10889 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Februar 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 16. Dezember 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (§§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG):

Die der Bundesgesundheitskommission eingeräumten Kompetenzen wurden von der mit dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBI. I Nr. 26/2017, eingeführten Bundes-Zielsteuerungskommission übernommen, weshalb eine entsprechende Berichtigung in §§ 338 Abs. 2a und 349 Abs. 2b ASVG vorzunehmen ist.

Zu Art. 2 (§§ 85 Abs. 2a GSVG und § 91 Abs. 1 zweiter Satz):

Die §§ 131 ASVG, 88 BSVG bzw. 59 Abs. 4 B-KUVG enthalten den Ausschluss eines Kostenzuschusses/der Kostenerstattung für die Hilfe einer/eines selbstständig tätigen approbierten Ärztin/Arztes, die/der nicht das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben. Das GSVG soll hier thematisch mit dem ASVG und BSVG harmonisiert werden, weil diese Regelung beim Kostenzuschuss bzw. Kostenersatz einzureihen ist. Dieser Unterschied soll - auch im Hinblick auf eine Leistungsharmonisierung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen - nunmehr behoben werden.

Zu Art. 3 (§ 87 Abs. 1 BSVG):

Das BSVG ist das einzige Sozialversicherungsgesetz, das für die Gewährung von Heilbehelfen die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung vorsieht. Dieses Erfordernis soll auf Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nunmehr aus Harmonisierungsgründen im Hinblick auf ein einheitliches Leistungsrecht innerhalb des Trägers entfallen.

Zu Art. 4 (§ 30a Abs. 2 erst-er Satz B-KUVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelungen über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen nach den §§ 67a ff. ASVG für die nach § 1 Abs. l Z 25 bis 28, 31 bis 33 sowie 37 B-KUVG Versicherten von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau anzuwenden sind.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Gesundheitsausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe soll für ungeimpfte oder nicht ausreichend geimpfte Personen künftig nur zulässig sein, sofern die betroffene Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung über die Ausnahmegründe samt den entsprechenden Befunden, die zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes herangezogen wurden, vorlegt. Die Befundvorlage ist erforderlich, damit die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt beurteilen kann, ob die Ausnahme auch tatsächlich aufgrund des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b COVID-19- Impfpflichgesetz erfolgte.

Umfasst sind Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist.

Unverändert bleiben soll als Befreiungsmöglichkeit § 735 Abs. 2 Z 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 2 Z 1 B-KUVG (für Personen, bei denen trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen).

COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen. Dies gilt nur sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, weil die im Gesetz vorgesehenen, durch den/die Arbeitgeber/in zu prüfenden Alternativmaßnahmen (Arbeitsleistung im Homeoffice bzw. Schutzmaßnahmen an der Arbeitsstätte einschließlich des Arbeitsweges) nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen, die unter Abs. 2 Z 2 fallen (also Personen, die bisher als aus medizinischen Gründen nicht impfbar galten), durch eine fachlich geeignete Ambulanz, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt zu erfolgen. Diese entsprechen den nach dem COVID-19-Impfpflichtgesetz zur Feststellung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht befugten Stellen. Bei Personen nach Abs. 2 Z 1 (zumindest dreifach geimpfte Personen) kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt diese Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen, so endet der Anspruch auf Freistellung.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Allgemein ist festzuhalten, dass pandemiebedingt eine umfassende Überarbeitung der Preisbildungsregelungen im Bereich des Erstattungskodex nicht möglich ist. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Verlängerung der Generika- bzw. Biosimilar-Preisregelung bis Ende des Jahres 2023 soll nunmehr auch die Geltungsdauer der Preisbandregelung letztmalig für den gleichen Zeitraum verlängert werden.·

Besonderer Teil

Zu Z la (§ 351c Abs. 9a Z 2 ASVG):

Mit der Erhöhung des zurückzuzahlenden Differenzbetrages um einen 6,5% Abschlag zum EU-Durchschnittspreis soll der intendierte Lenkungseffekt verstärkt werden, um für die Krankenbehandlung notwendige Arzneispezialitäten in das Erstattungssystem einzugliedern.

Für Arzneispezialitäten, bei denen die Umsatzschwelle vor dem 1. April 2022 überschritten wurde, gilt Folgendes:

Für Umsätze, die bis zum Inkrafttreten dieser Regelung (1. April 2022) erzielt wurden, darf die Differenz zutp EU-Durchschnittspreis rückgefordert werden. Für Umsätze ab dem 1. April 2022 darf dieser zusätzliche Abschlag gefordert werden.

Zu Z 1b, 1c und 4 (§§ 35lc Abs. 11, 15 und 16 und 766 Abs. 2 ASVG):

Wie in den Jahren 2017, 2019 und 2021 soll auch im Jahr 2023 - letztmalig - ein Preisband für wirkstoffgleiche Armeispezialitäten festgelegt werden, um nach wie vor bestehende Preisunterschiede zwischen wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten zu reduzieren. Die Differenz zwischen dem Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialität und dem Preis der günstigsten Arzneispezialität soll von derzeit 30% im Jahr 2023 auf 20% verringert werden und überdies ist nunmehr bei der Feststellung des Höchstpreises auch auf die günstigste wirkstoffgleiche Arzneispezialität in der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform in der Schlüsselstärke abzustellen, falls nicht der Höchstpreis der betroffenen Wirkstoffstärke unter dem Höchstpreis der Schlüsselstärke liegt.

Weiters wird nunmehr festgelegt, dass zur Feststellung des Höchstpreises zwar auch jene Arzneispezialitäten heranzuziehen sind, deren mit den Sozialversicherungsträgern verrechneter Preis (inkl. Ust.) die am 1. Februar 2023 geltende Rezeptgebühr nicht überschreitet, dass eine Absenkung aber nicht unter diesen Betrag erfolgen muss.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. März 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 03 07

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender