10916 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 25.03.2022

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr. 3212/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 380a werden folgende §§wird folgender § 380b und 380c samt ÜberschriftenÜberschrift eingefügt:

„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 380b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind

           1. alle jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen,

           2. die Personen nach § 5 Abs. 1 Z 1,

           3. sowie die und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Z 1 und 2.

, die vor dem 1. Jänner 2012 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln

§ 380c. Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“

2. Nach § 397 wird folgender § 398 samt Überschrift angefügt:

SchlussbestimmungenSchlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  xx/2022

§ 398. (1) § 380b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 verschieben.

(2) § 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr. 3212/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 374a werden folgende §§wird folgender § 374b und 374c samt ÜberschriftenÜberschrift eingefügt:

„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 374b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind allejene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2012 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig..“

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln

§ 374c. Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“

2. Nach § 391 wird folgender § 392 samt Überschrift angefügt:

SchlussbestimmungenSchlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  xx/2022

§ 392. (1) § 374b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 verschieben.

(2) § 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl.  Nr.  200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.  I Nr. 32/2022238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 261a werden folgende §§wird folgender § 261b und 261c samt ÜberschriftenÜberschrift eingefügt:

„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 261b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Versicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.

(2) Bezugsberechtigt sind allejene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2012 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.

(3) Die Versicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig..“

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln

§ 261c. Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“

2. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift angefügt:

SchlussbestimmungenSchlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  xx/2022

§ 279. (1) § 261b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 verschieben.

(2) § 261c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“.“