 764. (1) Für
die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des
Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID‑-19-Impfpflicht
(§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID‑-19-Impfpflichtgesetzes
[COVID‑-19‑-IG],
BGBl. I Nr. xx/2022) hat die Österreichische Gesundheitskasse
den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu
bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen
Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das
Honorar zu ersetzen.
(2) Für Schwangere, die nicht nach den Bundesgesetzen krankenversichert oder anspruchsberechtigte Angehörige sind, ist die Österreichische Gesundheitskasse der zuständige Krankenversicherungsträger.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022
§ 765. § 764
samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft
und mit Ablauf des 31. Jänner 2024
außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 94 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen.“
1a. Nach § 392a wird folgender § 392b samt Überschrift eingefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 392b. (1) Ein
Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen(1) Allen
Personen, die im Februar 2022
1. Anspruch
aufeine Ausgleichszulage nach
§ 149 haben oder
2. eine Unterstützungsleistung nach § 104a
beziehen., gebührt ein
Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.
(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein
Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden
Pensionszahlung zum 29. April 2022
auszuzahlen.
(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis
längstens 29. April 2022
auszuzahlen.
(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.
(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.“
2. § 393 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 393a“.
3. Nach § 395 werden folgende §§ 396 und 397 samt Überschriften angefügt:
„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 396. (1) Für
die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des
Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID‑-19-Impfpflicht
(§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID‑-19-Impfpflichtgesetzes
[COVID‑-19‑-IG],
BGBl. I Nr. xx/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den
Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu
bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der
Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für
das Honorar zu ersetzen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022
§ 397. § 396
samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022
in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024
außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 80 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben.“
1a. Nach § 386a wird folgender § 386b samt Überschrift eingefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 386b. (1) Allen
Personen, die im Februar 2022 Anspruch aufeine
Ausgleichszulage nach § 140 habenbeziehen,
gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.
(2) Der Teuerungsausgleich ist kein Pensionsbestandteil, er ist
aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum
29. April 2022
auszuzahlen.
(3) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
2. § 387 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 387a“.
3. Nach § 389 werden folgende §§ 390 und 391 samt Überschriften angefügt:
„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 390. (1) Für
die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des
Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID‑-19-Impfpflicht
(§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID‑-19-Impfpflichtgesetzes
[COVID‑-19‑-IG],
BGBl. I Nr. xx/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen
und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales
Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der
Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt
die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022
§ 391. § 390
samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022
in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024
außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden angefügt:
„4. die sich aus der Anwendung des § 92 ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;
5. von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.“
2. Im § 44 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.
3. § 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 273“.
4. Nach § 274 werden folgende §§ 275 und 276 samt Überschriften angefügt:
„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 275. (1) Für
die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des
Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID‑-19-Impfpflicht
(§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID‑-19-Impfpflichtgesetzes
[COVID‑-19-IG],
BGBl. I Nr. xx/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den
Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu
bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der
Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das
Honorar zu ersetzen.
(2) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022
§ 276. § 275
samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022
in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024
außer Kraft.“