10916 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 25.03.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz –
GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 3212/2022,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 380a werden
folgende §§wird folgender § 380b
und 380c samt ÜberschriftenÜberschrift eingefügt:
„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§ 380b. (1) Die
öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO
ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt
SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen
abzugeben.
(2) Bezugsberechtigt sind
1. alle jene
nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen,
2. die Personen nach § 5 Abs. 1 Z 1,
3. sowie
die und ihre anspruchsberechtigten
Angehörigen der Personen nach Z 1 und 2.
, die vor dem 1. Jänner 2012 geboren
wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine
Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
(3) Die SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt
hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro
zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig.
Der Bund hat der SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt
die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(4) Die SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt
ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 380c. Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
2. Nach § 397 wird folgender § 398 samt Überschrift angefügt:
„SchlussbestimmungenSchlussbestimmung
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2022
§ 398. (1) § 380b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 verschieben.
(2) § 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 3212/2022,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 374a werden folgende
§§wird folgender § 374b und
374c samt ÜberschriftenÜberschrift
eingefügt:
„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§ 374b. (1) Die
öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO
ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt
SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen
abzugeben.
(2) Bezugsberechtigt sind allejene
nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre
anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem
1. Jänner 2012 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte
Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
(3) Die SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt
hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro
zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig.
Der Bund hat der SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt
die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(4) Die SozialversicherungsanstaltVersicherungsanstalt
ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
tätig..“
Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 374c. Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
2. Nach § 391 wird folgender § 392 samt Überschrift angefügt:
„SchlussbestimmungenSchlussbestimmung
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2022
§ 392. (1) § 374b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 verschieben.
(2) § 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
– B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 32/2022238/2021,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 261a werden folgende
§§wird folgender § 261b und
261c samt ÜberschriftenÜberschrift
eingefügt:
„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§ 261b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Versicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.
(2) Bezugsberechtigt sind allejene
nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre
anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem
1. Jänner 2012 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte
Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
(3) Die Versicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(4) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen
Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig..“
Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 261c. Die Versicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“
2. Nach § 278 wird folgender § 279 samt Überschrift angefügt:
„SchlussbestimmungenSchlussbestimmung
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2022
§ 279. (1) § 261b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 verschieben.
(2) § 261c samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt rückwirkend
mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022
außer Kraft.“.“