10917 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 25.03.2022
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1b Abs. 1 Satz 2 lautet:
„Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorheriger Zustimmung eingerichtet werden.“
2. Nach dem § 1c wird folgender § 1d samt Überschrift eingefügt:
„Aufwand für die Abgabe von SARS‑CoV‑2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken
§ 1d. (1) Der Bund
leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds für
die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen
Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die
Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der
Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis
einschließlich 30. Juni 2022 entstandenen Aufwand für
die kostenlose Verteilung von SARS‑CoV‑2-Antigentests zur
Eigenanwendung ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose
Verteilung von SARS‑CoV‑2-Antigentests an Personen, die nach
landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer
Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls
leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die
genannten Personen vor dem 1. Jänner 2012 geboren
wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften
kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu fünf Stück SARS‑CoV‑2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS‑CoV‑2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.“
3. In § 4 werden folgendewird
folgender Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) § 1b Abs. 1 und § 1d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit 9. April 2022 in Kraft.
(15) § 1d samt Überschrift tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Verschiebt die
Bundesministerin bzw.Tages der Bundesminister
für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine
Verordnung nach § 768 ASVG das Außerkrafttreten des § 742b
ASVG, so tritt § 1d mit dem in dieser Verordnung für § 742b ASVG
genannten Datum für das Außerkrafttreten außer KraftKundmachung
in Kraft.“