10886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Februar 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 18. November 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Hierdurch wird die Regelung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt ist, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme nach dem Epidemiegesetz wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleistungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist, bis zum 30. Juni 2022 verlängert.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu Z 1 und 3 (§ 5a Abs. 1a und § 36 Abs. 1 lit. a):

Unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation ist mit Verordnung festzulegen, in welchen konkreten Bereichen Screeningprogramme gemäß Abs. 1 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden können. Da die Kosten für Screeningprogramme nach § 5a EpiG nach § 36 Abs. 1 lit. a EpiG vom Bund getragen werden, wird eine Einvernehmenskompetenz mit dem Bundesminister für Finanzen vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 49 Abs. 4):

Nach § 49 Abs. 1 EpiG ist abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Ferner sieht Abs. 2 vor, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen beginnen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2021 zu Geschäftszahl Ra 2021/03/0309 diesbezüglich festgehalten, dass, wenn ein Leistungsanspruch wie im vorliegenden Fall befristet ist, eine Antragsänderung nach Ablauf der Frist – das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020 ist am 8. Juli 2020 in Kraft getreten, so dass die Frist nach § 49 Abs. 2 EpiG am 8. Oktober 2020 endet – nicht mehr in Betracht kommt.

Die Verordnung über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 329/2020, ist mit 22. Juli 2020 in Kraft getreten. Nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten. Entsprechende Verbesserungsaufträge sind an die Antragsteller in der Praxis in etlichen Fällen erst nach Ablauf des 8. Oktober 2020 ergangen, wodurch nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2021 zu Geschäftszahl Ra 2021/03/0309 ein etwaiger – sich aus dem amtlichen Formular ergebender – höherer Verdienstentgang nicht zugesprochen werden könnte. Die vorliegende Gesetzesänderung wirkt dem entgegen, sodass fristgerecht eingebrachte Ansprüche während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung auf Vergütung von Verdienstentgang, die auf einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung beruhen, der Höhe nach ausgedehnt werden können.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu a) (§ 25b):

Zu§ 25b:

Ziel dieser Bestimmung ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 und 3 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Beförderungsunternehmen und Behörden. Dies im Hinblick auf die geplante Implementierung von Vorabkontrollen durch Beförderungsunternehmen, welche die Daten anschließend an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln sollen. Fachlich wird die Vorabkontrolle als effektives Mittel zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 eingestuft. Darüber hinaus soll durch die Möglichkeit der Vorverlagerung der Kontrollen eine Erleichterung für den Vollzug an der jeweiligen Grenzübertrittsstelle geschaffen werden.

Ist in einer Verordnung nach den §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 („Besondere Meldevorschriften", „Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland") vorgesehen, dass bei der Einreise in das Bundesgebiet die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Daten zu kontrollieren sind, stellt Abs. 1 die Rechtsgrundlage für die Kontrolle durch die Beförderungsunternehmen und die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden dar. Abs. 3 bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde.

Die in Abs. 2 abschließend genannten Datenkategorien umfassen einerseits die an die Bezirksverwaltungsbehörden zu übermittelnden Daten (Z l bis 11) und andererseits die in Z 12 glaubhaft zu machenden Ausnahmegründe von Verkehrsbeschränkungen gemäß§ 25. Bei diesen handelt es sich etwa um die Gründe der Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, einer Einreise im zwingenden Interesse der Republik Österreich oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.

Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen (insbesondere eine allfällige Quarantäne) überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARS-CoV-2.

Die Zeit der Speicherung wird mit 28 Tagen limitiert. Eine längere Speicherung ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Nach diesem Zeitraum sind diese Daten - unabhängig davon, ob sie auf digitalem oder analogem Weg übermittelt wurden - zu löschen. Klargestellt wird auch, dass diese Daten von den Bezirksverwaltungsbehörden nur zu den genannten Zwecken verwendet werden dürfen.

Zu b) (§ 49 Abs. 4 bis 6):

Zu § 49 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass für den Fall, dass Anträge auf Vergütung von Verdienstentgang im Zusammenhang mit SARS-CoV-2, die zwar fristgerecht, aber bei der örtlichen unzuständigen Behörde eingebracht wurden und auf Grund eines in der Sphäre der Behörde liegenden Umstandes nicht innerhalb der Fristen nach § 49 Abs. 1 und 2 EpiG gemäß § 6 Abs. l A VG weitergeleitet wurden, nicht abzuweisen sind, sondern als fristgerecht eingebracht gelten.

Zu § 49 Abs. 6:

Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Vergangenheit bei der Vergütung des Verdienstentganges (aliquote) Sonderzahlungen nur dann erstattet, wenn diese während der Quarantäne des Arbeitnehmers tatsächlich ausbezahlt wurden. Antragsteller wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden oftmals schon bei der Antragstellung zur Ausklammerung von (aliquoten) Sonderzahlungen angeleitet oder unter Hinweis auf die dargestellte Praxis zur Einschränkung eines bereits eingebrachten Antrages bewegt.

Mit Erkenntnis vom 24.6.2021 , Ra 2021/09/0094, hat der VwGH klargestellt, dass die Vergütung des Verdienstentganges grundsätzlich auch (aliquote) Sonderzahlungen unabhängig davon einschließt, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt werden.

Zur Vermeidung von unsachlichen Differenzierungen unter den Betroffenen wird hinsichtlich von bis 30.09.2021 aufgehobenen behördlichen Maßnahmen eine Geltendmachung von zum Verdienstentgang gehörenden (aliquoten) Sonderzahlungen noch bis 30.09.2022 ermöglicht. Dies soll auch für jene Fälle gelten, in denen bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die (aliquote) Sonderzahlungen nicht berücksichtigt hat.

Zu c) (§ 50 Abs. 29):

Hiermit wird die Inkrafttretensbestimmung um die § 25b und § 49 Abs. 5 ergänzt. Zudem wird angeordnet, dass § 49 Abs. 4 nur auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. xx/2022 erfolgt ist.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. März 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann und Dr. Andrea Eder-Gitschthaler.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 03 07

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender