10909 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Februar 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (2217/A) betreffend ein Antrag der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 03. Februar 2022 auf Antrag der Abgeordneten Mag.  Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der jeweils eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, zum Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und zum COVID-19-Gesetz-Armut zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie sollen Personen, die in den beiden Monaten Jänner bis Februar 2022 zumindest 30 Tage Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss oder Umschulungsgeld bezogen haben, einen Teuerungsausgleich in Form einer weiteren Einmalzahlung (§ 66) erhalten. Die Auszahlung soll nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im März 2022 erfolgen. Ein durchgehender Bezug ist nicht erforderlich. Tage, für die die Leistung gesperrt wurde, gelten nicht als Bezugstage.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Die Saison-Start-Hilfe dient zur Beginn der Wintersaison 2021/22 der Unterstützung der von der Pandemie besonders betroffenen Saisonbeschäftigten, indem Saisonbetrieben jene Lohnkosten teilweise abgegolten werden, die bis zum frühestmöglichen Eintritt in die Kurzarbeit entstanden sind. Mit der Änderung des § 13 Abs. 1b AMPFG soll die Finanzierung der Saison-Start-Hilfe sichergestellt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut):

Zu Z 1:

Die durch § 5c Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetzes-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idF. BGBl. I Nr. 250/2021 bereitgestellten Mittel sollen dem Sozialminister als Budgetmittel zusätzlich zu den im BFG 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets zur Verfügung stehen. Die gemäß § 5c Abs. 2 COVID-19-Gesetzes-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idF. BGBl. I Nr. 250/2021 bereitgestellten Mittel zur Unterstützung von Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalten werden um weitere 22 Millionen Euro aufgestockt, sodass nunmehr insgesamt 44 Millionen Euro zur Verfügung stehen.

Aus diesen Mitteln sollen Zahlungen in Höhe von 300 Euro pro Haushalt zur Bewältigung steigender Kosten für die Basisversorgung, insbesondere für das Heizen, gewährt werden. Damit soll zu einem Ausgleich dieser, in der anhaltenden COVID-19-Krise zusätzlich aufgetretener Mehrbelastungen beigetragen werden („Teuerungsausgleich“).

Nachdem diese Teuerungen zu einem beträchtlichen Teil auf ansteigende Energiepreise zurückzuführen sind, erscheint es gerechtfertigt, die gegenständliche Zuwendung als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) einzuordnen.

Der Stichtag für die Zuwendungsberechtigung wird in Richtlinien des Bundes festgelegt.

Zu Z 2:

Auch Studierende, die im Bezug einer Studienbeihilfe oder eines Mobilitätsstipendiums stehen, sollen infolge der Anhebung der Zuwendungen für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalte eine höhere Unterstützung von insgesamt 300 Euro erhalten, wenn die in § 5d COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idF. BGBl. I Nr. 250/2021 normierte Voraussetzung erfüllt ist.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage, sowie von Krankengeld bzw. Rehabilitationsgeld sollen ebenfalls einen Teuerungsausgleich erhalten (Bericht des Sozialausschusses 1334 d. B.), der nach § 759b Abs. 4 ASVG unpfändbar ist. Dies soll auch für Bezieherinnen und Bezieher der Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) aus der Arbeitslosenversicherung gelten.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 7. März 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Bernhard Hirczy.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Bernhard Hirczy gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 03 07

                               Bernhard Hirczy                                                            Korinna Schumann

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende